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Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht
OLG Frankfurt - AG Frankfurt
10.8.2020
5 WF 118/20
Umgangsverfahren: Keine Erhöhung des Verfahrenswertes als Sanktion für fehlenden Einigungswillen
FamGKG § 45
Aktenzeichen: 5WF118/20 Paragraphen: Datum: 2020-08-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40367 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht
OLG Frankfurt - AG Frankfurt
13.7.2020
5 UF 15/20
Absehen von begleitetem Umgang des Kindsvaters mit 11-jährigem Kind aus Gründen des Kindeswohls
BGB § 1684
Aktenzeichen: 5UF15/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40365 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht Sonstiges
OLG Frankfurt - AG Gießen
23.6.2020
5 WF 107/20
1. Hat das Jugendamt seine Bereitschaft zur Begleitung des Umgangs erklärt und das Familiengericht daraufhin, vom Jugendamt zu begleitende Elternumgänge geregelt, kann gegen das Jugendamt als umgangsbegleitende Institution kein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG verhängt werden, wenn es die Umgangsbegleitung im Hinblick auf die Corona-Pandemie ausgesetzt hat, weil es seine Mitwirkungsbereitschaft jederzeit widerrufen kann.
2. Die Gründe des Widerrufs unterliegen keiner Nachprüfung durch das Familiengericht, so dass die umgangsbegleitende Person oder Institution - jedenfalls bei fehlender formeller Beteiligung am Verfahren - nicht Adressat einer vollstreckbaren Pflicht aus einem Umgangstitel sein kann.
FamFG § 87, § 89
BGB § 1684
SGB VIII § 18
Aktenzeichen: 5WF1ß7/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40270 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht Sonstiges
OLG Brandenburg - AG Nauen
15.6.2020
13 UF 57/20
Verfahrensbeendigung bei entfallenem Regelungsbedürfnis
1. Den Umgangsberechtigten trifft für die Gewährung einer Umgangsbegleitung eine Mitwirkungsobliegenheit, denn Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. September 2000 - 5 C 29/99, BVerwGE 112, 98-106).
2. Die regelmäßig gebotene gerichtliche Bestimmung des Umgangs (vgl. BGH, Bes. v. 27. Oktober 1993 - XII ZB 88/92, FamRZ 1994, 158) kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Umgangsberechtigte nicht in Unkenntnis über die Voraussetzungen eines ihm offenstehenden Umgangs verbleibt und Gründe für einen künftigen Ausschluss des Umgangsrechts
nicht vorliegen (vgl. BGH, Bes. v. 11. Mai 2005 - XII ZB 120/04, Rn. 15, juris).
3. Zum Ausschluss künftiger Umgänge nach überraschendem Abbruch langjähriger Kontakte
BGB § 1684 Abs 4 S 3
Aktenzeichen: 13UF57/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40190 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht Sonstiges
OLG Schleswig - AG Husum
25.5.2020
10 WF 77/20
Verhängung von Ordnungsgeld im Umgangsrecht während der Corona – Pandemie
1. Die allgemein erhöhte Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie führt ohne das Hinzutreten weiterer risikoerhöhender Umstände nicht dazu, dass ein bestehender Umgangstitel abzuändern ist.
2. Bei Verstößen gegen eine bestehende Umgangsregelung folgt aus der bloßen allgemein erhöhten Gesundheitsgefahr aufgrund der Corona - Pandemie nicht, dass der Umgangsverpflichtete den Verstoß nicht zu vertreten hat.
3. Um eine effektive Durchsetzung des Umgangsrechts zu gewährleisten, ist das Ermessen bei § 89 Abs. 1 FamFG in der Regel dahingehend auszuüben, dass bei Verstößen gegen eine Umgangsregelung Ordnungsmittel zu verhängen sind.
BGB § 1684
FamFG § 87, § 89 Abs 1, § 89 Abs 4, § 92 Abs 2
Aktenzeichen: 10WF77/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40162 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht
OLG Braunschweig - AG Braunschweig
20.5.2020
1 UF 51/20
Umgang mit Kind während der Corona-Krise
Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen
BGB § 1684
FamFG § 89 Abs 1
Aktenzeichen: 1UF51/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40069 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht Vollstreckungsrecht
OLG Zweibrücken - AG Ludwigshafen
15.5.2020
2 WF 75/20
Vollstreckung eines Umgangstitels des Beschwerdegerichts durch das Ausgangsgericht Über den Wortlaut des § 86 Abs.3 FamFG hinaus kann ein Umgangstitel auch dann ohne Vollstreckungsklausel vollstreckt werden, wenn das erstinstanzlich mit der Sachentscheidung befasste Familiengericht nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens und Rücksendung
der Akten einen vom Beschwerdegericht erlassenen Titel vollstreckt.
FamFG § 86 Abs 3
Aktenzeichen: 2WF75/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40164 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht
AG Frankfurt
9.4.2020
456 F 5092/20
1. Unter Abwägung der wegen der Pandemie mit außerhäuslichen Kontakten verbundenen Gesundheitsrisiken einerseits und des Abbruchs der Bindung zwischen den Kindern und ihrem Vater andererseits überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der Bindung und Durchführung persönlicher Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater.
2. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Verfahrensbeistandes an, dass der regelmäßige persönliche Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater für das Wohl der Kinder von wesentlicher Bedeutung und eine vollständige Aussetzung der Umgänge nicht im Interesse der Kinder ist, zumal zurzeit nicht absehbar ist, wann der Umgang wieder wie vereinbart stattfinden kann. Auch eine Kontaktaufnahme unter Zuhilfenahme von Fern-kommunikationsmitteln wie Facetime, Skype, Telefonate o.ä. würde dem Bedürfnis der Kinder nur unzureichend Rechnung tragen. Dies gilt insbesondere für Z., der erst 2,5 Jahre alt ist.
Gemeinsame Unternehmungen des Vaters mit den Kindern im öffentlichen Raum für die Dauer von 2 Stunden stehen den Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der raschen Ausbreitung des Corona-Virus aktuell nicht entgegen. § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22.03.2020 regelt zwar, dass Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet sind. Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung gilt dies aber nicht für die Begleitung und Betreuung minderjähriger Personen. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 456F5092/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39950 Familienrecht - Kindschaftsrecht Umgangsrecht
OLG Hamburg - AG Hamburg St. Georg
2.4.2020
12 UF 35/20
1. In einem Umgangsverfahren ist der rechtskräftige Abschluss eines Strafverfahrens gegen den umgangsbegehrenden Vater nicht abzuwarten. Ein Vorrang des Strafverfahrens vor dem Umgangsverfahren besteht nicht. Es besteht auch keine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung. Das Familiengericht hat sich eine eigene Überzeugung zu
bilden, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der strafrechtliche Vorwurf zutrifft und welche Schlüsse daraus für das Umgangsverfahren zu ziehen sind.
2. Von einer Kindesanhörung gemäß § 159 FamFG ist nicht deswegen abzusehen, damit ein Strafverfahren nicht gefährdet wird.
3. Der Zeitraum eines Umgangsausschlusses ist nachvollziehbar zu begründen. Es ist nicht gerechtfertigt, eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes durch einen relativ kurzen Zeitraum eines Umgangsausschlusses zu kompensieren.
FamFG § 159
Aktenzeichen: 12UF35/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40077 Familienrecht - Kindschaftsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Jugendamt
OLG Brandenburg - AG Zossen
31.1.2020
13 UF 207/19
Anordnung begleiteten Umgangs im Umgangsverfahren: Teilentscheidung bei unzureichender Konkretisierung des Umgangstitels; gerichtliche Kindeswohlprüfung unter Einbeziehung eines Verfahrensbeistandes; Obliegenheit des Umgangsberechtigten zur Schaffung der Voraussetzungen für begleiteten Umgang; Mitwirkungspflicht des anderen Elternteils
1. Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige
Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhängig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).
2. Lässt sich eine konkrete Gefährdung des Kindes durch unbegleitete Umgangskontakte aus in der Person des Vaters liegenden Gründen, wie etwa Vorliegen einer pädophilen Haupt- oder Nebenströmung, nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ist die von der Mutter begehrte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung lediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 2009 m.w.N.).
3. In einem Umgangsverfahren entbindet das Einverständnis des umgangswilligen Elternteils mit einer Umgangsbegleitung das Gericht weder von einer Kindeswohlprüfung noch von einer nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG regelmäßig gebotenen Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Das Kind kann neben seinem Schutz grundsätzlich einen unbefangenen Umgang mit jedem Elternteil frei von einer Beaufsichtigung durch Dritte beanspruchen; insoweit werden die Schutz- und Umgangsinteressen des Kindes gerade in hochkonflikthaften Umgangslagen regelmäßig erst nach einer professionellen und sachkundigen Ermittlung durch ein allein den Wünschen und Interessen des Kindes verpflichteten Verfahrensbeistand in einzelnen Umgangsalternativen gerichtlich abwägbar. Soweit das Umgangsrecht überhaupt einer elterlichen Disposition unterliegt, ist diese jedenfalls durch das Kindeswohl
begrenzt (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 141 m.w.N.).
4. Bei gerichtlicher Anordnung begleiteten Umgangs ist die Benennung einer bestimmten Privatperson als mitwirkungsbereiter Dritter nur bei einer Umgangsbegleitung durch diese Einzelperson erforderlich, nicht hingegen bei einer Umgangsbegleitung durch einen Träger der Jugendhilfe oder durch einen Verein, wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 1684 Abs. 4 S. 4 HS. 2 BGB klar ergibt (vgl. BT-Drs. 13/4899 S 106; FamVerf/Gutjahr § 2 Rn. 195).
5. Insoweit obliegt es, weil dem Familiengericht weder gegenüber Privatpersonen oder dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung
von Umgängen zusteht und für den Umgang beanspruchenden Elternteil wegen des verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechts auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts keine Schutzlücke besteht (BVerfG FamRZ 2015, 1686), dem Umgangsberechtigten, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere
eine geeignete Begleitperson zu stellen - ggfls. zusammen mit einer Kostenübernahmeerklärung des Jugendamts (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 13 UF 86/19, juris Rn. 27, 28 m.w.N.).
6. Sodann hat das Gericht die Mitwirkungsbereitschaft und erforderlichenfalls die Eignung des in Aussicht genommen Umgangsbegleiters zu prüfen (vgl. hierzu Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 371). Weiter gilt das vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Konkretisierungsgebot auch und gerade für begleitete Umgänge, sodass die Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs (vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18) nicht dem Umgangsbegleiter überlassen werden dürfen. Die in Betracht kommenden Umgangstermine sind, gegebenenfalls auch über das Jugendamt, in Abstimmung mit dem Umgangsbegleiter zu kommunizieren und anschließend vom Gericht vollstreckungsfähig festzulegen (vgl. Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 89 FamFG, Rn. 9).
7. Kommt nur begleiteter Umgang in Betracht und fehlt ein mitwirkungsbereiter Dritter, so hat der Umgang zu unterbleiben, denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs - als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss – setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Juli 2015 – 1 BvR 1468/15, Rn. 5, juris).
8. Scheitert die Mitwirkungsbereitschaft des Dritten allerdings lediglich an einer gesetzlich erforderlichen Mitwirkung eines (mit)sorgeberechtigten Elternteils, kann insoweit eine Entziehung
des Rechts zur entsprechenden Antragstellung mit Übertragung auf den umgangswilligen Elternteil oder einen Ergänzungspfleger zu erwägen sein.
9. Amtswegige Maßnahmen zur Umgangssicherung bei Umgangsverweigerung und -störung.
FamFG § 69 Abs 1 S 2, § 158 Abs 2 Nr 5
BGB § 1684 Abs 4 S 4 Halbs 2
Aktenzeichen: 13UF207/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39774
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