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Architekten-/Ingenieurrecht - Baubetreuung Bauleitung Gewährleistung Sonstiges
OLG Schleswig - LG Kiel
14.04.2015
1 U 187/13
Es gehört nicht zu den Pflichten eines Architekten, den Bauherrn umfassend bei der Durchsetzung der Mangelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauhandwerker zu beraten und zu unterstützen, auch nicht in einem Prozess zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 633
HOAI 2002 § 15
Aktenzeichen: 1U187/13 Paragraphen: Datum: 2015-04-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36541 Architekten-/Ingenieurrecht - Baubetreuung Bauaufsicht Haftung Mängel
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
21.1.2015
2 U 5/14
1. Zur Haftung des Architekten für Baumängel, der in einem Bauvertrag die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses übernommen hat.
2. Verpflichtet sich ein Architekt zur schlüsselfertigen Erstellung eines Hausanwesens und übernimmt er dabei die Bauleitung für alle in Auftrag gegebenen Bauleistungen, obliegt ihm nicht nur die übliche Objektüberwachung, sondern er ist auch verpflichtet, die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird.
3. Der bauaufsichtsführende Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er darf sich in einem solchen Fall nicht auf gelegentliche Baustellenbesuche beschränken,
sondern muss die Überwachung der Bauleistungen regelmäßig und in angemessener, jedoch zumutbarer Weise vornehmen. Dabei hat er sich durch häufigere Kontrollen zu vergewissern, ob seinen Anweisungen auch sachgerecht gefolgt wird.
BGB §§ 280, 281, 633, 634 Nr. 4, § 636
Aktenzeichen: 2U5/14 Paragraphen: BGB§280 BGB§281 BGB§633 BGB§634 BGB§636 Datum: 2015-01-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35037 Architekten-/Ingenieurrecht - Baubetreuung Bauaufsicht
OLG Hamm - LG Münster
17.6.2014
24 U 20/13
Die Pflicht eines Architekten zur Bauüberwachung erstreckt sich auch darauf, die Arbeiten aller am Bau tätigen Unternehmer gezielt zu koordinieren und zu überwachen, um zu gewährleisten, dass das Bauwerk insgesamt mangelfrei und funktionstauglich errichtet wird.
Dabei trifft einen Architekten eine erhöhte Bauüberwachungspflicht bei besonders wichtigen und gefahrgeneignet Arbeiten, zu denen Abdichtungsarbeiten (hier: Abdichtung im Bereich des Anschlusses der wasserführenden Terrassen- und Rasenflächen an die Schwellen der bodentiefen Fenster- und Türelemente im Erdgeschoss eines Hauses) zweifellos gehören.
BGB §§ 633, 634 Nr. 4
HOAI 1996 § 15 Abs. 2
Aktenzeichen: 24U20/13 Paragraphen: BGB§633 BGB§634 HOAI§15 Datum: 2014-06-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35334 Architekten-/Ingenieurrecht - Baubetreuung
OLG Celle - LG Hildesheim
7.12.2011
14 U 130/11
Die Auffassung eines Gerichts, aus dem Begriff "pauschal" in einem Betreuungsvertrag für Projektmanagement sei zu folgern, dem Unternehmer solle ein Honorar versprochen werden, unabhängig davon, ob er eine Leistung erbringe oder nicht, stellt eine grob fehlerhafter Behandlung von Parteivorbringen dar, das die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.
BGB § 631
Aktenzeichen: 14U130/11 Paragraphen: BGB§631 Datum: 2011-12-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30185 Architekten-/Ingenieurrecht - Haftung Mängel Baubetreuung
KG Berlin - LG Berlin
14.9.2010
21 U 108/09
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Verletzung von Architektenpflichten.
1. Die Beklagte hat schuldhaft ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt, indem sie in der Baubeschreibung mit den dort näher bezeichneten Kalksandsteinplanelementen ein Material vorgegeben hat, das wegen seines Formats und des darauf anzubringenden starren Gipsputzes eine höhere Gefahr zur Rissbildung im Mauerwerksverband als bei kleinoder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk darstellt, ohne die Klägerin auf dieses
erhöhte Risiko hinzuweisen.
2. Ein Architekt, der die Planung eines Bauwerks übernommen hat, schuldet - wie jeder Unternehmer - ein mangelfreies funktionstaugliches Werk. Damit setzt die Haftung des Architekten aus Planungsverschulden bereits frühzeitig ein. Ist der geschuldete Erfolg gefährdet und konnte dies der Architekt erkennen, muss er seinen Auftraggeber nachhaltig darauf hinweisen. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 21U108/09 Paragraphen: Datum: 2010-09-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29972 Architekten-/Ingenieurrecht - Haftung Bauleitung Baubetreuung
BGH - OLG Frankfurt - LG Darmstadt
11.10.2007
VII ZR 65/06
Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.
BGB § 635 a.F.
Aktenzeichen: VIIZR65/06 Paragraphen: BGB§635 Datum: 2007-10-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22601 Architekten-/Ingenieurrecht - Haftung Baubetreuung Verjährung
Kammergericht - LG Berlin
02.10.2007
7 U 183/06
Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem bauleitenden Architekten wegen eines Überwachungsverschuldens unterliegt nach der Abnahme des Architektenwerks der regelmäßigen Verjährungsfrist.
Aktenzeichen: 7U183/06 Paragraphen: Datum: 2007-10-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22192 Architekten-/Ingenieurrecht - Haftung Baubetreuung
OLG Celle - LG Bückeburg
01.08.2007
7 U 174/06
Nach der gefestigten höchst und obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich ist, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Er muss danach während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, zumal wenn Teile eines Gebäudes schon genutzt werden, eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser.
BGB § 634
BGB § 636
BGB § 283
Aktenzeichen: 7U174/06 Paragraphen: BGB§634 BGB§636 BGB§283 Datum: 2007-08-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21904 Architekten-/Ingenieurrecht - Baubetreuung Haftung Verjährung
OLG Naumburg - LG Magdeburg
12.05.2006
10 U 8/06
Bei einem nur fahrlässigen Organisationsverschulden eine Architekten muss dieser grundsätzlich nicht die lange Verjährungsfrist gemäß § 195 a. F. BGB gegen sich gelten lassen.
Etwas anderes gilt dann, wenn sich ein Architekt bewusst unwissend hält und die Pflicht zur Bauüberwachung nicht erfüllt.
Aktenzeichen: 10U8/06 Paragraphen: BGB§195 Datum: 2006-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19916 Baurecht Architekten-/Ingenieurrecht - VOB/B-Recht Bauvertragsrecht Baubetreuung
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
15.12.2005
8 U 627/04
Bei einem bauunerfahrenen Bauherrn, dem eine Kenntnisverschaffung vom Inhalt der VOB/B bei Vertragsabschluss nicht ermöglicht worden ist, kommt eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag nur in Betracht, wenn ein Architekt für den Bauherrn am konkreten Vertragsabschluss mitgewirkt hat.
Aktenzeichen: 8U627/04 Paragraphen: VOB/B Datum: 2005-12-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16657
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