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Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
14.12.2017
9 C 11.16
Erwerbszweitwohnung; Geeignetheit; Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Kapitalanlage; Nutzungszeiten; Schutz von Ehe und Familie; Stufentarif; Ungleichbehandlung; Verhältnismäßigkeit; Verwaltungsvereinfachung; Willkürverbot; Wohnungsgröße; Wohnungslage; Zweitwohnungssteuer; allgemeiner Gleichheitssatz; degressiver Tarifverlauf; gestaffelter Steuerbetrag; notwendige Zweitwohnung; strengere Bindung; verfassungsrechtliche Rechtfertigung; Übernachtungssteuer;
Erhebung von Zweitwohnungssteuer nach einem Stufentarif
1. Ein Stufentarif für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer, bei dem sich Steuerbetrag und Steuersatz beim Übergang von einer Stufe zur nächsten verdoppeln und bei dem der Steuersatz auf den einzelnen Stufen auf die Hälfte des Steuersatzes am jeweiligen Stufenanfang absinkt, obwohl der Mietaufwand am Stufenende doppelt so hoch ist wie am Stufenanfang, verletzt den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
2. Es stellt keine die Erhebung von Zweitwohnungssteuer ausschließende Kapitalanlage dar, wenn der Eigentümer seine Wohnung an eine GmbH vermietet, deren alleiniger Geschäftsführer er ist, damit er dort im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit übernachten kann.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 105a Abs. 2 Satz 1
BMG § 22 Abs. 1
Aktenzeichen: 9C11.16 Paragraphen: Datum: 2017-12-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20669 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - OLG Schleswig - VG Schleswig
7.3.2017
9 B 64.16
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Aufwandsbegriff; Innehaben einer Zweitwohnung; Verfügungsmacht; tatsächliche Überlassung zur Nutzung; Leihe; Dauer; Zweckbestimmung; Vereinbarung mietrechtlicher Kündigungsvorschriften; Fremdvergleich; Divergenz; konkreter Zweck.
Zweitwohnungssteuerpflicht bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnungen an Familienangehörige
Der Verleiher einer Wohnung kann sich der für die Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht außer durch Vereinbarung eines mietähnlichen Kündigungsschutzes auch durch eine im Einvernehmen mit dem Entleiher getroffene Zweckbestimmung der
Leihe begeben. Unter solchen Umständen darf er die Wohnung gemäß § 604 Abs. 2 BGB grundsätzlich erst zurückfordern, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat oder hätte machen können (wie BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15).
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
Aktenzeichen: 9B64.16 Paragraphen: Datum: 2017-03-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20310 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
26.1.2017
9 N 27.14
Zweitwohnungssteuer; weitere Wohnung; berufliche Gründe; Beibehaltung bisheriger Wohnung; Vater; nichteheliches Kind; Sorgerecht; tageweises Zusammenleben; Schutz der Familie; Erziehungsrecht; Diskriminierung; melderechtliche Zwangslage; Gleichbehandlung; Ehe; Verheiratete
KAG BB § 3
GG Art 105 Abs 2a, Art 6, Art 3
Aktenzeichen: 9N27.14 Paragraphen: Datum: 2017-01-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20355 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
11.10.2016
9 C 28.15
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsbegriff; Miteigentum; unentgeltliche Überlassung; Verfügungsmacht; Leihe; mietrechtliche Kündigungsbestimmungen; jederzeitige Rückforderung; Beruhen; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Tatsachenfeststellungen; Leihverhältnis.
Zweitwohnungssteuerpflicht von Gesamthands- und Miteigentümern
1. Wird eine Wohnung im Rahmen eines Leihverhältnisses unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen, so begibt sich der Verleiher dadurch der für seine Zweitwohnungssteuerpflicht erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften der §§ 573 ff. BGB vereinbart worden ist.
2. Enthält der Leihvertrag keine Abrede über die Geltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften und ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so verbleibt die für die Zweitwohnungssteuerpflicht erforderliche Verfügungsmacht bei dem Verleiher.
3. Voraussetzung für die Zweitwohnungssteuerpflicht von Miteigentümern ist nicht die jeweilige Verfügungsmacht der einzelnen Miteigentümer, sondern deren gemeinschaftliche Verfügungsmacht.
GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
BGB §§ 133, 157, 573 Abs. 1 Satz 1, § 573c Abs. 1 Satz 1, § 598,
BGB § 604 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 604 Abs. 3, § 986 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 9C28.15 Paragraphen: Datum: 2016-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20088 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG Greifswald - VG Greifswald
26.2.2016
1 L 410/15
Ausnahme von der Zweitwohnungssteuer
1. Eine Satzungsregelung, die dritte und weitere Wohnungen eines Inhabers im Gemeindegebiet von der Zweitwohnungssteuer ausnimmt, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
2. Der Satzungsgeber darf bestimmen, dass die Kurgäste und Feriengäste nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, wenn sie nur für die übliche Urlaubsdauer eine Unterkunft anmieten.
GG Art 105 Abs 2a, Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: 1L410/15 Paragraphen: Datum: 2016-02-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19932 Steuerrecht - Grundsteuer Zweitwohnungssteuer
OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
2.4.2015
4 L 2/15
Verwendung des Grundsteuermessbetrages als Steuermaßstab bei einer Zweitwohnungssteuersatzung
Der Grundsteuermessbetrag von Grundstücken spiegelt als Steuermaßstab in einer Zweitwohnungssteuersatzung die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber nicht hinreichend wider.
GrStG § 13 Abs 1 S 2, § 41
Aktenzeichen: 4L2/15 Paragraphen: GrStG§13 GrStG§41 Datum: 2015-04-02 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19036 Steuerrecht Prozeßrecht - Zweitwohnungssteuer Kostenrecht
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
16.10.2014
9 OA 271/14
Erhöhter Streitwert bei künftigen gleichartigen Verwaltungsakten; Zweitwohnungssteuerfestsetzung
Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist eröffnet, wenn zu erwarten ist, dass in Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Verwaltungsakte ergehen werden.
GKG 2004 vom 01.08.2013 § 52 Abs 3 S 2
Aktenzeichen: 9OA271/14 Paragraphen: Datum: 2014-10-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18585 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
15.10.2014
9 C 5.13
Zweitwohnungsteuer bei Leerstand zur Kapitalanlage
Aufwandsteuer; Zweitwohnung; Zweitwohnungsteuer; Nutzung; Nutzungsmöglichkeit; Leerstand; Aufwand; persönliche Lebensführung; Vermutung; innere Tatsache; Kapitalanlage; Zweckbestimmung; Zweitwohnungsinhaber.
Die Gemeinde darf grundsätzlich an das Vorhalten einer Zweitwohnung, auch wenn diese nicht tatsächlich genutzt wird, zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung für die persönliche Lebensführung vorgehalten wird. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage
zu nutzen, durch objektive Umstände erhärten kann. Als einer dieser Umstände kann auch ein nachgewiesener Leerstand in Betracht kommen, insbesondere, wenn er schon über Jahre hinweg andauert.
GG Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1
AO § 165 Abs. 1
BayKAG Art. 13 Abs. 1
Aktenzeichen: 9C5.13 Paragraphen: Datum: 2014-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18567 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
15.5.2014
9 B 57.13
Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen; Beurteilungsspielraum; Schätzung; Schätzungsbefugnis; Schätzungsmethode; Schätzungsspielraum; Jahresrohmiete; Indexierung; Aufwandsteuer; Gleichartigkeit; erdrosselnde Wirkung; mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren; Verzicht; Nachschieben von Gründen; Begründung.
1. Die Zweitwohnungsteuer ist nicht gleichartig mit der Vermögensteuer, weil diese auf eine andere Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zugreift (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 28.95 - BFHE 182, 243).
2. Auf einen Schätzungsspielraum, der im Abgabenrecht einer Behörde eingeräumt wird, ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass ein Nachschieben von Gründen, sofern es materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich
zulässig ist, nicht an prozessualen Hindernissen scheitert.
3. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) bewirkt, dass das Verfahren im schriftlichen Verfahren fortzuführen ist. Hierfür bedarf es keiner gesonderten Anordnung durch einen gerichtlichen Beschluss; die eigenständige Regelung in § 101 Abs. 2 VwGO lässt für eine ergänzende Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO
keinen Raum.
4. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können nicht mit Verfahrensrügen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.
GG Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 86 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1, § 114 Satz 2, § 132 Abs. 2
ZPO § 128 Abs. 1 und 2
Aktenzeichen: 9B57.13 Paragraphen: Datum: 2014-05-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18370 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG Lüneburg - VG Stade
14.5.2014
9 ME 230/13
Zweitwohnungsteuer - Vorhalten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage
Die dauerhafte Einschaltung einer Vermietungs-Vermittlungsagentur bei gleichzeitigem rechtlich wirksamen Ausschluss der Eigennutzung sowie der unentgeltlichen Fremdnutzung ist geeignet, die Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung zu erschüttern.
Ein rechtlich wirksamer Ausschluss der Eigennutzung liegt vor, wenn nach dem gesamten Inhalt und dem Gesamtkontext des Vermittlungsvertrages jegliche Eigennutzung, also auch das Anmieten zu den für Dritte geltenden Bedingungen, umfassend ausgeschlossen ist. Die
unentgeltliche Fremdnutzung ist wirksam ausgeschlossen, wenn auch sämtliche Mieter, die ggf. von den Eigentümern an die Agentur vermittelt werden, die von der Vermittlungsagentur vorgegebenen Mietpreise zahlen müssen.
Wenn danach die Eigennutzung und die unentgeltliche Fremdnutzung wirksam ausgeschlossen sind und keine konkreten Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Handhabung bestehen, wird eine Zweitwohnung nicht zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten und ist somit nicht zweitwohnungsteuerpflichtig.
Aktenzeichen: 9ME230/13 Paragraphen: Datum: 2014-05-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18311
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