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Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
BAG - LAG Rheinland-Pfalz
14.3.2019
6 AZR 4/18
Insolvenzrechtlicher Rang - Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG
Eine durch Auflösungsurteil zuerkannte Abfindung ist immer dann eine Masseverbindlichkeit
iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt. Um eine bloße Insolvenzforderung iSd. § 38 InsO handelt es sich demgegenüber, wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.
Aktenzeichen: 6AZR4/18 Paragraphen: Datum: 2019-03-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38717 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
OLG Celle - LG Hannover
24.10.2018
9 U 35/18
Berechnung des Ersatzanspruchs des Dienstverpflichteten bei einer Sonderkündigung durch den Insolvenzverwalter
Ein Geschäftsführer einer GmbH, dessen zu diesem Zeitpunkt noch für gut zwei Jahre nicht ordentlich kündbar laufender Anstellungsvertrag durch den Insolvenzverwalter nach § 113 Satz 1 InsO gekündigt wird, kann seinen Ersatzanspruch für die restliche Vertragslaufzeit nach § 113 Satz 3 InsO ungekürzt zur Tabelle feststellen lassen.
InsO § 113 S 1, § 113 S 3
Aktenzeichen: 9U35/18 Paragraphen: Datum: 2018-10-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38175 Insolvenzrecht - Anfechtungsrecht Arbeitsrecht
BAG - LAG Hamm
26.10.2017
6 AZR 511/16
Insolvenzanfechtung - Auszubildender - Existenzminimum
Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und
wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde.
Aktenzeichen: 6AZR511/16 Paragraphen: Datum: 2017-10-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37344 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
8.4.2015
4 Sa 2182/14
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 18 Abs. 5 VTV aF. gegenüber einer Erstattungsforderung eines unter den Anwendungsbereich des VTV fallenden Arbeitgebers, das bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestand, ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gegenüber dem Insolvenzverwalter zu beachten.
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 18 Abs. 5 VTV aF. geht über das Zurückbehaltungsrecht des nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrages nach § 320 BGB hinaus, weil es eine Vorleistungspflicht des unter den Geltungsbereich des VTV fallenden
Arbeitgebers begründet.
Hat der Kläger vorzuleisten, ist seine Klage mangels Fälligkeit des Anspruchs abzuweisen, sofern er seine Leistung nicht bereits bewirkt oder zumindest angeboten hat. Eine Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB scheidet dann aus.
InsO § 96, § 38, § 94
Aktenzeichen: 4Sa2182/14 Paragraphen: InsO§96 InsO§38 InsO§94 Datum: 2015-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35445 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
BAG - LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
12.8.2014
10 AZB 8/14
Verbraucherinsolvenz - Abfindungsvergleich
Der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.
Aktenzeichen: 10AZB8/14 Paragraphen: InsO§35 ZPO§727 Datum: 2014-08-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34432 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht Anfechtungsrecht
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
3.7.2014
6 AZR 451/12
Insolvenzanfechtung - inkongruente Deckung bei Erfüllung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung - Geltung tariflicher Ausschlussfristen
Aktenzeichen: 6AZR451/12 Paragraphen: Datum: 2014-07-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34431 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
ArbG Hamburg
7.5.2014
27 Ca 537/13
Aufhebung eines Aufhebungsvertrags und Wegfall der Geschäftsgrundlage
1. Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Insolvenzverwalter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Betriebsschließung einen Aufhebungsvertrag, kann dieser nicht nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn der Betrieb später zwar
fortgeführt wird, dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss jedoch bekannt war, dass der Insolvenzverwalter weiterhin auf Investorensuche ist. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
2. Ergibt sich nach dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, kann diese nur dann zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, wenn die Betriebsfortführung bis zum vereinbarten Vertragsende feststeht.
BGB § 123, § 142, § 242, § 313
Aktenzeichen: 27Ca537/13 Paragraphen: BGB3123 BGB3142 BGB§242 BGB§313 Datum: 2014-05-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34178 Insolvenzrecht Versicherungsrecht - Arbeitsrecht Versicherungen Sozialversicherung Insolvenz
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
22.1.2014
IV ZR 201/13
Zur Auslegung eines "unwiderruflichen Bezugsrechts mit Vorbehalt" des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber für ihn geschlossenen Rentenversicherungsvertrag für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. Juni 2005, IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 und vom 3. Mai 2006, IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059).
VVG § 159
InsO § 47
Aktenzeichen: IVZR201/13 Paragraphen: VVG§159 InsO§47 Datum: 2014-01-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33808 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
BAG - LAG Baden-Württemberg
16.5.2013
6 AZR 556/11
Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse
1. Der pfändbare Teil des verschleierten Arbeitseinkommens unterfällt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Massebeschlag. Deshalb wird die zukünftige Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 114 Abs. 3 InsO für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens durchbrochen. Insoweit wird der Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3
ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung ersetzt.
2. Der in einem Rechtsstreit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erreichte Prozesserfolg kann dadurch gesichert werden, dass der Treuhänder das verschleierte Arbeitseinkommen eines Schuldners aus dem Massebeschlag zugunsten eines Gläubigers freigibt und dieser sich verpflichtet, das beigetriebene verschleierte Arbeitseinkommen an die Insolvenzmasse abzuführen (modifizierte Freigabe). Eine solche Freigabeerklärung wirkt allerdings nur für die Zukunft.
Aktenzeichen: 6AZR556/11 Paragraphen: Datum: 2013-05-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32915 Insolvenzrecht - Arbeitsrecht
BGH - LG Koblenz - AG Montabaur
26.4.2012
IX ZB 239/10
Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt; dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.
InsO § 36 Abs 1 S 2, § 36 Abs 4
ZPO § 850a Nr 2
Aktenzeichen: IXZB239/10 Paragraphen: InsO§36 ZPO§850a Datum: 2012-04-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30800
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