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Honorarrecht/RVG - Schutzschrift
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
4.1.2019
6 W 99/18
Kostenerstattung für Beschwerdeverfahren nach Einreichung einer Schutzschrift
Ist nach Einreichung einer Schutzschrift durch einen Rechtsanwalt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden und hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg, können dem Rechtsanwalt keine Gebührenansprüche
für die Vertretung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren entstehen, wenn er und der Antragsgegner bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerde keine Kenntnis hatten.
ZPO § 91
RVG § 17 Nr. 1
Aktenzeichen: 6W99/18 Paragraphen: Datum: 2019-01-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38375 Honorarrecht/RVG - Schutzschrift
VGH Hessen - VG Wiesbaden
16.8.2016
8 E 695/16
Kostenerstattung für eine Schutzschrift in der Beschwerdeinstanz
Die Einreichung einer Schutzschrift bei der Beschwerdeinstanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung regelmäßig nicht erforderlich, so dass die Aufwendungen hierfür nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind.
VwGO § 146 Abs 1, § 146 Abs 4 S 6, § 151, § 162, § 164, § 165
Aktenzeichen: 8E695/16 Paragraphen: Datum: 2016-08-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36483 Honorarrecht/RVG - Schutzschrift
OLG Hamburg - LG Hamburg
4.7.16
8 W 68/16
„Erstattungsfähigkeit der Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister gemäß § 945a ZPO eingereichten Schutzschrift“
Die Kosten einer beim zentralen Schutzschriftenregister eingereichten Schutzschrift sind im Verfügungsverfahren bei allen ordentlichen Gerichten ( § 945a Abs.2 ZPO ) nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben erstattungsfähig. Darauf, ob das Gericht, bei
dem der Verfügungsantrag gestellt wird, die Schutzschrift vor seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen hat oder nicht, kommt es nicht an.
ZPO §§ 91 Abs.1 S.1, 945a
Aktenzeichen: 8W68/16 Paragraphen: Datum: 2016-07-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36379 Honorarrecht/RVG - Schutzschrift
BGH - OLG Köln - LG Köln
13.3.2008
I ZB 20/07
Kosten der Schutzschrift III
Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3100
Aktenzeichen: IZB20/07 Paragraphen: RVG§2 Datum: 2008-03-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23588 Honorarrecht/RVG - Schutzschrift Nr.3100
OLG München - LG Augsburg
27.7.2007
11 W 1961/07
Für die Einreichung einer Schutzschrift mit Sachvortrag bei Gericht ist, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag dort eingeht, auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags grundsätzlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3100 VV RVG und nicht nur eine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß der Nummer 3101 VV RVG zu erstatten.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Einreichung der Schutzschrift als sonstige Einzeltätigkeit nach der Nummer 3403 VV RVG darstellt.
Aktenzeichen: 11W1961/07 Paragraphen: Datum: 2007-07-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21704 Prozeßrecht Honorarrecht/RVG - Schutzschrift Verfahrensgebühr Nr.3100 Nr.3101
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
23.11.2006
I ZB 39/06
Kosten der Schutzschrift II
a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.
b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
RVG VV Nr. 3100, 3101
Aktenzeichen: IZB39/06 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2006-11-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20917
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