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Baurecht - Sozialkassen Zusatzversorgungskassen
LAG Hessen - ArbG Wiesbaden
13.11.2018
12 Sa 1310/17
Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und bildet einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 I BGB für das Behaltendürfen der gezahlten Sozialkassenbeiträge der Vergangenheit.
SokaSiG § 7
BGB §§ 812, 818 Abs. 3
Aktenzeichen: 12Sa1310/17 Paragraphen: Datum: 2018-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38446 Baurecht - Zusatzversorgungskassen
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
25.04.2007
10 AZR 246/06
Baugewerbe; Wasserbau; Verlegen und Verschweißen von Folien
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II
Aktenzeichen: 10AZR246/06 Paragraphen: VTV§1 Datum: 2007-04-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21352 Baurecht - Sozialkassen Zusatzversorgungskassen
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
14.12.2005
10 AZR 115/05
Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung
Werden Holztreppen angefertigt und eingebaut, sind entgegen der Auffassung des Beklagten die Anbringung der Holztreppe, die Art ihrer Fertigung und ein mehr kunsthandwerkliches oder mehr baugewerbliches Gepräge der Holztreppe für die gleichzeitige Zuordnung zu den Zimmer- und zu den Schreinerarbeiten ohne Bedeutung. Darauf, ob eine Wendeltreppe oder eine gerade Holztreppe hergestellt und eingebaut wird, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob eine Holztreppe auf Grund einer besonders aufwendigen handwerklichen Herstellung, zB der Verarbeitung von Furnieren oder der Veredelung von Oberflächen,
hochwertig oder eher einfach und schlicht ist. Maßgebend für die gleichzeitige Zuordnung von Holztreppenbauarbeiten zu den Zimmer- und zu den Schreinerarbeiten sind allein die Herstellung, der Einbau und die Funktion einer Holztreppe. Eine Treppe ist ein von Stufen gebildeter Aufgang, der es insbesondere in Gebäuden ermöglicht, unterschiedlich hoch liegende Ebenen zu erreichen. Holztreppenbauarbeiten in Bauwerken dienen somit ungeachtet eines mehr kunsthandwerklichen oder mehr baugewerblichen Gepräges der Treppe der Errichtung und Vollendung von Bauwerken, so dass diese in vollem Umfange ihren bestimmungsgemäßen
Zweck erfüllen können.
Eine gewerblich bauliche Leistung liegt deshalb auch dann vor, wenn eine besonders hochwertige Holztreppe eingebaut wird. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 9 Abs. 3
ArbGG § 61 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91a Abs. 1
VTV vom 20. Dezember 1999
VTV vom 12. November 1986 Aktenzeichen: 10AZR115/05 Paragraphen: Datum: 2005-12-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17057 Baurecht Gesellschaftsrecht - Zusatzversorgungskassen Geschäftsführerhaftung
LAG Düsseldorf - ArbG Duisburg
21.09.2004
8 (6) Sa 1152/04
Haftung für nicht gedeckte Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 266 a StGB nicht erfüllt sind.
BGB § 823 (2)
StGB § 266 a Aktenzeichen: 8(6)Sa1152/04 Paragraphen: BGB§823 StGB§266a Datum: 2004-09-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11175 Baurecht Sozialversicherungsrecht - Zusatzversorgungskassen Versorgungswerke
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
10.3.2003
16 Sa 1220/02
Allgemeinverbindlicherklärung
1. Die Herausnahme von im Saarland ansässigen Betrieben aus dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk v. 23.11.1992 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die tarifvertraglichen Regelungen des VTV/Maler verstoßen weder gegen § 1 GWB noch gegen das europarechtliche Kartellverbot des Art. 81 EG (früher Art. 85 EGV)
GG Art. 3 Abs. 1
GWB § 5 TVG; § 1
EG Art. 81
VTV/Maler § 1 II Aktenzeichen: 16Sa1220/02 Paragraphen: GGArt.3 GWB§5 TVG§1 VTV/Maler§1 Datum: 2003-03-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9599 Baurecht Sozialversicherungsrecht - Zusatzversorgungskassen Versorgungswerke
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
9.12.2002
16 Sa 777/02
Geltungsbereich der Bautarifverträge, Schreinerhandwerk
1. Ein Betrieb des vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge mit Rückausnahmen nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 8 VTV/Bau ausgenommenen Schreinerhandwerks liegt vor, wenn von den beschäftigten Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten
durchgeführt werden, die nach Berufsrecht und Berufskunde dem Schreinerhandwerk zuzurechnen sind. Zu derartigen Tätigkeiten zählt auch der Einbau von Wand- und Deckenverkleidungen aus Holz und Rigips. Darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig für das Vorliegen eines Schreinerhandwerksbetriebes ist derjenige, der sich hierauf beruft
2. Ein Betrieb des Schreinerhandwerks wird gleichwohl nach der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.8 VTV/Bau für Trocken- und Montagebauarbeiten vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Wand- und
Deckenverkleidungen aus Holz oder Rigips montiert werden. Für das Eingreifen dieser Rückausnahmeregelung ist wiederum derjenige darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig, der sich darauf beruft.
TVG Tve:Bau § 1
ZPO §§ 284, 286
VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 8 Aktenzeichen: 16Sa777/02 Paragraphen: ZPO§284 ZPO§286 VTV/Bau§1 TVGTve:Bau§1 Datum: 2002-12-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9597 Baurecht Sozialversicherungsrecht - Zusatzversorgungskassen Versorgungswerke
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
25.11.2002
16 Sa 1162/02
Geltungsbereich der Bautarifverträge, Kugelstrahlarbeiten
Ein Betrieb, dessen ausschließliches Tätigkeitsfeld darin besteht, Böden zur Vorbereitung einer anschließenden Beschichtung durch andere Betriebe mit Metallkugeln zu bestrahlen (Kugelstrahlarbeiten), ist kein baugewerblicher iSv § 1 Abs.2 VTV/Bau (Klarstellung zu Kammerurteil v. 03.03.1997 -16 Sa 1687/97).
TVG Tve: Bau § 1
VTV/Bau § 1 Abs.2 Aktenzeichen: 16Sa1162/02 Paragraphen: TVGTve:Bau§1 VTV/Bau§1 Datum: 2002-11-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9598
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