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Berufsrecht - Berufskammern
BGH - OLG Hamm - LG Münster
1.3.2018
I ZR 264/16
1. Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen ist.
2. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots einher.
GG Art 5 Abs 1 S 1, Art 19 Abs 3
UWG § 3 Abs 1, § 4 Nr 1
UWG vom 22.12.2008 § 4 Nr 7
Aktenzeichen: IZR264/16 Paragraphen: Datum: 2018-03-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37741 Berufsrecht - Berufskammern Zahnärzte Wettbewerbsrecht
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
6.4.2006
I ZR 272/03
Zahnarztbriefbogen
Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Aktenzeichen: IZR272/03 Paragraphen: UWG§8 Datum: 2006-04-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17647 Berufsrecht Haftungsrecht - Berufskammern Sonstiges
BGH - OLG München - LG München I
12.4.2006
III ZR 35/05
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.
BGB § 839 (A)
SGB V §§ 96, 97 Aktenzeichen: IIIZR35/05 Paragraphen: BGB§839 SGBV§96 SGBV§97 Datum: 2006-02-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17575 Berufsrecht - Rechtsanwälte Berufskammern
BGH - Hessischer Anwaltsgerichtshof
26.9.2005
AnwSt (R) 9/04
Kommt ein Rechtsanwalt einem Auskunftsverlangen des Vorstands oder eines beauftragten Vorstandsmitglieds nicht nach, liegt eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung nicht vor, wenn ihm ein Hinweis über sein Recht, die Auskunft nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu verweigern und seine Pflicht, sich ggfs. darauf zu berufen, nicht vom Vorstand oder von
einem beauftragten Mitglied erteilt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt sein Auskunftsverweigerungsrecht kannte.
BRAO § 56 Abs. 1 Aktenzeichen: AnwSt(R)9/04 Paragraphen: BRAO§56 Datum: 2005-09-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15905 Berufsrecht - Rechtsanwälte Berufskammern
BGH - AGH Hamburg
18.04.2005
AnwZ (B) 27/04
a) Zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung dürfen die Rechtsanwaltskammern von ihren Mitgliedern Umlagen erheben.
b) Die Rechtsanwaltskammern sind befugt, sich im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO auch finanziell an der Ausbildung der Rechtsreferendare zu beteiligen, soweit dadurch die grundsätzliche Finanzierungsverantwortung des Staates für die Juristenausbildung unberührt bleibt.
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9 Aktenzeichen: AnwZ(B)27/04 Paragraphen: BRAO§73 Datum: 2005-04-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13685 Berufsrecht Grundgesetz Sozialversicherungsrecht - Notare Sonstiges Berufskammern Grundrechte Versorgungswerke
BVerfG
Pressemitteilung Nr. 95/2004 vom 29. Oktober 2004
13. Juli 2004
1 BvR 1298/94
1 BvR 1299/94
1 BvR 1332/95
1 BvR 613/97
Zu den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an die Notarkassen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass § 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1981 und § 113 der Bundesnotarordnung in der Fassung des Gesetzes vom 31. August 1998 mit Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar sind. Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip an die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Träger funktionaler Selbstverwaltung stellt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis Ende des Jahres 2006 eine verfassungsmäßige Regelung
zu treffen. Bis dahin können die Vorschriften weiterhin angewendet werden.
VONot § 39
BnotO § 113 Aktenzeichen: 1BvR1298/94 1BvR1299/94 1BvR1332/95 1BvR613/97 Paragraphen: Datum: 2004-10-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11082 Berufsrecht - Steuerberater Wettbewerbsrecht Berufskammern
BVerfG
26.10.2004
1 BvR 981/00
1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG wegen einer Verletzung von Berufspflichten, die zugleich wettbewerbswidrig ist.
2. Zum Werberecht freiberuflich Tätiger.
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 3 Aktenzeichen: 1BvR981/00 Paragraphen: GGArt.12 GGArt.19 Datum: 2004-10-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11275 Berufsrecht - Notare Sonstiges Berufskammern
OLG Köln
22.07.2004
2 X (Not) 32/04
1. Die Abberufung eines Untersuchungsführers in Disziplinarverfahren ist gemäß § 55 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DONW (hier i.V.m. § 96 Satz 1 BNotO) nur unter engen Voraussetzungen zulässig, denn kraft der ihm verliehenen Unabhängigkeit bei der Durchführung der Untersuchung steht ein Wechsel des Untersuchungsführers unter dem Schutz des entsprechend anwendbaren Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
2. Vor diesem Hintergrund und um die in § 55 Abs. 3 Satz 1 DONW ausdrücklich normierte Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit des Untersuchungsführers zu gewährleisten, sind die Anforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Abberufung des Untersuchungsführers gemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 DONW zu stellen sind, hoch anzusetzen. Dem hat der Gesetzgeber in formeller Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die Abberufung des Untersuchungsführers der Disziplinarkammer zugewiesen ist, der in Disziplinarsachen gegen Notare gemäß § 99 BNotO der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts entspricht. In materieller Hinsicht ist erforderlich, dass der Abberufungsgrund von ähnlichem Gewicht ist wie die übrigen in § 55 Abs. 3 DONW genannten Gründe. Das ist der Fall, wenn der Untersuchungsführer in seinem Hauptamt dienstlich überlastet ist. (Leitsatz der Redaktion)
DONW § 55 Abs. 3
BNotO § 96 Satz 1
BNotO § 99 Aktenzeichen: 2X(Not)32/04 Paragraphen: DONW§55 BNotO§96 BNotO§99 Datum: 2004-07-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11433
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