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Baurecht - Baumängelrecht Fristen
OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
4.11.2014
16 U 69/14
Fristsetzung bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Rahmen von Nacherfüllung
Nach § 637 Abs. 1 BGB muss der Besteller Nacherfüllung verlangen und dem Unternehmer dafür eine angemessene Frist setzen. Diese muss dem Unternehmer deutlich machen, dass für die Nacherfüllung nur ein begrenzter, bestimmbarer Zeitraum zur Verfügung steht.
Einer Fristsetzung bedarf es nach § 637 Abs. 2 S. 2 BGB nicht, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn aus Sicht des Bestellers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 637 Abs 1
Aktenzeichen: 16U69/14 Paragraphen: BGB§637 Datum: 2014-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35529 Baurecht - Bauvertragsrecht Fristen
BGH - LG Bautzen - AG Bautzen
11.4.2013
VII ZR 201/12
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet ein Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüstes so lange, wie es für die Ausführung der Bauarbeiten am Bauwerk benötigt wird.
2. Haben die Parteien eines Gerüstbau- und vorhaltevertrages Einheitspreise nach Gerüstmaß und Zeit vereinbart, kann die in den Vertrag von den Parteien einbezogene VOB/B und damit die Vergütungsregelung in § 2 Nr. 3 bei Überschreitung des vertraglichen Zeitmaßes anwendbar sein.
BGB § 133, § 157, § 280, § 281
VOB/B 2006 § 2 Nr 3
Aktenzeichen: VIIZR201/12 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 BGB§280 BGB§281 VOB/B§2 Datum: 2013-04-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33133 Baurecht - Bauvertragsrecht Fristen
BGH - Kammergericht - LG Berlin
6.9.2012
VII ZR 193/10
1. Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters unter Herausnahme einzelner Leistungen, ohne dass dies in der Ausschreibung so vorgesehen ist, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers.
2. Enthält das neue Angebot wegen der Verzögerung des Vergabeverfahrens eine neue Bauzeit und bringt der Auftraggeber eindeutig und klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag mit diesen Fristen zu dem angebotenen Preis bindend schließen will, kann es nicht dahin ausgelegt werden, der Zuschlag sei auf eine Leistung zur ausgeschriebenen Bauzeit erteilt
worden (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Juli 2010, VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 und VII ZR 129/09, BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 = ZfBR 2010, 810; Urteil vom 25. November 2010, VII ZR 201/08, BauR 2011, 503 = NZBau 2011, 97 = ZfBR 2011, 235).
3. Ein solches modifiziertes Angebot des Auftraggebers kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass stillschweigend das Angebot unterbreitet wird, die Vergütung wegen dem Auftragnehmer infolge der Bauzeitänderung etwa entstehender Mehrkosten in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen.
4. Nimmt der Bieter das modifizierte Angebot an, muss er die Leistung in der neuen Bauzeit zu den vereinbarten Preisen erbringen.
BGB § 133, § 150 Abs 2, § 157, § 242
VOB/B § 2 Nr 5
Aktenzeichen: VIIZR193/10 Paragraphen: BGB§133 BGB§150 BGB§157 BGB§242 VOB/B§2 Datum: 2012-09-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31502 Baurecht - Abschlagsrechnungen/Zahlung Fristen Kündigung
OLG Koblenz - LG Mainz
19.7.2012
5 U 178/12
Hat der Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nach Erteilung von Abschlagsrechnungen über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten mehrfach gemahnt, so stellt es keine unangemessen kurze Fristsetzung dar, wenn er eine letzte mit Kündigungsandrohung verbundene Zahlungsfrist von fünf Tagen setzt und den Vertrag unmittelbar nach Fristablauf kündigt.
VOB/B § 9 Nr 1 Buchst b
Aktenzeichen: 5U178/12 Paragraphen: VOB/B§9 Datum: 2012-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31918 Baurecht - Bauvertragsrecht Fristen
OLG Frankfurt - LG Hanau
12.6.2012
11 U 102/10
1. Wird im Bauvertrag festgelegt, dass mit der Ausführung "innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber" zu beginnen ist und "die Aufforderung [...] voraussichtlich bis zum 03.02.2009 zugehen" wird, haben die Parteien keine verbindliche Ausführungsfrist vereinbart. Bei einer solchen Vertragsgestaltung ist dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten zu erteilen.
2. Auch bei einer Leistung "auf Abruf" darf der Auftraggeber den Abruf der Leistung nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben, sondern muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Leistung zu bewirken. Ein zu langes Hinauszögern der Aufforderung zum Beginn der Ausführung ist dem Auftragnehmer nicht zumutbar.
VOB/A 2006 § 9 Nr. 2, § 11 Nr. 3
VOB/B § 5 Nr. 2 Satz 2
Aktenzeichen: 11U102/10 Paragraphen: VOB/B§5 VOB/A§9 VOB/A§11 Datum: 2012-06-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34673 Baurecht - Fristen
BGH - OLG München - LG München I
8.3.2012
VII ZR 118/10
Ausführungsfristen
VOB/B § 6 Nr 2 Abs 1
BGB § 254 Abs 1, § 280 Abs 1, § 286 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: VIIZR118/10 Paragraphen: VOB/B§6 BGB§254 BGB3280 BGB§286 Datum: 2012-03-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30959 Baurecht - Fristen Prozeßrecht
LG Hamburg
3.2.2012
317 O 181/11
Die Parteien sind verbunden durch einen Bauvertrag über den Bau der Elbphilharmonie. Vorliegend streiten die Parteien über den geschuldeten Fertigstellungszeitpunkt.
1. Nach § 6 Nr. 2 VOB/B tritt eine Verlängerung der Ausführungsfristen ein, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen; dem Unternehmer steht mithin im Rechtssinne kein "Anspruch" auf Fristverlängerung zu, sondern die Verlängerung tritt ipso jure ein.
2. Die Verlängerung der Ausführungsfrist kann als Vorfrage für verschiedene Ansprüche der Bauvertragsparteien von Bedeutung sein (Verzugsschaden, Vertragsstrafe, Nachforderungen wegen Behinderung), ist jedoch in jedem Fall reine Vorfrage und eine gesonderte Klärung im Feststellungsprozess würde zu einer Vermehrung der möglichen Prozesse
führen, indem erst über die Vorfrage und später über die einzelnen Ansprüche Klagen erhoben werden. Da insbesondere der Verzug nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, darf auch die Frage einer Bauzeitverlängerung nicht Gegenstand einer isolierten Feststellung sein. Diese ist noch weiter im Vorfeld möglicher Ansprüche angesiedelt ist ("Vorvorfrage"), weil sie letztlich die Fälligkeit der Leistung betrifft, und ist daher erst recht als unzulässig zu beurteilen. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO § 256
Aktenzeichen: 317O181/11 Paragraphen: VOB/B§6 ZPO§265 Datum: 2012-02-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30712 Baurecht - Verzug Fristen Schadensrecht Abrechnung
OLG Düsseldorf - LG Köln
20.7.2011
VI-U (Kart) 11/11
Dem Bauunternehmer steht gegen den Bauherrn in Anlehnung an § 2 Nr. 5 VOB/B ein Mehrvergütungsanspruch zu, wenn infolge einer verzögerten Vergabe des Bauauftrages eine Verschiebung der Ausführungszeiten erforderlich geworden ist und dem Bauunternehmer hierdurch ursächlich Mehrkosten entstanden sind. Mit Recht hat das Landgericht diese Tatbestandsvoraussetzungen bejaht und die grundsätzliche Mehrvergütungspflicht der Beklagten festgestellt. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 307
VOB/B § 2 Abs 5, § 6 Abs 3
Aktenzeichen: U(Kart)11/11 Paragraphen: BGB§307 VOB/B§2 VOB/B§6 Datum: 2011-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30122 Baurecht - Baumängelrecht Fristen Mängelrüge
OLG Karlsruhe - LG Konstanz
17.3.2011
13 U 86/10
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. das Abwarten der gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist nicht erforderlich, wenn eine Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert wird.
An das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt, selbst das Bestreiten von Mängeln genügt
hierfür grundsätzlich nicht. Über das Bestreiten der Mängel hinaus müssen sich Umstände ergeben, wonach der Schuldner bewusst und endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will und es muss ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung werden umstimmen lassen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 280, §§ 280ff, § 633, § 634 Nr 2, § 634 Nr 4
Aktenzeichen: 13U86/10 Paragraphen: BGB3280 BGB§633 BGB§634 Datum: 2011-03-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29924 Baurecht - Baumängelrecht Schadensrecht Mängelrüge Fristen
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
24.2.2011
I-5 U 17/10
Zulässigkeit der Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist; Schadensberechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens trotz zwischenzeitlich erfolgter Mängelbeseitigung
1. Einem Werkunternehmer ist es nicht grundsätzlich verwehrt, auch nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Nachbesserung den aufgetretenen Werkmangel zu beseitigen. Hat der Werkunternehmer nach Ablauf der Nachbesserungsfrist den Mangel doch noch selbst beseitigt, so entfällt damit der Schadensersatzanspruch des Bestellers.
2. Ein Besteller kann Schadensersatz wegen eines Werkmangels auch dann noch auf Basis eines Sachverständigengutachtens geltend machen, wenn zwischenzeitlich die Mängelbeseitigung tatsächlich erfolgt ist. Dies gilt jedenfalls solange der Werkunternehmer nicht konkret darlegt, dass die tatsächliche Beseitigung des Schadens geringere Kosten verursachte
als im Sachverständigengutachten veranschlagt.
BGB § 635, § 634 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 5U17/10 Paragraphen: BGB§635 BGB§634 Datum: 2011-02-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30188
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