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Baurecht AGB-Recht - Zahlung Abschlagsrechnung/Zahlung Abtretung Bauvertragsrecht Bauverträge
OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
25.11.2014
21 U 172/12
1. Ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Schuldner und Gläubiger steht dem wirksamen Forderungsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anlässlich einer Verschmelzung des Gläubiger auf eine übernehmende Gesellschaften nach §§ 2 ff UmwG nicht entgegen.
2. Im VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen für die von ihm vertragsgemäß erbrachten Leistungen in Höhe des vertragsmäßig vereinbarten Werts dieser Leistungen aus. Nach der VOB/B hat also eine volle Bezahlung der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu erfolgen, also grundsätzlich zu 100% und nicht zu 90% oder weniger.
3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach geringere Abschlagszahlungen zu leisten sind (z.B. in Höhe von 90%), benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Leistet der Auftraggeber eine fällige (Abschlags-)Zahlung nicht, kann der Auftragnehmer, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine Nachfrist gesetzt und die Kündigung angedroht hat, den Vertrag kündigen (VOB/B § 9 Nr. 1).
5. Hat der Auftraggeber die die Vertragsbeendigung zu vertreten, weil sie darauf beruht, dass er einer berechtigten Forderung des Auftragnehmers nach Abschlagszahlungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für nicht erbrachte
Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen und eines durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielenden Erwerbs zu verlangen. Dieser Anspruch bezieht den entgangenen Gewinn mit ein.
6. Im VOB-Vertrag kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung etwaiger Mängelbeseitigungskosten steht dem Auftraggeber jedoch nur zu, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Auftragsentziehung androht wurde. Weitere Voraussetzung ist die Kündigung des Vertrags nach Ablauf der Frist.
BGB § 307 Abs. 1, § 399 Satz 2, § 632a
UmwG §§ 2 ff
VOB/B § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3, § 9 Nr. 2, 3, § 16 Nr. 1 Abs. 1
Aktenzeichen: 21U172/12 Paragraphen: BGB§307 BGB§399 BGB§632a VOB/B§4 VOB/B§8 VOB/B§16 Datum: 2014-11-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35012 Baurecht - Abtretung
OLG München - LG Passau
6.12.2011
9 U 1741/11
Entstehung und Abtretbarkeit des Werklohnanspruchs; Anforderungen an eine durch den Zessionar erstellte prüffähige Schlussrechnung im gekündigten VOB-Vertrag
1. Der werkvertragliche Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss des Werkvertrages. Auf die Fälligkeit der Vergütung, die in § 641 BGB geregelt ist und grundsätzlich die Abnahme des Werks voraussetzt, kommt es insoweit nicht an. Für den VOB-Vertrag gilt nichts anderes; lediglich für die Frage der Fälligkeit ist zusätzlich auf die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung abzustellen.
2. Der mit Abschluss des Vertrages enstandene werkvertragliche Vergütungsanspruch kann wirksam abgetreten werden. Bei einer Sicherungsabtretung erwirbt der Zessionar auch das Recht zur Rechnungsstellung und kann dieses selbst ausüben, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist, d.h. er kann ohne Mitwirkung des Zedenten zwecks Eintreibung der Werklohnforderung eine prüffähige Schlussrechnung erstellen.
3. Sind im Zeitpunkt der Kündigung eines Bauvertrages nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht, kann von der an sich erforderlichen Aufschlüsselung der Gesamtleistung in Einzelleistungen abgesehen werden. Es genügt dann eine Bewertung der nicht erbrachten
Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis. Die Frage, ob die vorgenommenen Abzüge vollständig sind oder nicht, ist für die Frage der Prüfbarkeit im Sinne von § 14 VOB/B irrelevant; diese Einwendung betrifft ausschließlich die Richtigkeit der Abrechnung und muss im
Rahmen einer Sachprüfung geklärt werden.
BGB § 631, § 641, § 649
VOB/B § 14 Nr 1, § 16 Nr 3
Aktenzeichen: 9U1741/11 Paragraphen: Datum: 2011-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30500 Baurecht - Baumängelrecht Abtretung
OLG Stuttgart - LG Tübingen
15.11.2011
10 U 66/10
1. Einer Zahlung wohnt in der Regel nur dann eine stillschweigende Abnahmeerklärung inne, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen. Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der Zahlung abgenommen sein soll (Abgrenzung OLG Stuttgart , Urteil vom 21. April 2009, 10 U 9/09).
2. Für eine Aushändigung der Abtretungsurkunde im Sinn des § 410 BGB genügt die Aushändigung eines Telefax der Abtretungsurkunde, wenn die Echtheit der vorgelegten Fotokopie bzw. des Telefax nicht angezweifelt wird (nachgehend BGH, Urteil vom 23. August 2012, VII ZR 242/119 – www.RechtsCentrum.de).
3. Beim Anspruch auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Leistungen nach der Kündigung ausgeführt wurden und wie hoch die mangelbedingten Mehrkosten sind.
4. Hat der Auftraggeber keinen Anlass, dem Gutachten eines Sachverständigen zu misstrauen, kann er die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung durchführen und deren Kosten geltend machen. Der Besteller kann nicht auf die niedrigere Kostenschätzung eines
Sachverständigen verwiesen werden, wenn tatsächlich höhere Aufwendungen erforderlich waren.
5. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst Aufwendungen für vertraglich vom Unternehmer nicht geschuldete Leistungen nicht, soweit der geschuldete Erfolg mit den vom Unternehmer vorgesehenen Materialien und der vorgesehenen Konstruktion erreicht werden kann.
BGB § 410 Abs 1 S 2, § 637 Abs 1, § 640 Abs 1
VOB/B § 4 Abs 7 S 1, § 8 Abs 3 Nr 2 S
Aktenzeichen: 10U66/10 Paragraphen: BGB§410 BGB§637 BGB§640 VOB/B§4 VOB/B§8 Datum: 2011-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31983 Baurecht - Abtretung Sicherungsrecht
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
25.11.2010
VII ZR 16/10
Mit der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des vom Auftraggeber eines Bauvertrags als Sicherheit für seine Mängelansprüche nach Abnahme einbehaltenen Restwerklohns geht das Recht, den Einbehalt durch Bürgschaft abzulösen, in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar über.
BGB § 401
Aktenzeichen: VIIZR16/10 Paragraphen: BGB§401 Datum: 2010-11-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28200 Baurecht - Gewährleistungsrecht Abtretung Prozeßrecht
BGH - Kammergericht - LG Berlin
26.7.2007
VII ZR 262/05
Ein neues Verteidigungsmittel kann nicht zurückgewiesen werden, wenn es durch einen gerichtlichen Hinweis veranlasst wurde.
ZPO § 528 a.F.
Der Auftraggeber kann dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen Mängeln der Werkleistung auch dann entgegenhalten, wenn er die Gewährleistungsansprüche an einen Dritten abgetreten hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 243/69, BGHZ 55, 354).
BGB § 320
Aktenzeichen: VIIZR262/05 Paragraphen: BGB§320 ZPO§528 Datum: 2007-07-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21750 Vertragsrecht Baurecht AGB-Recht - Abtretung Bauvertragsrecht Eigentunsvorbehalt Bauverträge Kaufverträge Sonstige Verträge
BGH - LF Offenburg - AG Wolfach
13.7.2006
VII ZR 51/05
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sowohl die Vereinbarung eines abgeschwächten als auch eines uneingeschränkten Abtretungsausschlusses grundsätzlich unbedenklich.Eine derartige Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 22/99, BauR 2000, 569, 570 = ZfBR 2000, 175 = NZBau 2000, 245). Diese Voraussetzungen sind nicht allein deshalb erfüllt, weil das Abtretungsverbot die Sicherung eines Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts vereitelt.
b) Daran ist auch nach Inkrafttreten des § 354a HGB festzuhalten. Dessen entsprechende Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die nicht für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft darstellen, kommt nicht in Betracht.
BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Ce, 399
HGB § 354a Aktenzeichen: VIIZR51/05 Paragraphen: BGB§307 BGB§399 HGB§354a Datum: 2006-07-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18934 Vertragsrecht Baurecht - Abtretung Sicherungsrecht Sicherheitsleistung
BGH - OLG Brandenburg - LG Neuruppin
18.11.2004
IX ZR 299/00
a) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.
b) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 364 Abs. 2
BGB § 648a Aktenzeichen: IXZR299/00 Paragraphen: DDR-GesO§10 BGB§364 BGB§648a Datum: 2004-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13136 Baurecht Vertragsrecht - Abrechnung Zurückbehaltungsrecht Fristen Abtretung
OLG Frankfurt
28.07.2003
16 U 79/02
1. Die Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und ein Weiterabtretungsverbot stehen einem Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB gleich.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen ist als Aufrechnungserklärung umzudeuten.
3. Die Frist nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B endet nicht 12 Tage nach Einreichung der Rechnung des Nachunternehmers sondern 12 Tage nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung.
BGB 273, 399
VOB/B 8 Nr. 3 Aktenzeichen: 16U79/02 Paragraphen: BGB§273 BGB§399 VOB/B§8 Datum: 2003-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7140 Vertragsrecht Baurecht - Abtretung Aufrechnung Sicherungsrecht
13.2.2003
VII ZR 267/01
Der Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine Forderung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung an den neuen Gläubiger
Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.
§ 406 BGB Aktenzeichen: VIIZR267/01 Paragraphen: BGB§406 Datum: 2003-02-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5710 Baurecht Vertragsrecht - Sicherungsrecht Sicherheitsleistung Abtretung
17.1.20002
VII ZR 490/00
Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis, eine
Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.
BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5)
Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.
BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5) Aktenzeichen: VIIZR490/00 Paragraphen: BGB§284 BGB§285 EGBGBArt.229 BGB§413 Datum: 2002-01-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2699
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