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Steuerrecht - Hundesteuer
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
27.9.2018
9 LA 27/18
Hundesteuer - Antrag auf Zulassung der Berufung -
Nimmt jemand einen Hund eigenverantwortlich in seinen Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung auf, lässt dies typischerweise den Schluss zu, dass derjenige auch die Aufwendungen, die die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt notwendigerweise erfordert, finanziert und damit einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden
Aufwand betreibt. Werden die Aufwendungen - wie hier für einen aufgenommenen Pflegehund - tatsächlich von Dritten erstattet, ist dies für die steuerrechtliche Eigenschaft als Hundehalter grundsätzlich ohne Belang.
Aktenzeichen: 9LA27/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21491 Steuerrecht - Hundesteuer
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
15.10.2014
9 C 8.13
Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung; Lenkungsziele; Negativzeugnis; Aufwand; Besteuerungskompetenz; faktisches Verbot; Steuersatz; Steigerungssatz; Aufwandsteuer; Verfahrensfehler; Sachaufklärungspflicht; Hundehaltungskosten;
Rasse; Typisierung; Wesenstest.
"Erdrosselnde Wirkung" einer Kampfhundesteuer
1. Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen.
2. Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt ("erdrosselnde Wirkung"), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden.
3. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft und der den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes deutlich übersteigt, kommt eine solche "erdrosselnde Wirkung" zu.
GG Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 2
KampfhundeVO § 1 Abs. 1 und 2
KAG Bayern Art. 3 Abs. 1
Aktenzeichen: 9C8.13 Paragraphen: Datum: 2014-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18568 Steuerrecht - Hundesteuer
BVerwG - VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
25.4.2013
9 B 41.12
Hundesteuer, Aufwand, örtliche Aufwandsteuer.
Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält.
GG Art. 105 Abs. 2a
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Aktenzeichen: 9B41.12 Paragraphen: Datum: 2013-04-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17692 Steuerrecht - Hundesteuer
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
17.7.2012
2 S 3284/11
1. Bei der Hundesteuer handelt es sich auch unter Berücksichtigung der heutigen Lebensgewohnheiten um eine "örtliche" Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG und des § 9 Abs. 4 KAG.
2. Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, wonach für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff eine erhöhte Hundesteuer (480 EUR statt 30 EUR) erhoben wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Aktenzeichen: 2S3284/11 Paragraphen: GGArt.3 GGArt.105 KAG§9 Datum: 2012-07-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16806 Steuerrecht - Hundesteuer
OVG NRW
5.4.2011
14 A 519/11
Erhöhte Hundesteuer für Bullterrier - Mischling
Eine höhere Besteuerung von Hunden der Rasse Bullterrier sowie deren Mischlinge verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
GG Art 3 Abs 1
HundG NW § 10
Aktenzeichen: 14A519/11 Paragraphen: GGArt.3 HundG NRW§10 Datum: 2011-04-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15508 Steuerrecht - Hundesteuer
VG Gießen
11.1.2011
8 L 5126/10.GI
Hundesteuer
Zum Entstehen der Steuerpflicht für Welpen, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen.
VwGO § 80
Aktenzeichen: 8L5126/10 Paragraphen: VwGO§80 Datum: 2011-01-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15326 Steuerrecht - Hundesteuer
VG Gießen
3.3.2010
8 K 280/09
Hundesteuer und Halter eines "bissigen" Hundes
1. Bei der Regelung in einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer, wonach mehrere Personen Gesamtschuldner der Steuer sind, wenn sie gemeinschaftlich einen Hund halten, handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung.
2. Das Merkmal "sich als bissig erwiesen haben" in einer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer liegt vor, wenn eine gegenüber dem natürlichen Naturell eines Hundes gesteigerte Neigung zum Beißen besteht.
KAG HE § 7 Abs 2
Aktenzeichen: 8K280/09 Paragraphen: KAGHE§7 Datum: 2010-03-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14889 Steuerrecht - Hundesteuer
VG Koblenz
23.08.2007
6 K 913/07.KO
Abgabenrecht, Hundesteuerrecht
Aktenzeichen: 6K913/07 Paragraphen: Datum: 2007-08-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11305 Steuerrecht - Hundesteuer
BVerwG - Hessischer VGH - VG Darmstadt
16.05.2007
10 C 1.07
Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, Dienstpflicht, Hundehaltung, Aufwand, persönliche Lebensführung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensverwendung, Einkommenserzielung
Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.
GG Art. 105 Abs. 2a
HKAG § 7 Abs. 2
Aktenzeichen: 10C1.07 Paragraphen: GGArt.105 HKAG§7 Datum: 2007-05-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11064 Steuerrecht - Hundesteuer
Hessischer VGH - VG Frankfurt
06.12.2006
5 UE 3545/04
American Staffordshire Terrier, Differenzierungsgrund, gefährlicher Hund, Gleichbehandlungsgrundsatz, Hundesteuer, unwiderlegbare Vermutung, Widerlegungsmöglichkeit
Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn eine Hundesteuersatzung, die einen erhöhten Steuersatz für "gefährliche Hunde" festlegt und dabei an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hundesrassen die Vermutung der Gefährlichkeit knüpft, bei einem Teil der im Einzelnen aufgeführten Rassen die Widerlegung der Vermutung im Einzelfall zulässt, bei einem anderen Teil dagegen nicht, ohne dass sich für diese Differenzierung aus kynologischen Feststellungen und Erkenntnissen zu rassespezifischen Eigenschaften und Verhaltensweisen sachgerechte Gründe ableiten lassen.
Hundesteuersatz der Stadt Frankfurt § 5 Abs. 5
Aktenzeichen: 5UE3545/04 Paragraphen: Datum: 2006-12-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10602
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