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Energierecht - Investitionen
BGH - OLG Düsseldorf
9.7.2019
EnVR 6/18
Umspannwerk
§ 23 Abs. 7 ARegV ist auf Investitionen in die Ebenen der Höchstspannung und der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung nicht entsprechend anwendbar.
ARegV § 23 Abs 7
Aktenzeichen: EnVR6/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39150 Energierecht - Investitionen Kalkulation Regulierung
BGH - OLG Düsseldorf
9.7.2019
EnVR 52/18
Eigenkapitalzinssatz II
1. Die Regulierungsbehörde ist auch dann nicht ohne weiteres verpflichtet, den von ihr anhand einer bestimmten Methode ermittelten Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital einer Überprüfung oder Plausibilisierung anhand anderer Methoden zu unterziehen, wenn sich die Situation auf den Finanzmärkten in den für die Beurteilung maßgeblichen Zeiträumen als historisch einzigartig darstellt.
2. Eine Entscheidung, die eine Behörde verpflichtet, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt. Ein Beteiligter, der eine Neubescheidung unter Beachtung einer abweichenden
Rechtsauffassung begehrt hat, ist durch eine solche Entscheidung beschwert, soweit sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Auffassung nicht mit seiner eigenen deckt und er deshalb bei der erneuten Bescheidung mit einem ungünstigeren Ergebnis rechnen muss.
GasNEV § 7 Abs 4, § 7 Abs 5
StromNEV § 7 Abs 4, § 7 Abs 5
EnWG § 86
Aktenzeichen: EnVR52/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39185 Energierecht - Investitionen
BGH Kartellsenat - OLG Düsseldorf
29.1.2019
EnVR 47/17
Umstrukturierungsmaßnahme
1. Die Genehmigung einer Investition nach § 23 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV setzt voraus, dass es sich um eine Umstrukturierungsmaßnahme handelt.
2. Eine Maßnahme, die sich im Wesentlichen in einer Vergrößerung von Umfang oder Übertragungskapazität eines Verteilernetzes erschöpft, kann nicht allein deshalb als Umstrukturierung qualifiziert werden, weil sich die Netzstruktur durch die Erweiterung in gewissen Beziehungen ändert.
ARegV § 23 Abs 1 S 2 Nr 7, § 23 Abs 6 S 1
Aktenzeichen: EnVR47/17 Paragraphen: Datum: 2019-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38802 Energierecht - Investitionen
BGH Kartellsenat - OLG Düsseldorf
12.6.2018
EnVR 31/17
DB Energie GmbH
Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene im Sinne des am 22. August 2013 in Kraft getretenen § 23 Abs. 7 ARegV, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt worden sind und weder über das Instrument der Investitionsmaßnahme nach § 23
Abs. 7 ARegV noch durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung erfasst werden, sind bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten ab dem Jahr 2014 nicht zu berücksichtigen. Für eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV fehlt es an einer Regelungslücke.
ARegV § 10, § 23 Abs 7
Aktenzeichen: EnVR31/17 Paragraphen: Datum: 2018-06-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37934 Energierecht - Investitionen
BGH - OLG Düsseldorf
14.7.2015
EnVR 6/14
GASCADE Gastransport GmbH
Energiewirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren für ein Investitionsbudget eines Gasnetzbetreibers: Festlegung der Erlösobergrenzen unter Berücksichtigung der anfallenden
Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme für drei Jahre - GASCADE Gastransport GmbH
Der in § 23 Abs. 2a ARegV vorgesehene Abzug ist stets vorzunehmen, wenn die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme in der auf das Ende der Genehmigungsdauer folgenden Regulierungsperiode als Kosten im Sinne von § 4 Abs. 1 ARegV zu berücksichtigen sind.
ARegV § 4 Abs 1, § 23 Abs 2a
Aktenzeichen: EnVR6/14 Paragraphen: Datum: 2015-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35475 Energierecht - Investitionen
BGH - OLG Düsseldorf
17.12.2013
EnVR 18/12
50Hertz Transmission GmbH
1. Als Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind nicht nur Maßnahmen anzusehen, die durch eine Veränderung der Versorgungsaufgabe veranlasst werden und deshalb als grundlegend zu qualifizieren und mit besonders hohen Kosten verbunden sind.
2. Eine Maßnahme ist als Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch bereits vorhandener Komponenten und der damit zwangsläufig einhergehenden Verbesserungen erschöpft, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Vergrößerung des Netzes oder zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führt, die für den Betrieb des Netzes erheblich sind.
ARegV § 23 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: EnVR18/12 Paragraphen: ARegV§23 Datum: 2013-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33805 Energierecht - Netze Investitionen
BGH - OLG Düsseldorf
9.7.2013
EnVR 23/12
E.ON Netz GmbH
Die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Maßnahmen in einem Verteilernetz, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendig werden, setzt nicht voraus, dass eine solche Anlage in
das von der Investition betroffene Netz integriert wird. Es genügt, wenn die Investition aufgrund von konkreten Maßnahmen in einem vor- oder nachgelagerten Netz erforderlich wird, die ihrerseits durch die Integration von EEG- und KWKG-Anlagen notwendig geworden sind.
ARegV § 23 Abs 6 S 1
Aktenzeichen: EnVR23/12 Paragraphen: ARegV§23 Datum: 2013-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33404 Energierecht - Investitionen
BGH - Thüringer OLG - LG Mühlhausen
12.12.2012
VIII ZR 341/11
1. Dem Versorgungsunternehmen verbleibt nach § 11 NAV, § 11 NDAV ein Auswahlermessen hinsichtlich der Wahl der Berechnungsmethode für die Baukostenzuschüsse. Das vom Verband der Netzbetreiber VDN e.V. beim VDEW empfohlene "Zwei-Ebenen-BKZModell" kann eine geeignete Grundlage für die Berechnung der für den Anschluss an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz zu zahlenden Baukostenzuschüsse bilden. Die Geeignetheit
dieses Modells hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, deren Würdigung in erster Linie dem Tatrichter obliegt.
2. Das Transparenzgebot des § 17 Abs. 1 EnWG gilt im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 EnWG und der ihn ausfüllenden Verordnungen nur insoweit, als es mit dem Inhalt der vorrangigen Sondervorschrift des § 18 EnWG nicht in Widerspruch steht.
NAV § 11
NDAV § 11
EnWG § 17 Abs 1, § 18 Abs 1
Aktenzeichen: VIIIZR341/11 Paragraphen: NAV§11 NDAV§11 EnWG§17 EnWG§18 Datum: 2012-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32099 Energierecht - Investitionen
OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
17.7.2012
6 U 50/11
Nutzt ein neu errichtetes Blockheizkraftwerk gemeinsam mit einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Blockheizkraftwerk gemeinsam Fermenter- und Gärrestelagereinrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, stellen beide Blockheizkraftwerke eine einzige Anlage im Sinne des EEG 2009 dar. In dem Anschluss des zweiten Blockheizkraftwerkes liegt dann nur die Erweiterung einer bereits bestehende Anlage. Der im neu errichteten Blockheizkraftwerk erzeugte Strom ist deshalb nicht separat zu vergüten.
EEG 2009§ 3 Nr 1 S 1, § 3 Nr 4, § 3 Nr 5, § 16 Abs 1, § 18
Aktenzeichen: 6U50/11 Paragraphen: EEG§3 EEG§16 EEG§18 Datum: 2012-07-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32428 Energierecht - Investitionen
OLG Düsseldorf - Bundesnatzagentur
28.3.2012
3 Kart 7/11 (V)
Als Investitionsmaßnahme eines Verteilernetzbetreibers sind nicht nur solche Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen anzuerkennen, die durch die Integration von EEG-Anlagen in das eigene Netz notwendig werden, sondern auch solche, die eine entsprechende Investitionsmaßnahme auf der - vorgelagerten - Höchstspannungsebene nach sich zieht.
ARegV § 23 Abs 6
EnWG § 11, § 14, § 21a
Aktenzeichen: 3Kart7/11 Paragraphen: ARegV§23 EnWG§11 EnWG§14 EnWG§21a Datum: 2012-03-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31239
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