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Wiedervereinigungsrecht - Unternehmensrecht Entschädigungsrecht
BVerwG - VG Berlin
8.2.2017
8 C 11.16
Globalanmeldung; Präzisierung; Konkretisierung; Benennung; bestimmter Vermögenswert; Unternehmensschädigung; Unternehmensträger; Anteilsschädigung.
1, Die Entschädigung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG setzt voraus, dass der geschädigte Vermögenswert bis zum Ablauf der dort genannten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wurde.
2. Das Unternehmen als solches und die Anteile hieran sind voneinander zu unterscheidende Vermögenswerte. Daher umfasst die Anmeldung der Schädigung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht zugleich die Anmeldung einer Anteilsschädigung.
NS-VEntschG § 1 Abs. 1a Satz 1
VermG § 1 Abs. 6, § 6 Abs. 6 Satz 4, § 30a
BGB §§ 133, 157
Aktenzeichen: 8C11.16 Paragraphen: Datum: 2017-02-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20423 Wiedervereinigungsrecht - Unternehmensrecht Entschädigungsrecht
BVerwG - VG Berlin
21.12.2016
8 B 8.16
Unternehmen; Enteignung; Entschädigung; Anspruchsverpflichteter; Zuordnungsempfänger; weggeschwommene Vermögenswerte; DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz.
Die Entschädigung für ein enteignetes Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ausschließlich von demjenigen zu leisten, dem das Unternehmen nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages zugeordnet wurde.
DDR-EErfG § 1, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 1 Abs. 3, § 3
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165
Aktenzeichen: 8B8.16 Paragraphen: Datum: 2016-12-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20298 Wiedervereinigungsrecht - Unternehmensrecht
BVerwG - VG Chemnitz
25.08.2005
7 C 29.04
Unternehmensrestitution; Unternehmensgesetz; Überprüfung und Anpassung; Liquidation; werbende Tätigkeit; Einstellung des Geschäftsbetriebes; Gesamtvollstreckung; übernommene Verbindlichkeiten; Kaufpreis; Umlaufmittel; Ausgleichsverbindlichkeit; Überkapitalisierung; Teilbarkeit eines Anpassungsantrages; zurückzuzahlenden Gegenleistungen.
Die Liquidation eines nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegebenen Unternehmens steht einem Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes nur insoweit entgegen, als die jeweiligen im Rahmen des Anpassungsbegehrens verfolgten Ansprüche ein werbend tätiges Unternehmen voraussetzen (Weiterführung des Urteils vom 18. Dezember
2002 BVerwG 8 C 40.01 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).
VermG § 6 Abs. 1 bis 4, 8
URüV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 3 Aktenzeichen: 7C29.04 Paragraphen: VermG§6 VermG§8 URüV§1 URüV§14 Datum: 2005-08-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7200 Wiedervereinigungsrecht - Unternehmensrecht
BVerwG - VG Chemnitz
25.08.2005
7 C 29.04
Unternehmensrestitution; Unternehmensgesetz; Überprüfung und Anpassung; Liquidation; werbende Tätigkeit; Einstellung des Geschäftsbetriebes; Gesamtvollstreckung; übernommene Verbindlichkeiten; Kaufpreis; Umlaufmittel; Ausgleichsverbindlichkeit; Überkapitalisierung; Teilbarkeit eines Anpassungsantrages; zurückzuzahlenden Gegenleistungen
Die Liquidation eines nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes der DDR zurückgegebenen Unternehmens steht einem Antrag nach § 6 Abs. 8 VermG auf Überprüfung und Anpassung der Rückgabe an die Bedingungen des Vermögensgesetzes nur insoweit entgegen, als die jeweiligen im Rahmen des Anpassungsbegehrens verfolgten Ansprüche ein werbend tätiges Unternehmen voraussetzen (Weiterführung des Urteils vom 18. Dezember
2002 - BVerwG 8 C 40.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 52).
VermG § 6
VermG § 8
URüV § 1 Abs. 1 Satz 1
URüV § 14 Abs. 4 Satz 3 Aktenzeichen: 7C29.04 Paragraphen: VermG§6 VermG§8 URüV§1 URüV§14 Datum: 2005-08-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7775
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