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Honorarrecht/RVG - Kostenaufhebung
OLG Celle - LG Lüneburg
8.1.2007
7 W 1/07
Die Kosten des Rechtsstreits sind im Zweifel gegeneinander aufzuheben, wenn der Kläger aufgrund einer durch einen außergerichtlichen Vergleich begründeten Verpflichtung die Klage zurückgenommen hat und eine abweichende Kostenregelung weder getroffen wurde noch durch Auslegung unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs zu ermitteln ist.
ZPO § 269 Abs 3 Satz 2 2Halbs iVm § 98
Aktenzeichen: 7W1/07 Paragraphen: ZPO§269 Datum: 2007-01-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19808
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