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Honorarrecht/RVG - Vergaberecht Streitwert
OLG Naumburg
01.10.2009
1 Verg 6/09
1. Der Gegenstandswert eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bemisst sich regelmäßig nach der Bruttoangebotssumme des Angebotes der Antragstellerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG).
Ist einem Verfahrensbeteiligten, der Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Antragstellerin hat, dieser Wert nicht bekannt (hier: der Beigeladenen), so darf er diesen Wert im Rahmen seines Kostenfestsetzungsantrages schätzen. Es obliegt der Antragstellerin, einen etwaigen niedrigeren Wert darzulegen.
2. Zur Billigkeit eines Gebührenansatzes von 2,0-fachen Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches die Ausschreibung von Postdienstleistungen zum Gegenstand hatte.
Aktenzeichen: 1Verg6/09 Paragraphen: RVG§23 Datum: 2009-10-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26304 Honorarrecht/RVG - Vergaberecht
BGH - OLG Karlsruhe
24.3.2009
X ZB 29/08
Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren
Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung von Auslagen statt, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.
GWB § 128 Abs. 4
Aktenzeichen: XZB29/08 Paragraphen: GWB§128 Datum: 2009-03-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25567 Honorarrecht/RVG - Vergaberecht Geschäftsgebühr
BGH - OLG Düsseldorf
23.9.2008
X ZB 19/07
Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren
Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach RVG-VV Nr. 2301.
GWB § 128 Abs. 4 Satz 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG-VV Nrn. 2300, 2301
Aktenzeichen: XZB19/07 Paragraphen: GWB§128 RVG§14 Datum: 2008-09-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24787 Honorarrecht/RVG - Abwesenheitsgeld Reisekosten Vergaberecht
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
03.05.2007
1 VK LVwA 11 / 06 K
Kostenfestsetzung nach RVG, Ansatz fiktiver Reisekosten, Abwesenheitsgeld, - Ansatz 2,0 Geschäftsgebühr, Festsetzung nicht anrechenbarer Gerichtskosten, keine Verzinsung, keine vollstreckbare Ausfertigung
RVG § 13 ,14
VV § 2300
VV § 7002
VV § 7004
VV § 7005
Aktenzeichen: 1VKLVwA11/06K Paragraphen: RVG§13 RVG§14 Nr,2300 Nr.7002 Nr.7004 Nr.7005 Datum: 2007-05-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21404 Honorarrecht/RVG - Streitwert Vergaberecht
OVG NRW - VG Münster
30.01.2007
15 E 1386/06
In Vergabestreitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, also in den nach § 100 Abs. 1 GWB unterschwelligen oder nach § 100 Abs. 2 GWB ausgenommenen Vergabeverfahren, ist der Streitwert regelmäßig nach § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Streitwertregelung für dem GWB unterfallende Beschwerdeverfahren mit 5 % der Bruttoauftragssumme (§ 50 Abs.
2 GWB) anzusetzen. Eine Minderung dieses Streitwerts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig nicht vorzunehmen.
GKG § 50 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 1
Aktenzeichen: 15E1386/06 Paragraphen: GKG§50 GKG§52 GKG§53 Datum: 2007-01-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20102 Honorarrecht/RVG - Nr.2300 Nr.7003 Nr.7005 Nr.7002 Vergaberecht
1. VgK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
04.12.2006
1 VK LVwA 28/06 K
Verfahrensgebühr nach 3300 VV nicht einschlägig
Ansatz einer 2,0-fachen Wertgebühr ist ggf. auch ausreichend, wenn es um eine Gleichwertigkeitsprüfung
von Nebenangeboten geht
keine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
keine Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages
GKG § 50 Abs. 2
GWB § 128
RVG § 13 ,14
§ 0 Nr. 2300, Nr. 7003
Nr. 7005
Nr. 7002 VV Aktenzeichen: 1VKLVwA28/06 Paragraphen: GKG§50 GWB§128 RVG§13 RVG§14 Datum: 2006-12-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21243 Honorarrecht/RVG - Vergaberecht
OLG München
16.11.2006
Verg 14/06
1. Hat ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt den Beteiligten bereits im Vergabeverfahren beraten, bestimmt sich die Abrechnung seiner Gebühren für das Nachprüfungsverfahren nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 (bis 30.6.2006: 2401) VV RVG sondern nach Nr. 2300 (bis 30.6.2006: 2400) VV RVG.
2. Bei der Ausfüllung des Rahmens der Nr. 2300 RVG kann sich die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren gebührenmindernd auswirken.
RVG §§ 2, 13, 14, 17
RVG § 2 Abs 2 Anl 1 Nr 2300
Aktenzeichen: Verg14/06 Paragraphen: RVG§2 RVG§13 RVG§14 RVG§17 Nr.2300 Datum: 2006-11-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19500 Honorarrecht/RVG - Vergaberecht
OLG München
13.11.2006<
Verg 13/06
Verg 14/06
1. Hat ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt den Beteiligten bereits im Vergabeverfahren beraten, bestimmt sich die Abrechnung seiner Gebühren für das Nachprüfungsverfahren nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 (bis 30.6.2006: 2401) VV RVG sondern nach Nr. 2300 (bis 30.6.2006: 2400) VV RVG.
2. Bei der Ausfüllung des Rahmens der Nr. 2300 RVG kann sich die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vergabeverfahren gebührenmindernd auswirken.
RVG §§ 2,13,14,17
VV RVG Nrn. 2300, 2301 (2400, 2401 alte Fassung)
Aktenzeichen: Verg13/06 Verg14/06 Paragraphen: RVG§2 RVG§13 RVG§14 RVG§17 Nr.2300 Nr.2301 Datum: 2006-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19446 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Vergaberecht
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
27.10.2006
1 VK LVwA 16/06 K
Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die Verbindung zweier Nachprüfungsanträge zur gemeinsamen und einheitlichen Sachentscheidung auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren auswirkt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Nachprüfungsanträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten zurückgenommen werden.
Die Höhe der Geschäftsgebühr orientiert sich am Umfang der anwaltlichen Vertretung. Diese er. (Leitsatz der Redaktion)
GKG § 50 Abs. 2
GWB § 128
RVG § 13, 14
Aktenzeichen: 1VKLVwA16/06 Paragraphen: GKG§50 GWB§128 RVG§13 RVG§14 Datum: 2006-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21405 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Mittelgebühr Nr.2400 Vergaberecht
1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
08.03.2006
1 VK LVwA 03/05
1. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe des 2,5-fachen der Wertgebühr erscheint aus Sicht der erkennenden Kammer hier nicht gerechtfertigt. Zwar erwies sich das Verfahren als umfangreich und schwierig. Diesem Aspekt wird jedoch durch die Festsetzung einer
Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0-fachen der Wertgebühr ausreichend Rechnung getragen.
2. Grundsätzlich ist anzumerken, dass bereits die Überschreitung der Regelgebühr in Höhe des 1,3-fachen der Wertgebühr eine Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten voraussetzt, die umfangreich und schwierig ist (vgl. Nr. 2400 VV), d.h. Umfang oder Schwierigkeitsgrad müssen über dem Durchschnitt der Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten liegen.
3. Ebenso ist festzuhalten, dass der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen bestimmen muss. (Leitsatz der Redaktion)
GKG § 50 Abs. 2
JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1
JVEG § 6 Abs. 1
JVEG § 22
RVG § 13, 14 Aktenzeichen: 1VKLVwA03/05 Paragraphen: GKG§50 JVEG§5 JVEG§6 JVEG§22 RVG§13 RVG§14 Datum: 2006-03-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17374
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