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Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
OLG Schleswig - LG Kiel
16.7.2015
7 U 124/14
Dem Auftraggeber stehen im BGB-Werkvertrag vor der Abnahme jedenfalls dann Mängelrechte (hier: Anspruch auf Zahlung von Kostenvorschuss) zu, wenn die vom Auftragnehmer angebotene Mängelbeseitigung offensichtlich unzulänglich ist.
BGB § 634
Aktenzeichen: 7U124/14 Paragraphen: BGB§634 Datum: 2015-07-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35631 Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
OLG Hamm - LG Münster
31.3.2015
I-24 U 30/14
1. Den Besteller kann eine Mitverantwortung an der Schadensentstehung nach § 254 BGB treffen, wenn er auf dem Gewerk des Unternehmers aufbaut und selbst weitere Bauleistungen erbringt (vgl. BGH, BauR 2003, 1213, juris Rdnr. 17).
2. Führt die Beseitigung vom Unternehmer zu vertretender Mängel (hier: Sanierung von Rissen im Estrich) dazu, dass dadurch zwangsläufig auch allein vom Besteller zu vertretende Mängel (hier: nicht auf die Estrichrisse zurückzuführende Risse in den Fliesen) mit beseitigt
werden, kann dieses unbillige Ergebnis durch Anwendung (des Rechtsgedankens) von § 254 Abs. 1 BGB korrigiert werden (vgl. Langen, BauR 2011, S. 381 [386 f.]).
BGB § 254 Abs 1, § 633, § 634 Nr 2, § 637 Abs 3
Aktenzeichen: 24U30/14 Paragraphen: BGB§254 BGB§633 BGB§634 BGB§637 Datum: 2015-03-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35536 Baurecht Architekten-/Ingenieurecht - Baumängel Planungsfehler Bauherr Haftungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach
22.11.2013
22 U 32/13
1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener
Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.
2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für
die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein
Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.
3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht
bzw. zumindest nahe kommt.
4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.
5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.
6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.
7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz
abgewiesen wurde.
BGB § 249
ZPO § 287
Aktenzeichen: 22U32/13 Paragraphen: Datum: 2013-11-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33729 Baurecht - Haftungsrecht Sicherungsrecht
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
26.4.2013
IX ZR 220/11
Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten.
BGB § 823 Abs 2
Aktenzeichen: IXZR220/11 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2013-04-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32858 Baurecht - Haftungsrecht
OLG München - LG Traunstein
13.11.2012
13 U 1624/12 Bau
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Vorsatz des Baugeldempfängers als Haftungsvoraussetzung im Falle eines mit einem Teilgewerk beauftragten Bauhandwerkers
Voraussetzung der Haftung eines Baugeldempfängers wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG ist, dass dieser zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Vorsätzliches Handeln ist nicht anzunehmen, wenn einem mit einem Teilgewerk beauftragten Bauhandwerker, der sich bei der Durchführung der
Arbeiten der Hilfe eines Nachunternehmers bedient, nicht bekannt bzw. bewusst ist, dass er möglicherweise hinsichtlich des für das Teilgewerk erhaltenen Werklohns als Empfänger von Baugeld i.S.d. des neu gefassten § 1 BauFordSiG angesehen werden kann, weil diese Frage in der Literatur höchst umstritten ist, und eine höchstrichterliche Entscheidung zu
der neuen Gesetzeslage noch nicht vorliegt.
BGB § 823 Abs 2
BauFordSiG vom 23.10.2008 § 1
Aktenzeichen: 13U1624/12 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2012-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32564 Haftungsrrecht Schadensrecht Baurecht - Amtshaftungsrecht Sonstiges
BGH - OLG München - LG Ingolstadt
25.10.2012
III ZR 29/12
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 16. September 2010, III ZR 29/10, BGHZ 187, 51).
BGB § 839
BauGB § 36 Abs 1, § 36 Abs 2 S 3
BauO Bay Art 74 aF
Aktenzeichen: IIIZR29/12 Paragraphen: BGB§839 BauGB§36 Datum: 2012-10-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31648 Transportrecht/Frachtrecht Baurecht - Haftungsrecht Sonstiges Vergaberecht
OLG Köln - LG Bonn
31.1.2012
3 U 17/11
Haftung des Frachtführers für den Erfüllungsschaden wegen verspäteter Zustellung von Ausschreibungsunterlagen an den öffentlichen Auftraggeber und Nichtunterstützung im Nachprüfungsverfahren
Der Geschädigte soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich
kein erstattungsfähiger Nachteil. Der wegen verspäteter Abgabe des Angebots im Vergabeverfahren ausgeschlossene Bieter kann Ersatz des entgangenen Gewinns und weiteren "Schadens" von dem dafür in Anspruch genommenen Frachtführer nur erhalten, wenn er bei ordnungsgemäßer Vergabe nach den Regeln der VOB/A den Zuschlag hätte erhalten müssen (vgl. BGH, 3. April 2007, X ZR 19/06=NZBau 2007, 523).
BGB § 249, § 252, § 280, § 281
HGB § 425
Aktenzeichen: 3U17/11 Paragraphen: BGB3249 BGB§252 BGB§280 BGB§281 HGB§425 Datum: 2012-01-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30927 Baurecht - Haftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Limburg
24.11.2011
1 U 160/10
Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des in Bundesauftragsverwaltung tätigen Landes für Grundstücksbeeinträchtigungen anlässlich des Baus einer Bundesstraße (hier: Schlossbergtunnel Dillenburg)
1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert.
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB.
BGB § 839, § 906 Abs 2 S 2
FStrG § 17
GG Art 34, Art 90
Aktenzeichen: 1U160/10 Paragraphen: BGB§839 BGB§906 FStrG§17 Datum: 2011-11-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30123 Baurecht - Haftungsrecht Sonstiges
OLG Köln - LG Köln
16.11.2011
16 U 39/11
Mitverschulden durch unterlassenen Hinweis auf ungewöhnlich hohen Schaden
1. Der Warnung vor einem besonders hohen Schaden nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bedarf es nicht, wenn der Schädiger über gleichwertige Erkenntnismöglichkeiten verfügt.
2. Ob ein Schaden ungewöhnlich hoch im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
3. Kein Mitverschulden des Auftraggebers wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gegenüber einem Auftragnehmer, der in der Nähe von erkennbar hochwertigen Glaswänden Arbeiten mit einem Trennschleifer ohne jede Vorkehrung gegen Funkenflug ausführt.
BGB § 254 Abs. 2 S. 1
Aktenzeichen: 16U39/11 Paragraphen: BGB§254 Datum: 2011-11-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33373 Baurecht - Baumängelrecht Haftungsrecht
OLG Koblenz - LG Koblenz
2.11.2011
1 U 1380/10
Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden: Feststellungsinteresse bei Möglichkeit des Schadenseintritts; Freisetzung von Asbestfasern durch unsachgemäße Handwerkerarbeiten; gemeinschaftlicher Forderungseinzug
1. Beim Verlangen auf Ersatz eines erst zukünftig befürchteten Schadens auf Grund einer nach der Klagebehauptung bereits eingetretenen Verletzung eines absoluten Rechtsguts erfordert das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO des Weiteren zumindest die Möglichkeit des Schadenseintritts. Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein absolutes Rechtsgut gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann.
2. Das Einatmen eines potentiell krankmachenden Stoffes in erheblichem Umfang - hier: Freisetzen von Asbestfasern im Kellergeschoss eines Wohnhauses - stellt bereits dann eine Gesundheitsverletzung dar, wenn es noch nicht zum Krankheitsausbruch gekommen ist.
3. Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB findet auch auf rechtlich verbundene Forderungen verschiedener Gläubiger Anwendung, etwa im Falle des gemeinschaftlichen Forderungseinzugs.
BGB § 278 S 1, § 280 Abs 1, § 366 Abs 2, § 398, § 634 Nr 4 Aktenzeichen: 1U1380/10 Paragraphen: ZPO§256 BGB§278 BGB§280 BGB§366 BGB§398 BGB§634 Datum: 2011-11-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30923
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