Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 11
Baurecht - Umsatzsteuer
OLG Celle - LG Hannover
23.12.2020
14 U 51/18
Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteueranteile an den Auftragnehmer von Bauleistungen in einem Ausnahmefall, der nur einen Freistellungsanspruch rechtfertigt
Zur Vermeidung einer unerträglichen Schieflage besteht ausnahmsweise keine Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteueranteile an den Auftragnehmer von Bauleistungen, sondern nur ein Freistellungsanspruch (hier: Fristablauf nach §§ 169 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Ziffer 2, 170 Abs. 2 Ziffer 1 AO).
BGB § 157, § 242, § 313
UStG § 13b, § 27 Abs 19
AO § 169 Abs 1 S 1, § 169 Abs 2 Nr 2, § 170 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: 14U51/18 Paragraphen: Datum: 2020-12-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40673 Baurecht - Bauvertragsrecht Umsatzsteuer
BGH - OLG Dresden - LG Leipzig
10.1.2019
VII ZR 6/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung
des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner
die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entstanden.
BGB § 157, § 199 Abs 1
UStG § 27 Abs 19
UStG 2011 § 13b Abs 2 Nr 4 S 1, § 13b Abs 5 S 2 Halbs 1
Aktenzeichen: VIIZR6/18 Paragraphen: Datum: 2019-01-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38472 Baurecht - Umsatzsteuer
BGH - LG Münster - AG Tecklenburg
17.5.2018
VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
BGB § 157, § 199 Abs 1
UStG 2011 § 13b Abs 2 Nr 4 S 1, § 13b Abs 5 S 2 Halbs 1
UStG § 27 Abs 19
Aktenzeichen: VIIZR157/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37883 Baurecht - Bauvertragsrecht Umsatzsteuer
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
9.5.2018
18 U 21/17
Werkvertrag: Anspruch eines Werkunternehmers gegen den Bauträger aus ergänzender Vertragsauslegung auf Zahlung von Umsatzsteuer
1. Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer für erbrachte Bauleistungen den Bruttobetrag, hat dieser die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
2. Sieht das Finanzamt, das vom Auftraggeber die einbehaltene Umsatzsteuer erhalten hat, diesen nicht als Steuerschuldner an und erstattet ihm die Umsatzsteuer zurück, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Umsatzsteuer zu zahlen, damit dieser sie als Steuerschuldner an das Finanzamt abführen kann.
Ist zwischen den Werkvertragsparteien vereinbart, dass der Bauträger den Netto-Preis zahlt und die Umsatzsteuer auf die Bauleistungen selbst an das Finanzamt abführt und wird diese Abwicklung rückgängig gemacht, indem der Bauträger in Anbetracht des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013, V R 37/10, einen Antrag auf Erstattung der gezahlten
Umsatzsteuer stellt und ihm diese zurückerstattet wird, so steht dem Werkunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein vertraglicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des vereinbarten Nettobetrages zuzüglich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer zu.(Rn.25)(Rn.26)(Rn.27)
BGB § 631 Abs 1, § 398
UStG § 13 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: 18U21/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38781 Baurecht - Umsatzsteuer
OLG Schleswig - LG Itzehoe
4.4.2018
12 U 4/18
Voraussetzungen der Umkehrbesteuerung bei Erbringung von Bauleistungen
1. Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auch dann nicht, wenn der Unternehmer entsprechend der vertraglichen Absprache in seiner Rechnung die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag ausweist.
2. Die Umkehr der Steuerschuld hängt nicht davon ab, ob der Leistungsempfänger dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorlegt.
BGB § 631
ZPO § 286
UStG § 13b Abs 2 Nr 4, § 13b Abs 5 S 2
EStG § 48b Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 12U4/18 Paragraphen: Datum: 2018-04-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38306 Baurecht - Umsatzsteuer
BGH - OLG München - LG München I
13.10.2011
VII ZR 196/10
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung im Sinne des § 15 UStG kein Schadensersatzanspruch in Höhe des Vorsteuerabzuges.
BGB § 631
UStG § 15
Aktenzeichen: VIIZR196/10 Paragraphen: BGB§631 UStG§15 Datum: 2011-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29879 Kostenrecht Honorarrecht/RVG Vertragsrecht Baurecht - Streiwert Sonstiges Umsatzsteuer
BGH - LG Trier - AG Trier
10.3.2010
VIII ZR 65/09
a) Bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist der Rechtsmittelkläger in Höhe der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert (Abgrenzung zu BGHZ 128, 85 ff.).
b) Zur Frage der Verpflichtung zur Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis bei Strohmanngeschäften.
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3
BGB § 249 Abs. 1 E
Aktenzeichen: VIIIZR65/09 Paragraphen: ZPO§511 ZPO§3 BGB§249 Datum: 2010-03-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27254 Baurecht - Umsatzsteuer
OLG Celle - LG Stade
18.1.2010
7 U 201/09
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der die Geltendmachung von Umsatzsteuer nur zulässt, sofern sie tatsächlich angefallen, in der Regel also die Reparatur tatsächlich durchgeführt worden ist, gilt entsprechend dem Wortlaut nur für Fälle der Sachbeschädigung, nicht aber für vertragliche
Ansprüche im Werkvertragsrecht. Verlangt der Bauherr daher nach § 634 Nr. 4 BGB die durch Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten ermittelten Sanierungskosten als Schadensersatz, kann er, sofern er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer beanspruchen.
BGB § 249 Abs 2 Satz 2
BGB § 634 Nr 4
BGB § 636
BGB § 280
Aktenzeichen: 7U201/09 Paragraphen: BGB3249 BGB§634 BGB§636 BGB§280 Datum: 2010-01-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26828 Baurecht - Sicherheitsleistung Umsatzsteuer
OLG Köln - LG Bonn
28.10.2009
11 U 34/09
Sicherheitseinbehalt, Abrechnung auf Nettobasis
Hat der Auftraggeber eines Bauvertrages nach § 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG die Umsatzsteuer abzuführen, so ist der vereinbarte Sicherheitseinbehalt (§ 17 Nr. 1 VOB/B) mangels abweichender vertraglicher Regelung nach der Nettorechnungssumme zu berechnen
und von dieser in Abzug zu bringen. Sind die Vertragsparteien im Hinblick auf die Regelung in § 13 b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2 UStG von einer ursprünglich vorgesehenen Abrechnung nach Bruttopreisen zur Nettoabrechnung übergegangen sind, so ist die ursprüngliche Vereinbarung nach §§ 157, 242 BGB ergänzend dahin auszulegen, dass auch
der Sicherheitseinbehalt nach der Nettoauftragssumme zu berechnen ist.
VOB/B § 17 Nr. 1 und 6
UStG § 13 b
Aktenzeichen: 11U34/09 Paragraphen: VOB/B§17 UStG§13b Datum: 2009-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27295 Baurecht - Baumängelrecht Gewährleistungsrecht Umsatzsteuer
Kammergericht - LG Berlin
15.09.2009
7 U 120/08
1. Geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses rechtfertigen keine Minderung des Werklohns.
2. Wird die Minderung nach dem Geldbetrag berechnet, der aufzuwenden ist, um den Mangel zu beseitigen, ist die zu zahlende Vergütung der Schätzung zu Grunde zu legen, die die Mehrwertsteuer jedenfalls dann umfasst, wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
3. Lässt sich der Schaden an einem Bauwerk (hier: hohe Heizkosten infolge einer unzureichenden Wärmedämmung) nicht sofort ermitteln, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nur dann, wenn mit einer Schadensfeststellung in der Zukunft gerechnet werden kann.
BGB § 638
Aktenzeichen: 7U120/08 Paragraphen: BGB§638 Datum: 2009-09-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26187
|