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Insolvenzrecht - Altersversorgung
BGH - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
22.10.2020
IX ZR 231/19
Ansprüche eines Gesellschafters auf Zahlung eines Altersruhegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung stellen keine Forderungen aus Rechtshandlungen dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
InsO § 39 Abs 1 Nr 5
BetrAVG § 1
Aktenzeichen: IXZR231/19 Paragraphen: Datum: 2020-10-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40545 Insolvenzrecht - Altersversorgung
BGH - LG Stuttgart - AG Stuttgart
16.11.2017
IX ZR 21/17
1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.
2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.
ZPO § 851 Abs 1
EStG § 83, §§ 83ff, § 88, § 89
Aktenzeichen: IXZR21/17 Paragraphen: Datum: 2017-11-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37455 Insolvenzrecht - Altersversorgung Versicherungen
BGH - LG Traunstein - AG Rosenheim
12.5.2011
IX ZB 181/10
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des
Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners.
InsO § 36
ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b, § 851c
Aktenzeichen: IXZB181/10 Paragraphen: InsO§36 ZPO§850f ZPO§851c Datum: 2011-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28909 Insolvenzrecht - Altersversorgung
OLG Karlsruhe
18.01.2007
12 U 185/06
Betriebliche Altersversorgung
Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar.
Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch Lastschrift auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners erfolgt.
InsO §§ 129, 130, 131, 143, 144
BetrAVG § 1
BGB § 242
Aktenzeichen: 12U185/06 Paragraphen: InsO3129 InsO§130 InsO§131 InsO§143 InsO§144 BetrAVG§1 BGB§242 Datum: 2007-01-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20132 Insolvenzrecht Versicherungsrecht - Altersversorgung Arbeitsrecht Rentenversicherung Insolvenz
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
3.5.2006
IV ZR 134/05
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836).
VVG § 166
InsO § 47 Aktenzeichen: IVZR134/04 Paragraphen: VVG§166 InsO§47 Datum: 2006-05-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18010 Insolvenzrecht Versicherungsrecht - Altersversorgung Rentenversicherungsrecht Insolvenz
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
08.06.2005
IV ZR 30/04
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.
VVG § 166
InsO § 47 Aktenzeichen: IVZR30/04 Paragraphen: VVG§166 InsO§47 Datum: 2005-06-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14403 Insolvenzrecht - Altersversorgung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
12.05.2005
3 U 21/04
Altersversorgung; Bezugsrecht; Direktversicherung; Lebensversicherung; Insolvenzmasse; Unwiderruflichkeit; Firmengruppenversicherung
1. Ein im Rahmen betrieblicher Altersversorgung einem Arbeitnehmer unter Vorbehalt eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht (= eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht) aus einer Lebensversicherung (Direktversicherung) fällt in die Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BAGE 92, 1-10 = VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Die dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren Umfang hängen allein von der Ausgestaltung
des Versicherungsverhältnisses ab (BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405). [- entgegen OLG Düsseldorf (VersR 2002, 86), nach welchem ein im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumtes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitsnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers strikt unwiderruflich wird und sich deshalb nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dieses Bezugsrecht an dem Auflösungsguthaben fortsetze].
2. Dingliche Wirkung erhält das Bezugsrecht des Arbeitnehmers erst, wenn sowohl im Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer als auch im Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unwiderruflichkeit vereinbart ist und soweit die Voraussetzungen für vereinbarte Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht zum Vermögen des Arbeitnehmers mit der Wirkung, dass trotz Kündigung der Versicherung dem Arbeitnehmer
der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts verbleibt und im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zur Insolvenzmasse gehört (BGH VersR 1996, 1089; BAG VersR 1991, 21; 942).
BGB § 613a
BetrAVG § 1 Abs. 1 a.F.
InsO § 103 Aktenzeichen: 3U21/04 Paragraphen: BGB§613a BetrAVG§1 InsO§103 Datum: 2005-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14078
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