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Umweltrecht Bau- und Bodenrecht - Boden/Kontermination Bergbau Bergrecht
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
14.04.2005
7 C 26.03
Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, stoffliche; Abfallgemisch; Abfall, schadloser; Abschlussbetriebsplan; Wiedernutzbarmachung Oberfläche; Betriebsplan Risikovorsorge; Bodenschutz; Bodenveränderung, schädliche; Vorsorgepflicht; Sanierungspflicht; Bodeneinwirkung Nachbargrundstück
1. Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.
2. Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.
3. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.
KrW-/AbfG §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 3, 31 Abs. 2
BBergG §§ 4 Abs. 4, 48 Abs. 2, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 2
BBodSchG §§ 3 Nr. 10, 4 Abs. 2, 7 Satz 1
BBodSchV § 10 Abs. 1 Satz 1
BBodSchV Anhang 2 Nr. 4 Aktenzeichen: 7C26.03 Paragraphen: KrW-/AbfG§4 KrW-/AbfG§31 KrW-/AbfG§5 BBergG§4 BBergG§55 BBergG§56 BBodSchG§3 BBodSchG§4 BBodSchG§7 Datum: 2005-04-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6030 Umweltrecht Grundstücksrecht - Boden/Kontermination Bergbau Haftungsrecht Bergbaurecht
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
22.02.2005
10 S 1478/03
Bodenschutz, Altlasten, Sanierung, Kalihalde, Salzablagerungen, Grundwassergefährdung, Stillgelegter Bergwerksbetrieb, Entlassung aus der Bergaufsicht, Verursachungsbeitrag, Gesamtrechtsnachfolge, Echte Rückwirkung, Unechte Rückwirkung, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, Verfassungskonforme Auslegung, Abstrakte Polizeipflicht, Ermessensfehler
1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.
2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.
3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.
GG Art. 20 Abs. 3
BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 1, 13
BBergG § 69 Abs. 2
BBergG § 169 Abs. 2 Aktenzeichen: 10S1478/03 Paragraphen: GGArt.20 BBodSchG§3 BBodSchG§4 BBodSchG§10 BBodSchG§13 BBergG§69 BBergG§169 Datum: 2005-02-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5847 Naturschutzrecht Umweltrecht - Verbände Bergbau Umweltverträglichkeitsprüfung Bodenschätze Planfeststellung
OVG NRW - VG Aachen
17.12.2004
21 A 102/00
1. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kann nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein.
2. Mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, ist das Bergbauvorhaben als
Ganzes gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 - und - 7 C 3.02 -).
3. Der Abbau der Lagerstätte Hambach I stellt ein Gesamtvorhaben dar, mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden ist. Das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus
Hambach von 1996 bis 2020 gemachte Vorhaben ist ein unselbständiger Teil dieses Gesamtvorhabens mit der Folge, dass es für dessen Zulassung nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte.
BBergG § 52
UVP-Richtlinie Art. 1
UVP-Richtlinie Art. 2
BNatSchG 1987 § 29 Aktenzeichen: 21A102/00 Paragraphen: BBergG§52 UVP-Richtlinie Art.1 UVP-Richtlinie Art.2 BNatSchG§29 Datum: 2004-12-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5331
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