Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 107
Gesellschaftsrecht - Insolvenz Haftungsrecht Kommanditgesellschaft
BGH - OLG Hamm - LG Dortmund
15.12.2020
II ZR 108/19
Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche
Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an.
HGB § 128, § 160, § 161 Abs 2, § 171, § 172 Abs 4
Aktenzeichen: IIZR108/19 Paragraphen: Datum: 2020-12-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40763 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Insolvenz
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
18.11.2020
IV ZR 217/19
Der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne von Ziffer 1.1 ULLA.
GmbHG § 64 S 1
VermSchAVB Nr 1.1
Aktenzeichen: IVZR217/19 Paragraphen: Datum: 2020-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40537 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Insolvenz
BGH - OLG Dresden - LG Chemnitz
27.10.2020
II ZR 355/18
Eine masseschmälernde Zahlung aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG kann grundsätzlich nicht durch eine Vorleistung des Zahlungsempfängers kompensiert werden.
GmbHG § 64 S 1, § 64 S 2
Aktenzeichen: IIZR355/18 Paragraphen: Datum: 2020-10-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40533 Gesellschaftsrecht Vertragsrecht - GmbH-Recht Insolvenz Schuldbeitritt
BGH - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
3.9.2020
III ZR 56/19
Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580).
BGB § 133, § 157, § 311 Abs 1, § 414
Aktenzeichen: IIIZR56/19 Paragraphen: Datum: 2020-09-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40765 Gesellschaftsrecht - Aktiengesellschaften Insolvenzrecht
BGH - OLG Dresden - LG Leipzig
21.4.2020
II ZR 56/18
Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des Komplementärs
1. Der Insolvenzverwalter hat für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse, wenn er den beanstandeten Jahresabschluss durch einen neuen Abschluss ersetzt hat.(Rn.28)
2. Ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nach Ausscheiden des Komplementärs führungslos, wird sie auch bei notwendiger Doppelvertretung durch den Aufsichtsrat allein vertreten.(Rn.53)
AktG § 78 Abs 1 S 2, § 249 Abs 1 S 1, § 256 Abs 7 S 1
Aktenzeichen: IIZR56/18 Paragraphen: Datum: 2020-04-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40028 Gesellschaftsrecht - Aktiengesellschaften Insolvenzrecht
BGH - OLG Dresden - LG Leipzig
21.4.2020
II ZR 412/17
Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses sofern Insolvenzmasse betroffen; Vertretung der Gesellschaft; Mitteilung der Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds an dieses; Fortbestehen der Vertretungsmacht eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber gutgläubigem Dritten bis zur Aktualisierung des Handelsregisters; Insolvenzverwalter als gutgläubiger Dritter
1a. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft ist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft zu erheben, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist.(Rn.23)
1b. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten.(Rn.45)
2. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Abberufung eines abwesenden Aufsichtsratsmitglieds kann diesem durch den mit der Versammlungsniederschrift betrauten Notar wirksam mitgeteilt werden, sofern der Notar von der Hauptversammlung hierzu ausdrücklich
beauftragt worden ist.(Rn.58)
3a. Die Vertretungsmacht von Aufsichtsratsmitgliedern, die in der zum Handelsregister eingereichten Liste aufgeführt sind, bleibt gegenüber gutgläubigen Dritten auch nach der Amtsbeendigung bis zur Aktualisierung der Liste bestehen.(Rn.66)
3b. Gutgläubiger Dritter kann auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Aktiengesellschaft sein.(Rn.67)
AktG § 103 Abs 1 S 1, § 106, § 246 Abs 2 S 1, § 246 Abs 2 S 2, § 249 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: IIZR412/17 Paragraphen: Datum: 2020-04-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40029 Insolvenzrecht Gesellschaftsrecht - Insolvenzplan GmbH-Recht
BGH - OLG Celle - AG Lüneburg
8.4.2020
II ZB 3/19
GmbH in Insolvenz: Fortbestand bei entsprechender Möglichkeit im Insolvenzplan; Grenzen der Fortsetzung der GmbH
1. Ein Insolvenzplan sieht den Fortbestand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bereits dann im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vor, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaft als Möglichkeit darstellt.(Rn.14)(Rn.21)
2. Die Fortsetzung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG setzt voraus, dass noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter begonnen worden ist.(Rn.33)
GmbHG § 60 Abs 1 Nr 4
FamFG § 26, § 382
Aktenzeichen: IIZB3/19 Paragraphen: Datum: 2020-04-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40027 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafter Insolvenz
BGH - OLG Stuttgart - LG Heilbronn
28.1.2020
II ZR 10/19
1. Die Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters einer GmbH & Co. KG, deren Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot der §§ 30, 31 GmbHG analog verstoßen würde, ist erst bei der Schlussverteilung nach § 199 InsO zu berücksichtigen.
2. § 30 Abs. 1 GmbHG steht einer Auszahlung der Abfindungsforderung auch dann entgegen, wenn die Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft hätte bedient werden können. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.
GmbHG § 30 Abs 1, § 31 Abs 1, § 34 Abs 3
InsO § 38, § 39 Abs 1 Nr 5
Aktenzeichen: IIZR10/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39818 Gesellschaftsrecht - Insolvenz
OLG Hamburg - LG Hamburg
16.8.2018
3 U 132/17
Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie – wie bei einer Offenbarungsversicherung – von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8. August 2013, I-2 U 8/13, juris).Ein Klagantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung „durch den oder die satzungsgemäß für
die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten“ begehrt wird, geht deshalb nicht zu weit.
BGB § 259, § 260
Aktenzeichen: 3U132/17 Paragraphen: Datum: 2019-08-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39243 Gesellschaftsrecht - Insolvenz
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
19.12.2017
II ZR 88/16
1. Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung des Schuldners beruht, kann der Geschäftsführer nicht mit der pauschalen
Behauptung bestreiten, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Er hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.
2. Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.
GmbHG § 64 S 1
InsO § 17 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: IIZR88/16 Paragraphen: Datum: 2017-12-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37449
|