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Haftungsrecht - Sport
BGH - OLG Hamm - LG Münster
23.9.2010
III ZR 246/09
a) Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.
b) Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.
BGB §§ 305 ff, 328, 657, 661
Aktenzeichen: IIIZR246/09 Paragraphen: BGB§305 BGB§328 BGB§657 BGB§661 Datum: 2010-09-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27878 Haftungsrecht Wirtschaftsrecht - Produkthaftung Transportrecht
OLG Celle - LG Lüneburg
01.12.2005
8 U 100/05
1. Der Importeur einer Ware haftet für Konstruktions und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht,
die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe legen.
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs des ProdHG besteht eine gesteigerte Kontroll und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem sog. Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur,
der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist (hier: Import von Pendelrollenlagern aus China zum Einbau in einer Transportanlage für ein Kohlekraftwerk in Indien).
BGB § 823 Aktenzeichen: 8U100/05 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2005-12-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16112 Rechtsmittelrecht Wirtschaftsrecht Haftungsrecht - Berufung Form/Formerfordernis Transportrecht Transportwesen
OLG Bamberg - LG Schweinfurt
16.02.2005
3 U 125/04
1. Die Angabe eines falschen Urteilsdatums in der Berufung steht der Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht entgegen, wenn aufgrund des angegebenen Aktenzeichen kein Zweifel besteht, gegen welche Entscheidung sich die Rechtsmittel richtet.
2. Der Frachtführer haftet bei Verlust der Ware grundsätzlich gemäß § 425 Abs. 1 HGB verschuldensunabhängig.
3. Er ist von der Haftung nur befreit, wenn der Schaden auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. Wenn die Verlustursache unklar ist, ist der Frachtführer nicht entlastet, denn der Ein- und Ausgang der Güter ist. zu kontrollieren, wobei
Stichproben nicht genügen. (Leitsatz der Redaktion)
HGB § 425 Aktenzeichen: 3U125/04 Paragraphen: HGB§425 Datum: 2005-02-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13158 Wirtschaftsrecht Haftungsrecht - Frachtrecht Transportrecht Nutzungsentschädigung
OLG Schleswig - LG Flensburg
08.04.2004
7 U 107/00
Abstrakte Nutzungsentschädigung für den Ausfall eine Segelyacht
1. Die separate Vereinbarung über das Auf- oder Abslippen einer Segelyacht ist Frachtvertrag im Sinn des § 407 HGB; die Haftung richtet sich nach den §§ 425 ff HGB.
2. Der Ausfall der Nutzung einer Segelyacht stellt keinen im Sinne von §§ 249 ff BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar, soweit die Yacht privat genutzt wird und abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird.
BGB §§ 249 ff
HGB §§ 407 ff Aktenzeichen: 7U107/00 Paragraphen: BGB3249 HGB§407 Datum: 2004-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13669 Haftungsrecht - Sport
OLG Köln
8.11.2002
19 U 137/01
Haftung eines Hallenhandballspielers bei Verletzung eines Gegenspielers
1. Die zivilrechtliche Haftung des Teilnehmers eines Hallenhandballspiels für die Verletzung eines Gegenspielers gemäß § 823 Abs. 1 BGB setzt einen nach § 276 BGB schuldhaften, für den Körper- oder Gesundheitsschaden ursächlichen Regelverstoß voraus, der über eine geringfügige und häufige - etwa auf Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder ähnlichem beruhende - Regelwidrigkeit deutlich hinausgeht und der die Grenze
zwischen kampfbedingter Härte und und unzulässiger Unfairneß klar überschreitet. Ein solcher liegt vor bei grober Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (im konkreten Fall: Regel 8:5d der Internationalen Hallenhandballregeln des Deutschen Handballbundes, Stand 1.8.1997).
2. Einen solchen schwerwiegenden Regelverstoß hat der geschädigte Hallenhandballspieler zu beweisen.
BGB §§ 823 Abs. 2, 276 Aktenzeichen: 19U137/01 Paragraphen: BGB§823 BGB§276 Datum: 2002-11-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4928
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