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Honorarrecht/RVG - Aktenversendungspauschale Nr.9003
LG Mainz - AG Bingen/Rhein
18.06.2007
3 T 52/07
1. Auslagenschuldner für die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV ist aufgrund historischer und teleologischer Auslegung der §§ 56 Abs. 2 GKG a.F./ 28 Abs. 2 GKG n.F. der Prozessbevollmächtigte, der die Aktenübersendung beantragt hat und nicht der von ihm vertretene Prozessbeteiligte.
2. Die Entscheidung eines Rechtsanwalts, das seinem Mandanten zustehende Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 ZPO durch Aktenübersendung in seinen Kanzleiräumen auszuüben, wird üblicherweise durch dessen ureigenes Interesse an Zeitersparnis und Delegation geprägt.
GKG § 56
ZPO § 299
Aktenzeichen: 3T52/07 Paragraphen: GKG§56 ZPO§299 Datum: 2007-06-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21347
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