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Berufsrecht - Heilpraktiker Zulassungsrecht
OLG Frankfurt - LG Gießen
23.11.2017
6 U 140/17
Ausübung der Heilkunde ohne Zulassung als Heilpraktiker ("CranioSacrale Therapie")
Die Ausübung von Heilkunde (hier: "CranioSacrale Therapie nach Upledger") unterfällt nur dann dem Heilpraktikervorbehalt (§ 1 HeilPrG), wenn von der Behandlung eine zumindest mittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht. Ob die Anwendung der Therapie selbst mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, kann im Zivilprozess nur dann beurteilt werden,
wenn der Kläger Anwendungsgebiete und Formen der Therapie im Einzelnen darlegt (im Streitfall verneint). Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass Patienten infolge der Therapie von einem Arztbesuch abgehalten werden; daran fehlt es jedoch, wenn die Anwendung der Therapie ausschließlich auf Grund ärztlicher Verordnung erfolgt.
UWG § 3a
HeilPrG § 1
Aktenzeichen: 6U140/17 Paragraphen: Datum: 2017-11-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37582 Berufsrecht - Heilpraktiker
FG Schleswig-Holstein
21.11.2016
4 K 153/13
Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum
Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss)
nicht aus; erforderlich ist grds. eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
(Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07. Februar 2013, V R 22/12, BStBl II 2014,126). Eine
Tätigkeit als „Heiler“ (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.
UStG § 4 Nr. 14 Aktenzeichen: 4K153/13 Paragraphen: UStG§4 Datum: 2016-11-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36947 Berufsrecht - Heilpraktiker
BGH - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal
17.1.2012
VI ZR 336/10
Heilpraktikerhaftung
Dokumentationspflichten nach dem Transfusionsgesetz bei Injektionen eines homöopathischen Eigenblutprodukts
Nach § 28 Fall 2 TFG gelten die Bestimmungen des Transfusionsgesetzes jedenfalls nicht für Injektionen eines homöopathischen Eigenblutprodukts.
BGB § 823 Abs 1
TFG vom 10.02.2005 § 14, § 28 Alt 2
Aktenzeichen: VIZR336/10 Paragraphen: BGB§823 TFG§14 TFB§28 Datum: 2012-01-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30241 Berufsrecht - Heilpraktiker
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
2.10.2008
9 S 1782/08
Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt
und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.
Aktenzeichen: 9S1782/08 Paragraphen: Datum: 2008-10-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24804 Berufsrecht - Heilpraktiker Wettbewerbsrecht
OLG Celle - LG Stade
24.07.2008
13 U 14/08
Ein Verbot, physiotherapeutische Leistungen gegen Gutschein anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Abgabe eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, lässt sich nicht mit der Begründung erreichen, die Durchführung der Leistungen ohne ärztliche Verordnung führe zu einer mittelbaren Gesundheitsgefahr, weil ohne Einschaltung eines Arztes keine
hinreichenden Diagnosen gestellt würden.
UWG § 4 Nr. 11
HeilprG § 1 Abs 1
Aktenzeichen: 13U14/08 Paragraphen: UWG§4 HeilprG§1 Datum: 2008-07-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24003 Arztrecht Haftungsrecht Berufsrecht - Arzthaftung Heilpraktiker
Kammergericht - LG Berlin
14.4.2008
20 U 183/06
Heilpraktiker, Anfängeroperation;
1. Für die Beschäftigung eines Heilpraktikers, der die für eine Behandlung notwendige Zusatzausbildung nicht besitzt, gelten die arzthaftungsrechtlichen Grundsätze der Anfängeroperation.
2. Die Übertragung der Behandlung auf einen Heilpraktiker, der die für diese Behandlung notwendige Zusatzausbildung nicht besitzt, stellt einen Behandlungsfehler dar und begründet die Vermutung dafür, dass der Mangel an Ausbildung für später aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen des Patienten ursächlich geworden ist.
Aktenzeichen: 20U183/06 Paragraphen: Datum: 2008-04-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=24134 Berufsrecht - Heilpraktiker Sonstiges
OVG NRW - VG Gelsenkirchen
28.04.2006
13 A 2495/03
Kosmetikerinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit sog. "Faltenunterspritzungen " im Lippenbereich vornehmen, bedürfen dafür einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
OBG § 14
HPG § 1
HPG § 5
HPG-DVO § 2 Abs. 1 Aktenzeichen: 13A2495/03 Paragraphen: OBG§14 HPG§1 HPG§5 HPG-DVO§2 Datum: 2006-04-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18002 Berufsrecht Wettbewerbsrecht - Heilpraktiker Irreführende Angaben
OLG Köln - LG Köln
17.03.2006
6 U 160/05
„Naturärzte“ - Irreführende Bezeichnung eines Heilpraktikerverbandes -
Die Bezeichnung „Naturärzte“ im Vereinsnamen eines in Deutschland ansässigen Verbandes Freier Heilpraktiker ist zur Irreführung i. S. des § 5 Abs. 1 UWG geeignet, wenn der Verband nicht auch die berufsständischen Interessen von Ärzten wahrnimmt. Der Umstand,
dass satzungsgemäß auch Heilpraktiker aus der Schweiz Verbandsmitglieder werden können und dort in deutschsprachigen Kantonen Heilpraktiker gängig als „Naturärzte“ bezeichnet werden, führt allein nicht zur Zulässigkeit einer entsprechenden Bezeichnung im Vereinsnamen.
UWG § 5 Abs. 1 Aktenzeichen: 6U160/05 Paragraphen: UWG§5 Datum: 2006-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18956 Arztrecht Haftungsrecht Berufsrecht - Aufklärungsrecht Arzthaftung Heilpraktiker
BGH - OLG Koblenz - LG Bad Kreuznach
21.04.2005
I ZR 190/02
Optometrische Leistungen III
Eine hinreichende Aufklärung über die mit der berührungslosen Augeninnendruckmessung (Tonometrie) und der Prüfung des Gesichtsfeldes mittels einer Computermessung (automatische Perimetrie) durch Optiker verbundene mittelbare Gesundheitsgefährdung erfordert keine Schriftlichkeit des aufklärenden Hinweises.
HeilprG § 1 Abs. 2
UWG § 4 Nr. 11 Aktenzeichen: IZR190/02 Paragraphen: HeilprG§1 UWG§4 Datum: 2005-04-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13843 Berufsrecht - Heilpraktiker
VG Lüneburg
09.06.2004
5 A 251/02
Zur Ausübung der Vitametik und Erlaubnispflicht nach dem HeilprG Aktenzeichen: 5A251/02 Paragraphen: Datum: 2004-06-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10160
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