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Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
28.7.2020
2 S 1474/20
1. Wird nach einer gemeindlichen Satzung eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben eines nicht nur vorübergehend, das heißt länger als drei Monate, abgestellten Mobilheims erhoben, erfordert dies, dass das Mobilheim tatsächlich für diesen Zeitraum auf einem Grundstück innerhalb der steuererhebenden Gemeinde aufgestellt wird und eine Nutzung zum
Aufenthalt auch tatsächlich erfolgt oder das Mobilheim zumindest hierfür vorgehalten wird; das bloße Anmieten eines Dauerstellplatzes genügt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ebenso wenig wie ein längerfristiges Abstellen zu Zwecken des Parkens.
2. Nicht erforderlich ist allerdings, dass das Mobilheim für den gesamten, nicht nur vorübergehenden Zeitraum nicht bewegt wird. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist vielmehr auch dann zulässig, wenn es gelegentlich, das heißt für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum,
fortbewegt wird.
3. Wird das Mobilheim auf einem kostenpflichtigen Dauerstellplatz eines Campingplatzes abgestellt, so erscheint bei typisierender Betrachtung die Vermutung gerechtfertigt, dass es für die Dauer der vertraglichen Nutzungsberechtigung auch tatsächlich dort stehenbleiben und genutzt werden wird.
Aktenzeichen: 2S1474/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23218 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
BVerwG - OVG Schleswig - VG Schleswig
27.11.2019
9 C 4.19
Steuermaßstab der indexierten Jahresrohmiete bei Zweitwohnungssteuer; Teilbarkeit eines Steuerbescheids
1. Eine Zweitwohnungssteuer kann nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. -).
2. Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung rechtswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen.
3. Ist eine vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Berufungszulassung im Anfechtungsprozess wegen Unteilbarkeit des Streitgegenstands unwirksam, kann der Anspruch auf vollständige Aufhebung der Bescheide Gegenstand des Revisionsverfahrens werden.
4. Zu den Grenzen einer Teilbarkeit von Geldleistungsverwaltungsakten im Berufungszulassungsverfahren.
GG Art. 3 Abs. 1
BewG § 79
VwGO § 113 Abs. 4, § 124a Abs. 5 Satz 2, §§ 141, 127
Aktenzeichen: 9C4.19 Paragraphen: Datum: 2019-11-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22825 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
11.10.2019
2 S 2087/19
Zweitwohnungssteuer für Wohnmobil
Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.
Aktenzeichen: 2S2087/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22788 Steuerrecht - Umsatzsteuer
BVerwG - Sächsisches OVG - VG Leipzig
29.8.2019
3 C 30.17
Ablösebeträge; Anspruch auf Erhaltung; Aufgabenverantwortung; Aufwendungsersatz; Austauschverhältnis; Eigeninteresse; Eisenbahnüberführung; Entschädigung; Erhaltungskosten; Erhaltungslast; Kostentragung; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsverhältnis;
Leistung; Mehrkosten; Schaden; Straßenneubau; Umsatzsteuer; Veranlasserprinzip; fiktive Leistung; steuerbare Umsätze; öffentliche Aufgabe;
Umsatzsteuer auf Ablösebeträge nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
Zahlungen, mit denen die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG abgelöst wird, die ein neu hinzukommender Verkehrsweg für die Anlage eines anderen Kreuzungsbeteiligten begründet, unterliegen der Umsatzsteuer.
EKrG § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Aktenzeichen: 3C30.17 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22557 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
VG Sigmaringen
18.7.2019
9 K 369/19
Keine Zweitwohnungssteuer für ein Wohnmobil
1. Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die fiktive Gleichstellung der „Wohn- und Campingmobile“ in einer Zweitwohnungssteuersatzung.
2. Die Nutzung eines 40 Jahre alten Wohnmobils ohne festes Bett und sanitäre Anlagen erfüllt nicht den Begriff des „Wohnens“ und stellt keinen besonderen örtlichen Aufwand dar, der die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu rechtfertigen vermag.
Aktenzeichen: 9K369/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22155 Gebühren- und Abgabenrecht Steuerrecht - Zinsen
VG Sigmaringen
12.6.2019
10 K 9022/17
Verzicht auf Stundungszinsen; Kommunalabgabe; sachliche Unbilligkeit; Selbstbindung der Verwaltung; Unterschied zu Aussetzungszinsen
Aktenzeichen: 10K9022/17 Paragraphen: Datum: 2019-06-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22075 Steuerrecht - Zweitwohnungssteuer
OVG Schleswig - VG Schleswig
8.1.2019
2 LA 213/17
Zweitwohnungssteuer – Vermutung der Vorhaltung für Zwecke der persönlichen Lebensführung
1. Vermietet ein Zweitwohnungsinhaber seine Zweitwohnung selbst, sind strenge Anforderungen an die Erschütterung der Vermutung, die Wohnung werde auch für Zwecke der privaten Lebensführung vorgehalten, zu stellen.(Rn.7)
2. Im Einzelfall kann ein sehr hoher Vermietungsanteil bei gleichzeitiger tatsächlicher Nichtnutzung im Veranlagungszeitraum geeignet sein, die Vermutung zu erschüttern.(Rn.10)
KAG SH 2005 § 3 Abs 1
Aktenzeichen: 2LA213/17 Paragraphen: Datum: 2019-01-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21679 Steuerrecht - Sonstiges
OVG Greifswald
9.11.2018
1 K 180/15
Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer
1. Bei der kommunalen Steuer auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen bzw. Übernachtungsmöglichkeiten in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet (hier: der Landeshauptstadt Schwerin) handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des
§ 3 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2a GG. Die Steuer zielt auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab, die an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpft.
2. Die Übernachtungssteuersatzung kann eine indirekte Besteuerung des Beherbergungsbetriebes anordnen, d. h. denjenigen, der die Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, zum Steuerschuldner erklären. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Die Heranziehung desjenigen, der den Aufwand betreibt, als Steuerschuldner ist nicht Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer.
3. Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können.
4. Eine Regelung in einer kommunalen Übernachtungssteuersatzung, die u. a. die Mitarbeiter der Gemeinde ermächtigt, über die Befugnisse nach der Abgabenordnung hinaus ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Anzeige- und Nachweispflichten die Geschäftsräume der Beherbergungsbetriebe zu betreten und Unterlagen einzusehen, ist unwirksam.
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 S 1, Art 105 Abs 2a
AO 1977 § 93, § 97, § 99, § 193 Abs 1, § 197
KAG MV § 2 Abs 1 S 2, § 3, § 12 Abs 1
VwGO § 47, § 101 Abs 2
OWiG § 68 Abs 1 S 1
BGB § 133
Aktenzeichen: 1K180/15 Paragraphen: Datum: 2018-11-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21765 Steuerrecht - Gewerbesteuer
OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
6.11.2018
12 S 52.18
Gewerbesteuer; Verzinsung; Zinshöhe; Zinsniveau; verfassungsrechtliche Zweifel; mangelnde Auseinandersetzung; Anforderungen an Beschwerdevorbringen
Zweifel daran, ob die gesetzliche Festlegung der Verzinsung fälliger Gewerbesteuerforderungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zinsentwicklung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bieten nach dem rechtlichen Prüfungsmaßstab keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
AO § 233a, § 238 Abs 1
VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 1, § 80 Abs 4 S 3, § 80 Abs 5 S 1 Alt 1
Aktenzeichen: 12S52.18 Paragraphen: Datum: 2018-11-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21377 Steuerrecht - Gewerbesteuer
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
17.10.2018
9 ME 106/18
Gewerbesteuer (Haftungsbescheid) - einstweilige Anordnung -
1. Die gerichtliche Überprüfung eines gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstreckt sich neben den vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO auch darauf, ob die Stellung des Antrags durch den Steuergläubiger ermessensgerecht
i. S. d. § 5 AO ist.
2. Zur Festsetzungsverjährung bei Haftungsbescheiden.
AnfG § 3
AO § 170 Abs 2 Nr 1, § 171 Abs 10 S 1, § 191 Abs 3 S 4, § 191 Abs 3 S 3, § 191 Abs 3 S 2,
AO § 191 Abs 3 S 1, § 220 Abs 2 S 2, § 5, § 69 S 1
GewStG § 14 S 2, § 18, § 21
InsO § 133 Abs 1, § 14 Abs 1
Aktenzeichen: 9ME106/18 Paragraphen: Datum: 2018-10-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21497
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