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Verbandsrecht - Genossenschaften Aufsicht
VGH Hessen - VG Gießen
7.1.2020
7 B 2420/19
Bestellung eines Beauftragten
Gegenüber einer staatsaufsichtsrechtlichen Einsetzung eines Beauftragten ist nur die Körperschaft – hier: die Hauberggenossenschaft – selbst und nicht ein einzelnes Mitglied der Körperschaft antragsbefugt.
HGO § 141
Aktenzeichen: 7B2420/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22851
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