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28.10.2002
II ZR 353/00 Aktenzeichen: IIZR353/00 Paragraphen: BGB§626 Datum: 2002-10-28
25.6.2002
VI ZR 279/01 Aktenzeichen: VIZR279/01 Paragraphen: SGBVII§106 Datum: 2002-08-02
OLG Naumburg Aktenzeichen: 9U206/01 Paragraphen: Datum: 2002-04-16
29.1.2001 II ZR 360/99 Der Begriff des wichtigen Grundes im Zusammenhang mit einer Kündigung ist nur dann richtig angewandt, wenn nicht nur geprüft wird, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden; vielmehr müssen bei der zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles daraufhin abgewogen werden, ob es dem Kündigenden unzumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Frist für die ordentliche Kündigung fortzusetzen (Sen.Urt. v. 18. Juni 1984 - II ZR 221/83, WM 1984, 1120, 1121; v. 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87, BGHR BBG § 626 Abs. 1 - wichtiger Grund 1). (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: IIZR360/99 Paragraphen: Datum: 2001-01-29
27.11 2000 II ZR 218/00 a) Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist. b) Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gemäß § 237 a.F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können. BGB §§ 133 (B), 157 (Ga), § 242 (A) HGB § 237; Fassung: 19. Dezember 1985 AGBG § 23 Abs. 1 Aktenzeichen: IIZR218/00 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 BGB§242 HGB§237 AGBG§23 Datum: 2000-11-27
13.10.2000 V ZR 349/99 Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu Lasten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig. Grundstückskauf, Grundbuch, Anspruch auf Grundbuchberichtigung. BGB §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1 Aktenzeichen: VZR349/99 Paragraphen: BGB§166 BGB§892 Datum: 2000-10-13
9.10.2000 II ZR 75/99 a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben. b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Gehaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. BGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275 GmbHG § 38 ZPO §§ 829, 835 Aktenzeichen: IIZR75/99 Paragraphen: BGB§293 BGB§390 BGB§406 BGB§615 BGB§1275 GmbHG§38 ZPO§829 ZPO§835 Datum: 2000-10-09
3.7.2000 II ZR 282/98 a)Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig. b)Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden. c)Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. BGB §§ 134, 626 Abs. 1 GmbHG § 46 Nr. 5 Aktenzeichen: IIZR282/98 Paragraphen: BGB§134 BGB§626 GmbHG§46 Datum: 2000-07-03
8.5.2000 II ZR 302/98 Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner früheren Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. BGB § 259 Aktenzeichen: IIZR302/98 Paragraphen: BGB§259 Datum: 2000-05-08
14.2.2000 II ZR 285/97 Zur Frage a) der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, b) der Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien. BGB §§ 140, 626 ZPO § 308 Aktenzeichen: IIZR285/97 Paragraphen: BGB§140 BGB§626 ZPO§308 Datum: 2000-02-14 |
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