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Verkehrswegerecht - Straßenrecht Wegerecht Sondernutzungsrecht
VG Stuttgart
14.03.2006
5 K 1489/05
Beschränkt öffentlicher Weg, Bewohnte Gemeindeteile, Dinglicher Verwaltungsakt, Fußweg, Gemeingebrauch, Kooperationsgespräch, Kooperationspflicht, Meinungsäußerungsfreiheit, Öffentliche Einrichtung, Sondernutzungserlaubnis, Straßenbenennung, Versammlungsfreiheit,
Versammlungsort Volksfestgelände, Wegeanlage, Weichbild, Widmung, Württembergisches Wegerecht
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Versammlung auf einem Volksfestgelände (öffentliche Einrichtung nach § 10 Abs. 2 GemO), das durch Rad- und Fußwege erschlossen ist.
2. Die schlüssige Widmung solcher Wege folgt aus dem Umstand, dass auch außerhalb von Zeiten, in denen auf dem Volksfestgelände Veranstaltungen stattfinden, ein Fußgänger- und Fahrradverkehr ermöglicht wird. Anhaltspunkt für eine schlüssige Widmung kann auch die Benennung einer Straße oder eines Weges nach § 5 Abs. 4 GemO sein.
GemO §§ 5, 10
GG Art,5, Art. 8
StrG §§ 2, 3, 16
VerG § 15 Aktenzeichen: 5K1489/05 Paragraphen: GemO§5 GemO§10 GGArt.5 GGArt.8 StrG§2 StrG§3 StrG§16 VerG§15 Datum: 2006-03-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9551 Verkehrswegerecht - Eisenbahnrecht Wegerecht Sonstiges
BVerwG
21.12.2005
9 A 12.05
9 A 16.04
Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg; Zumutbarkeit von Umwegen; Wegeausbau; zumutbarer Ausbaustandard; Richtlinien für den ländlichen Wegebau; Wegeunterhaltung; Baulastträger; Änderung der Verkehrslage; Minderung
des Verkehrswertes; Entschädigung
Bei Schließung eines Bahnübergangs, die einen Straßenanlieger dazu zwingt, einen Ersatzweg zu benutzen, verbleibt die Wegeunterhaltung in der Zuständigkeit des Trägers der Straßenbaulast. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verlangt dann nicht, dass die Pflicht zur Wegeunterhaltung
dem Vorhabenträger auferlegt wird.
GG Art. 14 Abs. 1
AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
FStrG § 8 a
VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
StrWG SH § 10 Abs. 1 Satz 2 Aktenzeichen: 9A12.05 9A16.04 Paragraphen: GGArt.14 FStrG§8 AEG§18 Datum: 2005-12-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7750 Verkehrswegerecht - Wegerecht
VG Gera
7.4.2005
4 K 552/01 GE
Das Fehler jeglicher Befestigung eines Weges spricht bei einer mehr als 60 Jahre alten Anlage dafür, dass ein technisches Ausbauprogramm zu keinem Zeitpunkt vorhanden gewesen ist.
Aktenzeichen: 4K552/01 Paragraphen: Datum: 2005-04-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6014 Verkehrswegerecht - Wegerecht Widmung Sonstiges
OVG Bremen - VG Bremen
10.12.2004
1 B 387/04
öffentlicher Weg; Unvordenkliche Verjährung; Rechtskraft
1. Die Öffentlichkeit eines Weges ist vor den Verwaltungsgerichten zu klären. Ein zwischen Anliegern des Weges ergangenes zivilgerichtliches Urteil, das einem der Anlieger das Betreten des Weges verbietet, entfaltet hinsichtlich der Frage der Öffentlichkeit des Weges keine Rechtskraftwirkung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine die Öffentlichkeit eines Weges sichernde einstweilige Anordnung in Betracht kommt.
VwGO § 123 Abs. 1
ZPO § 322
BremLStrG § 5 Abs. 6 Aktenzeichen: 1B387/04 Paragraphen: VwGO§123 ZPO§322 BremLStrG§5 Datum: 2004-12-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6204 Verkehrswegerecht - Wegerecht
OVG Sachsen-Anhalt - VG Magdeburg
16.12.2003
2 L 505/02
Notwegerecht, Graben, In-Anspruch-Nahme-Möglichkeit, Vorteil, Zugang, Hindernis, tatsächliches, Hindernis, unüberwindliches, Überwindbarkeit
1. "Vorteil" i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist bereits jede abstrakte Besserstellung durch die dem Grundstück vermittelte Möglichkeit, einen - erstmaligen oder zusätzlichen - Zugang zu der Straße zu nehmen. Rein tatsächliche Hindernisse, die beseitigt werden können, schließen den Vorteil nicht aus.
2. Ein dem Grundstück vorgelagerter Graben hindert den einen Vorteil begründenden Zugang zu dem Grundstück nur dann, wenn er objektiv unüberwindbar ist.
BGB § 917
LSA-KAT § 6 I 1
LSA-KAG § 6 V Aktenzeichen: 2L505/02 Paragraphen: BGB§917 LSA-KAT§6 LSA-KAG§6 Datum: 2003-12-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7947 Verkehrswegerecht Umweltrecht - Wegerecht Waldrecht Fuß/Radwege
OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
17.12.03
6 A 11246/03
Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg, Weinbergsweg, Feld- und Waldwege, Feld- und Waldwegenetz, Wirtschaftsweg, Forstwirtschaftsweg, Wanderweg, Wegebau, Wegeausbaubeitrag, Wegebaubeitrag, Wegeunterhaltung, Beitragsrecht,
Abgabenrecht, Forstbetrieb, Holzabfuhr, Gemeindewald, Forstwirtschaft, Jagdbezirk, Eigenjagdbezirk, Flurbereinigung, Flurbereinigungsplan, Satzung, Wegenetz, gemeinschaftliches Wegenetz, Einrichtung, öffentliche Einrichtung, gemeindliche Einrichtung, einheitliche
Einrichtung, Kostenspaltung, Abschnittsbildung, Gemeinschaftsrecht, Beihilfe, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Wettbewerbsverfälschung, gemeinsamer Markt, Spezifizität, selektiver Charakter, Sondervorteil, Gemeindeanteil, Nutzung, Verkehr, Jagdpacht, Jagdpachtanteil,
Vorausleistung, Vorausleistungserhebung, Vorschuss, Wegeunterhaltungspflicht, Unterhaltung, Unterhaltungspflicht,
1. Das Feld- und Waldwegenetz, für dessen Ausbau und Instandhaltung wiederkehrende Beiträge erhoben werden können, umfasst als einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung die dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten, in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden
Wege im Außenbereich, die in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienen. Dazu gehören grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.
2. Die Gemeinde wird weder durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen noch durch das europäische Gemeinschaftsrecht verpflichtet, das gesamte Wegenetz, das innerhalb ihrer Eigenjagdbezirke bzw. des Gemeindewaldes liegt, aus dem Geltungsbereich einer Wegebaubeitragssatzung auszunehmen.
3. Von einer erheblichen anderweitigen Nutzung der Feld- und Waldwege, die zur Übernahme eines Gemeindeanteils zwingt, ist auszugehen, wenn sie hinsichtlich ihres Umfangs und/oder ihrer Art einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslöst. Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr, das Reiten sowie den Skilanglauf trifft dies im Allgemeinen nicht zu.
KAG §§ 7, 11
FlurbG §§ 58, 39
EGV Art. 87
LWaldG § 3
LStrG § 1 Aktenzeichen: 6A11246/03 Paragraphen: KAG§7 KAG§11 FlurbG§58 FlurbG§39 EGVArt.87 LWaldG§3 Datum: 2003-12-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3199 Verkehrswegerecht - Wegerecht
OVG Sachsen-Anhalt - VG Dessau
29.10.2003
2 L 32/03
Vorteil, In-Anspruch-Nahme, Hinterlieger, Notwegerecht
Hinterliegergrundstück hat bei Notwegerecht Vorteil von der Straßenbaumaßnahme
1. Das Hinterliegergrundstück hat bei sog. Eigentümerverschiedenheit (beim Anlieger- und beim Hinterliegergrundstück) nur dann einen Vorteil von der Straßenausbaumaßnahme,wenn der Zugang zur Straße dauerhaft gesichert ist (wie OVG LSA, Beschl. v. 06.05.2003 - 2
M 39/02 -).
2. Diese Voraussetzungen sind bei einem Notwegerecht des § 917 BGB erfüllt.
LSA-KAG § 6 I 1
BGB § 917 I 1 Aktenzeichen: 2L32/03 Paragraphen: LSA-KAG§6 BGB§917 Datum: 2003-10-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7944 Bau- und Bodenrecht Verkehrswegerecht - Erschließungsrecht Sonstiges Wegerecht
OVG Bremen
30.9.2003
1 A 251/01
Erschließung; Notwegerecht; nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis.
Ein Notwegerecht ist grundsätzlich nicht geeignet, das bauplanungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung zu erfüllen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich nur in besonders gelagerten Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses ergeben.
BauGB § 30 Abs 1
BremLBO § 4 Abs 1
BremLBO § 72
BGB § 917 Abs 1 Aktenzeichen: 1A251/01 Paragraphen: BauGB§30 BremLBO§4 BremLBO§72 BGB§917 Datum: 2003-09-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3310 Verkehrswegerecht Bau- und Bodenrecht - Straßenrecht Wegerecht Baugenehmigungsrecht
OVG Berlin - VG Berlin
30.07.2003
2 B 11.00
Bei der Regelung des § 4 Abs. 1 BauO Bln über die Zugänglichkeit von Baugrundstücken handelt es sich um eine eigenständige bauordnungsrechtliche Anforderung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass ein Berliner Grundstück nur dann mit einem Gebäude bebaut werden
darf, wenn den mit der Nutzung einhergehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit jederzeit angemessen begegnet werden kann. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Gesundheitswesens, der Abfallbeseitigung und der Post sowie die Bewohner und Besucher das Grundstück und das Gebäude unter
Berücksichtigung aller Aspekte der Gefahrenabwehr sicher erreichen können. Damit unterscheidet sich diese Regelung grundsätzlich von den bauplanungsrechtlichen Erfordernissen einer gesicherten Erschließung in § 30 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 und 2 BauGB, die die bebauungsrechtlich zulässige Nutzbarkeit von
Grundstücken sicherstellen sollen.
Brandenburgische StrG § 48 Abs. 7
BauO Bln §§ 4 Abs. 1, 73 Abs. 3
BauGB §§ 30 Abs. 1, 33 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Aktenzeichen: 2B11.00 Paragraphen: BauOBln§4 BauOBln§73 BauGB§30 BauGB§33 BauGB§34 BauGB§35 BrandenburgischeStrG§48 Datum: 2003-07-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6928 Prozeßrecht Verkehrswegerecht - Klagearten Straßenrecht Wegerecht
Bayerischer VGH
15.7.2003
8 ZB 03.990
Feststellungsklage, Erwerbspflicht bei Straßengrundstücken, Enteignungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren zur Übernahme von Grundeigentum durch den Träger der Straßenbaulast, der die Fläche für eine Straße in Anspruch genommen hat, kann nicht durch eine Klage auf Feststellung der Erwerbspflicht ersetzt werden.
VwGO § 43
BayStrWG Art. 13 Abs. 2
BayEG Art. 29 Abs. 2 Aktenzeichen: 8ZB03.990 Paragraphen: VwGO§43 BayStrWGArt.13 BayEGArt.29 Datum: 2003-07-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2507
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