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Honorarrecht/RVG - Abtretung
OLG Düsseldorf - AG Neuss
05.03.2009
II-10 WF 2/09
Auch bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs ggü. der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten. Die Staatskasse ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur verpflichtet
gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde oder wenn der bisherige Gläubiger ihr die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
BRAO § 49b Abs. 4
BGB §§ 409, 410
Aktenzeichen: II-10WF2/09 Paragraphen: BRAO§49b BGB§409 BGB§410 Datum: 2009-03-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25873 Honorarrecht - Abtretung
BGH - LG Hannover - AG Hannover
4.12.2008
IX ZR 219/07
Tritt ein Rechtsanwalt mit wirksamer Zustimmung des Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diesen jedenfalls nicht ohne Einverständnis des Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren.
BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2
BGB § 398
RVG § 14
Aktenzeichen: IXZR219/07 Paragraphen: BRAO§49b BGB§398 RVG§14 Datum: 2008-12-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24867 Honorarrecht/RVG - Abtretung
OLG Düsseldorf - AG Wuppertal
21.08.2008
I-10 WF 18/08
1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetreten werden.
2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs ggü. der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.
BRAO § 49b Abs. 4
BGB §§ 409, 410
Aktenzeichen: I-10WF18/08 Paragraphen: BRAO§49b BGB§409 BGB§410 Datum: 2008-08-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24463 Honorarrecht Berufsrecht - Abtretung Rechtsanwälte
BGH - LG Stuttgart - AG Stuttgart
24.4.2008
IX ZR 53/07
Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.
BRAO § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 2. September 1994; § 49b Abs. 4 Satz 2 in der Fassung vom 12. Dezember 2007 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S.
2840) Art. 20 Satz 1
Aktenzeichen: IXZR53/07 Paragraphen: Datum: 2008-04-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23795 Honorarrecht/RVG - Abtretung
OLG Hamburg - LG Hamburg
20.3.2007
3 U 115/06
1. Die in § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist bei einer Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen oder bei Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO nicht nur die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten, sondern darüber hinaus auch erforderlich, dass die Honorarforderung rechtskräftig festgestellt, und dass ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist.
2. Ein Modell zur Abrechung anwaltlicher Honorarforderungen durch einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten, das lediglich die Einholung einer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Mandanten voraussetzt, nicht jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung sowie einen ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch verlangt, verstößt gegen § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO.
UWG §§ 3, 5, 8 Abs. 1
BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2
Aktenzeichen: 3U115/06 Paragraphen: UWG§3 UWG§5 UWG§8 BRAO§49b Datum: 2007-03-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23451 Honorarrecht Honorarrecht/RVG - Abtretung
BGH - OLG München - LG München I
1.3.2007
IX ZR 189/05
Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.
BRAO § 49b Abs. 4
Aktenzeichen: IXZR189/05 Paragraphen: BRAO§49b Datum: 2007-03-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20523 Honorarrecht - Abtretung
LG Stuttgart - AG Stuttgart
28.2.2007
13 S 304/06
Abtretung von Rechtsanwaltsgebühren an Dritte
Für eine wirksame Abtretung einer Rechtsanwaltsgebührenforderung an Dritte genügt nicht, dass nur ein Tatbestandsmerkmal, etwa die Mandanteneinwilligung, des § 49b Abs. 4 S. 2 HS 2 BRAO vorliegt, sondern es bedarf des kumulativen Vorliegens aller drei der genannten Voraussetzungen (Einwilligung des Mandanten, rechtskräftige Forderungsfeststellung und erster erfolgloser Vollstreckungsversuch)
Aktenzeichen: 13S304/06 Paragraphen: BRAO§49b Datum: 2007-02-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20447 Honorarrecht/RVG - Abtretung
Kammergericht - LG Berlin
02.03.2006
19 U 35/05
1. Zur rechtswirksamen Vorausabtretung künftiger Forderungen an den Anwalt zur Absicherung von Honoraransprüchen.
2. § 4 BORA nimmt ausdrücklich vom Aufrechnungsverbot die Verrechnung eingezogener Gelder mit eigenen Honoraransprüchen des Rechtsanwalts aus.
3. Der Bundesgerichtshof sieht die Einziehung des Streitgegenstandes und die Verrechnung mit Honorarforderungen des Rechtsanwalts als üblich an. Das Treuhandverhältnis, das der Rechtsanwalt mit seinen Mandanten hinsichtlich des eingezogenen Streitgegenstandes eingeht, verwehrt dem Rechtsanwalt nicht die Aufrechnung. Auch ist anzunehmen, daß der Mandant in aller Regel kein schützenswertes, Interesse daran hat, daß die Aufrechnung unterbleibt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen, auch wenn die Vergütungsansprüche nicht gerade den Auftrag betreffen, der zu dem
Geldeingang geführt hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die eingezogenen Gelder zweckbezogen sind. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 19U35/05 Paragraphen: Datum: 2006-03-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16958 Honorarrecht - Abtretung Sonstiges
OLG Köln - LG Köln
03.02.2006
6 U 190/05
Verrechnungsstelle für Anwaltshonorare
Die Vorschriften der §§ 43 a Abs. 2 und 49 b Abs. 4 BRAO dienen der Durchsetzung der bei Abtretung eines Gebührenanspruchs gefährdeten anwaltlichen Schweigepflicht. Sie sind daher keine Marktverhaltensregeln i. S. des § 4 Nr. 11 UWG.
UWG § 4 Nr. 11
BRAO §§ 43 a Abs. 2, 49 b Abs. 4 Aktenzeichen: 6U190/05 Paragraphen: UWG§4 BRAO§43a BRAO§49b Datum: 2006-02-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18958 Berufsrecht Honorarrecht - Rechtsanwälte Abtretung
BGH - LG München I
09.06.2005
IX ZR 14/04
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 2004 (IX ZR 240/03, www.RechtsCentrum.de) die Streitfrage, ob mit der gesetzlichen Neuregelung in § 49b Abs. 4 BRAO nur die "Weitergabe" der Verschwiegenheitspflicht an den Zessionar oder darüber hinaus auch die Zulässigkeit der Abtretung an einen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des
Mandanten geregelt worden ist, nicht abschließend geklärt. Vielmehr hat er entschieden, daß jedenfalls in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt abtritt, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit
umfassend kennengelernt hat, die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam ist. Zur Begründung hat der Senat unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10. August 1995 - IX ZR 220/94, www.RechtsCentrum.de) angeführt, daß in solchen Fällen der Zedent nicht gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
verstößt, weil der Zessionar die Angelegenheit des Mandanten zuvor umfassend kennengelernt hatte. (Leitsatz der Redaktion)
BRAO § 49b Abs. 4
BGB § 134
StGB § 203 Abs. 1 Aktenzeichen: IXZR14/04 Paragraphen: BRAO§49b BGB§134 StGB§203 Datum: 2005-06-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14318
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