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Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafterversammlung
BGH - OLG Bamberg - LG Bamberg
14.5.2019
II ZR 299/17
Der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Regelung der Geschäftsführervergütung unterfällt auch eine Absprache der GmbH mit einem Dritten, nach der der Dritte die Kosten, die bei ihm deshalb ohne Gegenleistung anfallen, weil seine von ihm bezahlten Mitarbeiter ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH nachgehen, der GmbH weiterberechnen darf.
GmbHG § 46 Nr 5
Aktenzeichen: IIZR299/17 Paragraphen: Datum: 2019-05-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39070 Gesellschaftsrecht - Gesellschafterversammlung
KG Berlin
21.12.2018
22 W 84/18
Ist eine KG zugleich einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH (sog. Einheitsgesellschaft) wird die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin mangels abweichender Regelungen gleichwohl durch deren Geschäftsführer vertreten. Einer Beteiligung der Kommanditisten bedarf es dabei nicht.
GmbHG § 45
HGB § 161, § 164
Aktenzeichen: 22W84/18 Paragraphen: Datum: 2018-12-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38371 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafterversammlung
BGH - OLG Köln - LG Köln
20.11.2018
II ZR 12/17
1. Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.
2. Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung
ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.
GmbHG § 16 Abs 1 S 1, § 48
Aktenzeichen: IIZR12/17 Paragraphen: Datum: 2018-11-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38427 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafterversammlung
BGH - OLG Schleswig - AG Flensburg
2.12.2014
II ZB 2/14
Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 SchVG findet § 9 Abs. 2 SchVG keine Anwendung.
SchVG § 9 Abs 2, § 15 Abs 3 S 2, § 15 Abs 3 S 3
Aktenzeichen: IIZB2/14 Paragraphen: SchVG§9 SchVG§15 Datum: 2014-12-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34749 Gesellschaftsrecht - Personengesellschaften Gesellschafterversammlung
BGH - Kammergericht - LG Berlin
11.3.2014
II ZR 24/13
Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein
Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.
BGB § 709
Aktenzeichen: IIZR24713 Paragraphen: BGB§709 Datum: 2014-03-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34142 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafterversammlung
OLG Celle - LG Hildesheim
22.1.2014
9 U 93/13
Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH durch einen Gesellschafter, der ohnehin aus der Gesellschaft auszuscheiden hat
Eine GmbH-Gesellschafterin, die ihren Geschäftsanteil vertragsgemäß auf ihre Mitgesellschafterin zu übertragen hat, weil sie ihr obliegende gesellschaftliche Pflichten nicht erfüllt hat, und die dafür nur ein symbolisches Entgelt von der Mitgesellschafterin und keine Abfindung
aus der Gesellschaft zu erhalten hat, hat kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung von Beschlussanfechtungsverfahren betreffend danach datierende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
AktG § 241, §§ 241ff
GmbHG § 47
Aktenzeichen: 9U93/13 Paragraphen: AktG§241 GmbHG§47 Datum: 2014-01-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33775 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafterversammlung Gesellschafter
BGH - OLG Hamm - LG Essen
5.4.2011
II ZR 263/08
1. Fasst die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Beschluss, einen Gesellschafter auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen, und ist die Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nichtig, so ist auch die Ausschließung nichtig.
2. Die Ausschließung ist in diesem Fall auch dann nichtig, wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass die Ausschließung mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam werden soll.
GmbHG § 30 Abs 1, § 34 Abs 3
Aktenzeichen: IIZR263/08 Paragraphen: GmbHG§30 GmbHG§34 Datum: 2011-04-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28970 Gesellschaftsrecht - Kommanditgesellschaft Gesellschafterversammlung Prozeßrecht
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
1.3.2011
II ZR 83/09
a) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist.
b) Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist.
HGB §§ 119, 161
Aktenzeichen: IIZR83/09 Paragraphen: HGB§119 HGB§161 Datum: 2011-03-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28696 Gesellschaftsrecht - GmbH-Recht Gesellschafterversammlung
BGH - Thüringer OLG - LG Mühlhausen
19.1.2009
II ZR 98/08
Zu den Voraussetzungen einer Universalversammlung im Sinne von § 51 Abs. 3 GmbHG, bei deren Einberufung die Ladungsvorschriften nicht beachtet worden sind, gehört nicht nur, dass alle Gesellschafter anwesend sind, sondern dass sie mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einverstanden sind; das Einverständnis kann auch konkludent erteilt werden.
GmbHG § 51 Abs. 3
Aktenzeichen: IIZR98/08 Paragraphen: GmbHG§51 Datum: 2009-01-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25285 Gesellschaftsrecht - Anfechtungsrecht Gesellschafterversammlung GmbH-Recht
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
11.2.2008
II ZR 187/06
Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.
GmbHG § 46 Nr. 5
ZPO §§ 138 Abs. 3, 256
Aktenzeichen: IIZR187/06 Paragraphen: GmbHG§46 ZPO§138 ZPO§256 Datum: 2008-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=23227
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