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Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Behandlungsfehler Behandlungsmethoden Prozeßrecht
OLG Naumburg - LG Halle
19.12.2013
1 U 1/13
1. Dem orthopädischen Facharztstandard entspricht es, dass bei einem Bandscheibenvorfall regelmäßig der operativen Therapie eine konservative vorauszugehen hat, weil dies gut geeignet ist, in 80 % der Fälle zu einer Rückbildung der bandscheibenbedingten Raumforderung
gegen die Nervenwurzel zu führen. Eine Operation kommt erst dann in Betracht, wenn die Beschwerden anhalten oder Störungen der betroffenen Nervenwurzelanteile zunehmen oder mit einen Erholung der Nervenwurzel nicht mehr zu rechnen ist.
2. Der für die Diagnostik zu betreibende Aufwand ist auch in Bezug auf deren Dringlichkeit vom Ausmaß der drohenden Gesundheitsschäden, von ihrer Revisibilität und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig.
3. Auch das Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde kann zu einer Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität führen, wenn die versäumte Untersuchung fiktiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % einen so deutlichen und gravierenden reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf diesen Befund als grob fehlerhaft darstellen würde.
Aktenzeichen: 1U1/13 Paragraphen: Datum: 2014-12-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34523 Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Behandlungsfehler Behandlungsmethoden Prozeßrecht
OLG Naumburg - LG Magdeburg
13.2.2014
1 U 14/12
Es kommt auch beim einfachen Befunderhebungsfehler zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion darauf als grob fehlerhaft darstellen würde (hier
angenommen für den Fall, dass sich bei der Erhebung der erforderlichen Befunde ein embolischer arterieller Verschluss am Unterschenkel ergeben hätte).
Aktenzeichen: 1U14/12 Paragraphen: Datum: 2014-02-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34525 Arztrecht - Behandlungsmethoden Sonstiges
OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
22.8.2013
1 U 118/11
Bei einem unter mehrfachen Grunderkrankungen leidenden und nun zusätzlich akut erkranktem Wachkomapatienten ohne Patientenverfügung und ohne Betreuer ist vor der Entscheidung, ihn intensivmedizinisch zu behandeln oder nur pflegerisch zu versorgen, der mutmaßliche Patientenwille (heute geregelt in den §§ 1901 a, 1901 b BGB) zu ermitteln und ein Konsens mit den nächsten Angehörigen (hier den Eltern) zu versuchen. Kann dieser nicht erzielt werden, ist die bereits begonnene Therapie der Akuterkrankung mit allem was dazu notwendig ist, fortzusetzen. Zur Frage, ob bei Versterben des Wachkomapatienten
Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen aus eigenem oder übergegangenem Recht bestehen (hier verneint).
Aktenzeichen: 1U118/11 Paragraphen: BGB§1901a BGB§1901b Datum: 2013-08-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33794 Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Aufklärungsrecht Behandlungsmethoden
OLG Naumburg - LG Dessau
11.07.2006
1 U 1/06
1. Grundsätzlich ist Beweisantritten der Patientin, die darauf gerichtet sind, die Richtigkeit der Eintragungen in der Patientenakte des Krankenhauses zum Zeitpunkt und zum Inhalt eines ärztlichen Aufklärungsgespräches (hier insbesondere über die Tragweite einer Tubensterilisation) zu widerlegen, nachzugehen. Eine weitere Sachaufklärung ist jedenfalls geboten, wenn die Patientin bestreitet, dass die dokumentierte Aufklärung ihrem Inhalt nach ausreichend war.
2. Die Übernahme einer medizinischen Behandlung, die regelmäßig in einer Spezialklinik (hier Perinatalzentrum) erfolgen soll, durch ein Krankenhaus der allgemeinen Versorgung löst für sich allein genommen eine Arzthaftung wegen eines Behandlungsfehlers noch nicht aus, sondern nur bei Abweichung vom Standard der medizinischen Versorgung in der Spezialklinik.
3. Die Anwendung von Medikamenten mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung lediglich für Erwachsene und Jugendliche kann im Bereich der Neonatologie gleichwohl Standard der kinderärztlichen Behandlung sein (off-label-use) und den haftungsrechtlichen Maßstab bestimmen, wenn ausdrücklich für Kinder zugelassene Alternativmedikamente fehlen und
im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung der mögliche Nutzen der Medikation einerseits deren Risiken und vor allem das Risiko der Nichtbehandlung andererseits überwiegen.
4. Zur Therapiewahl bei Feststellung eines offenen Ductus arterioses bei einer Frühgeborenen (hier auch unter Berücksichtigung einer vermeintlichen Leitlinien-Empfehlung nicht beanstandet).
5. Ist schon der Nachweis der Auslösung einer Infektion durch körperfremde Bakterien unmöglich, sondern demgegenüber eine Auslösung durch körpereigene Bakterien sehr wahrscheinlich, so ist dem Parteivorbringen zur mangelnden Hygiene auf der Krankenhausstation
nicht weiter nachzugehen.
Aktenzeichen: 1U1/06 Paragraphen: Datum: 2006-07-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19984 Berufsrecht Arztrecht - Arzthaftung Aufklärungsrecht Behandlungsmethoden
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
13.6.2006
VI ZR 323/04
Zur Anwendung einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten.
BGB § 823 Aa Aktenzeichen: VIZR323/04 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2006-06-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18148 Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Aufklärungsrecht Behandlungsmethoden
OLG Köln - LG Aachen
13.3.2006
5 U 216/02
Aufklärung über Behandlungsalternativen
Im Jahre 1998 war die operative Versorgung eines Speichenbruchs mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle des Typs A 3 (extraarticuläre Radiusfraktur mit Verkippung und dorsaler Trümmerzone ohne Beteiligung der Gelenkfläche) mittels Spickdrahtosteosynthese die Methode der Wahl.
Über die Alternative einer Versorgung des Bruchs mittels Fixateur externe brauchte nicht aufgeklärt zu werden.
BGB § 823 I
Aktenzeichen: 5U216/02 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2006-03-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21151 Arztrecht Haftungsrecht - Arzthaftung Behandlungsmethoden
OLG Naumburg - LG Halle
6.6.2005
1 U 7/05
1. Bei der Wahl der Therapie ist dem Arzt ein weites Ermessen eingeräumt. Die ärztliche Entscheidung ist nur dahin zu überprüfen, ob die gewählte Therapie dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und fachärztlichen Erfahrungen entspricht, ob sie zur Erreichung des Behandlungsziels geeignet und erforderlich ist, und regelmäßig auch, ob sie sich in der fachärztlichen Praxis bewährt hat.
2. Ist die Behandlung einer Handgelenksverletzung mit mehreren medizinisch gleichermaßen indizierten Methoden konservativ und operativ möglich, ist aber die konservative Behandlung weitaus üblicher und hat sie gleiche oder zumindest nahezu gleiche Erfolgschancen, so stellt die Möglichkeit einer operativen Therapie für den Patienten keine Alternative dar, über die er vernünftigerweise mitentscheiden muss. Aktenzeichen: 1U7/05 Paragraphen: Datum: 2005-06-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14287 Haftungsrecht Arztrecht - Arzthaftung Behandlungsmethoden
OLG Koblenz - LG Koblenz
09.05.2005
12 U 420/02
1. Deliktsrechtlich haftet jeder Arzt im Krankenhaus nur für eigene Fehler. Der ärztliche Kollege ist nicht sein Verricthungsgehilfe. Im Verhältnis der gebärenden Kassenpatientin zum Krankenhaus kommt ein Vertragsverhältnis zustande, in dessen Schutzwirkungen das Kind als begünstigter Dritter einbezogen wird.
2. Ärztliche Heileingriffe bedürfen der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen
sachgemäß aufgeklärt worden ist. Eine vitale Indikation einer bestimmten ärztlichen Maßnahme entbindet den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht zur Aufklärung. Der Patient oder sein Vertreter, der sich auf einen Aufklärungsmangel berufen will, muss in Fällen der
vitalen Indikation plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Ferner obliegt dem Patienten oder seinem Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schadensfolge, für die
Ersatz verlangt wird, durch einen eigenmächtigen ärztlichen Eingriff verursacht worden ist.
3. War eine hochdosierte Puffertherapie zur Abwendung eines lebensbedrohenden septischen Schocks das einzige Mittel zur Lebensrettung des Kindes, dann fehlt es an einem Verschulden der behandelnden Ärzte für etwaige gesundheitsschädigende Nebenwirkungen.
Bei der Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter kann ein schuldhafter Pflichtverstoß der Ärzte nicht darin gesehen werden, dass sie gesundheitlich riskante Maßnahmen zur Lebensrettung eingesetzt haben.
StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 286
BGB §§ 31, 278, 328 a.F., 823, 831 Abs. 1 Satz 1
StGB § 229 Aktenzeichen: 12U420/02 Paragraphen: StPO§244 ZPO§286 BGB§31 BGB§278 BGB§328 BGB§823 BGB§831 StGB§229 Datum: 2005-05-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14633 Haftungsrecht Arztrecht - Arzthaftung Behandlungsmethoden
OLG Nürnberg - LG Regensburg
24.03.2005
8 U 3617/04
Tubensterilisation und später erwünschte Schwangerschaft durch In-vitro-Fertilisation
Zur Frage, ob eine In-vitro-Fertilisation als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen ist, wenn die Unfruchtbarkeit der versicherten Frau die Folge einer Tubensterilisation ist, die sie zum Zwecke der Empfängnisverhütung durchführen ließ.
MB/KK § 1 Abs. 2
MB/KK § 5 Abs. 1 Aktenzeichen: 8U3617/04 Paragraphen: MB/KK§1 MB/KK§5 Datum: 2005-03-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13580 Arztrecht Haftungsrecht - Aufklärungsrecht Behandlungsmethoden Behandlungsfehler Arzthaftung
BGH - OLG Nürnberg - LG Nürnberg
15.03.2005
VI ZR 313/03
a) Auch die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmöglichkeiten dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist daher Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung.
b) Die Frage, ob eine bestehende andere Behandlungsmöglichkeit zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte, betrifft regelmäßig den hypothetischen Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
BGB § 249 Bb
BGB § 823 Aa Aktenzeichen: VIZR313/03 Paragraphen: BGB§249 BGB§823 Datum: 2005-03-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13431
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