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Staatsrecht - Verfassungsrecht
BVerwG - VGH Baden-Württemberg
1.3.2016
5 BN 1.15
Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte Normenkontrolle; Normenkontrollantrag; Höchstmiete; soziales Mietrecht; Satzungsmiete; Kostenmiete; Eigenkapitalzins; Eigenkapitalrendite; Eigenkapitalkosten; Verlust; finanzieller Verlust; Substanzgefährdung; Mietsache; Eigentum; Eigentumsgarantie; Bundesverfassungsrecht; Auslegung; Anwendung; Klärung; Landesrecht; Revisibilität; bundesrechtskonform; Verfassungsnorm; ausdifferenziert; entwickelt; Maßstabsnorm; Grundstück; Sozialmietwohnung; öffentliche Mittel; Inanspruchnahme; Bindung; Wohnung; finanziert; Inhalt;
Schranke; Schrankenbestimmung; Freiheit; Überlassung; Nutzung; Nutzen; Gemeinwohl; Eigentümer; Ausgleich; Kernbereich; aushöhlen; Mietpreisbindung; Dauer; Bundesverfassungsgericht; Ermittlung; Methode; Miethöhe; Einzelfall.
Anforderungen an die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht
Zur Begründung der Rüge der Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht ist substantiiert darzulegen, dass die Verfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm
für niederrangiges Recht erfüllen zu können.
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3
LWoFG BW § 32 Abs. 3 Satz 3
Aktenzeichen: 5BN1.15 Paragraphen: Datum: 2016-03-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19505 Staatsrecht - Verfassungsrecht
Staatsgerichtshof Hessen
12.8.2015
P.St. 2482
Erhält ein Verurteilter keine Gelegenheit, mündlich oder schriftlich zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen, verletzt dies dessen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Verf HE Art 3
StGHG HE § 23 Abs 1 S 2, § 28 Abs 1, § 28 Abs 7, § 43 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: P.St.2482 Paragraphen: Datum: 2015-08-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19292 Staatsrecht - Länderverfassungsrecht
BVerwG - VGH Baden-Württemberg
5.4.2012
4 BN 1/12
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob der Landesgesetzgeber zum Erlass des Landesheimgesetzes zuständig ist, zu Recht bejaht (UA S. 23 f.). Er hat überzeugend begründet, dass das Heimrecht, jedenfalls soweit es Bestandteil des Ordnungsrechts ist, in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Ursprünglich war es als Materie der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Seit Inkrafttreten des Föderalismusreformgesetzes (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034), mit dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG um den Klammerzusatz "ohne das Heimrecht" ergänzt worden ist, ist es der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG überantwortet.
Aktenzeichen: 4BN1.12 Paragraphen: Datum: 2012-04-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16926 Staatsrecht - Länderverfassungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz
30.9.2008
VGH B 2/08
1. Der mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz beabsichtigte Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens stellt einen legitimen Zweck dar, der Eingriffe in Grundrechte rechtfertigt.
2. Im Rahmen des von ihm gewählten Schutzkonzepts muss der Landesgesetzgeber auch besondere Belange der Gaststättenbetreiber beachten und mit denen des Gesundheitsschutzes zu einem verhältnismäßigen und folgerichtigen Ausgleich bringen. Dabei stärkt neben der durch Art. 58 LV garantierten Berufsfreiheit die in Art. 52 Abs. 1 LV hervorgehobene Gewährleistung der wirtschaftlichen Freiheit die Belange derjenigen, die ihre Existenz eigenverantwortlich und ohne Inanspruchnahme staatlicher Hilfe sichern.
3. Gestattet der Landesgesetzgeber als Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen, kommt für die getränkegeprägte Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, der die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht möglich ist, nur die Freistellung vom Rauchverbot in Betracht.
4. Zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei einer verfassungsgemäßen Neuregelung des Nichtraucherschutzes in Rheinland-Pfalz.
LV Art. 52 Abs. 1
LV Art. 58
Aktenzeichen: VGHB2/08 Paragraphen: Datum: 2008-09-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14730 Staatsrecht - Länderverfassungsrecht Parlament/Abgeordnete
OVG NRW
19.08.2008
VerfGH 7/07
1. Ein privates Unternehmen kann Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein, wenn der Staat mit diesem Unternehmen im eigenen Interesse funktional verzahnt ist und einen dementsprechenden Einfluss ausübt.
2. Begehrt ein Abgeordneter im Wege der Kleinen Anfrage Auskunft über einen geheimhaltungsbedürftigen Gegenstand, hat die Landesregierung im Rahmen der Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse die Möglichkeit einer Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen.
LV NRW Art. 30 Abs. 2
LV NRW Art. 4 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
Aktenzeichen: VerfGH7/07 Paragraphen: LVNRWArt.30 LVNRWArt.4 GGArt.12 GGArt.14 Datum: 2008-08-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13330 Staatsrecht - Länderverfassungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz
27.11.2007
VGH A 22/07
VGH O 27/07
Organstreit; Partei; Antragsbefugnis; Antragsberechtigung; Organstreitverfahren; rechtserhebliches Verhalten; Entscheidungsmonopol; Parteienprivileg; administratives Einschreiten;
faktische Nachteile; streitbare Demokratie; wehrhafte Demokratie; freiheitliche demokratische Grundordnung; Staatsleitung; Chancengleichheit; Verfassungswidrigkeit; Information; Öffentlichkeitsarbeit; Rechtsextremismus; Verfassungsschutzbericht; Landesverfassungsschutzbericht; Willkür
1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzutreten.
2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind.
Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.
3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als
extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.
4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
GG Art. 21
LV Art. 130
Aktenzeichen: VGHA22/07 VGHO27/07 Paragraphen: GGArt.21 Datum: 2007-11-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12510 Staatsrecht - Bundesländer Länderverfassungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz
23.10.2006
VGH O 17/05
1. Die Stellung des Ministerpräsidenten als ranghöchster Repräsentant des Landes und herausgehobenes Verfassungsorgan (Art. 101 LV ff.) eröffnet für regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit einen spezifischen Handlungsraum.
2. Staatliche Öffentlichkeitsarbeit muss sich aber stets innerhalb des von der Landesverfassung dem jeweiligen Verfassungsorgan zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs halten. Sie ist ferner dem Gebot parteipolitischer Neutralität verpflichtet und unterliegt in Vorwahlzeiten grundsätzlich dem Gebot äußerster Zurückhaltung.
3. Mit den Anforderungen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit lässt sich eine Veranstaltung nicht vereinbaren, deren Unterhaltungselementen mehr als eine lediglich dienende Funktion bei der in erster Linie gebotenen Informationsvermittlung zukommt.
4. Dies zwingt nicht zum Verzicht auf Originalität und Interesse weckende Aufmachung. Ob danach die Grenzen zulässiger Amtsrepräsentation und regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit überschritten sind, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Informations- und Unterhaltungselemente zu beurteilen.
5. Die verfassungsrechtlichen Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich auch im Verhältnis von Bund und Ländern zu wahren. Allerdings gilt für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung im nahen Vorfeld einer Bundestagswahl mit Blick
auf die Eigenständigkeit der Verfassungsräume nicht zwangsläufig das Gebot äußerster Zurückhaltung. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie parteiergreifend in den Bundestagswahlkampf hineinwirkt.
LV Art. 101 ff.
Aktenzeichen: VGHO17/05 Paragraphen: LVArt.101 Datum: 2006-10-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9724 Staatsrecht - Länderverfassungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz - AG Koblenz
22.02.2006
VGH A 5/06
1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar.
2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 StPO, die zugleich seine erste richterliche Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 StPO darstellt, nach entsprechender Belehrung einen Verteidiger hinzuzuziehen, dürfte zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien gehören, deren Beachtung Art. 5 Abs.
1 Satz 2 LV fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.
3. Zur Folgenabwägung im einstweiligen Anordnungsverfahren.
LV Art. 5 Abs. 1 Satz 2
LV Art. 5 Abs. 1 Satz 1
StPO § 115 Abs. 1
StPO § 136 Abs. 1 Aktenzeichen: VGHA5/06 Paragraphen: LVArt.5 StPO§115 StPO§136 Datum: 2006-02-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7992 Beruf- und Ausbildung Staatsrecht - Hochschulrecht Länderverfassungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz
13.12.2004
VGH B 16/04
Verfassungsrecht, Hochschulrecht, Studiengebühren, Gebührenfreiheit, Studienkonten, Seniorenstudien, Verfassungsbeschwerde, Gesetz, Jahresfrist, Frist, Betroffenheit, selbst, gegenwärtig, unmittelbar, Subsidiarität, Subsidiaritätsgrundsatz, Vorabentscheidung, Rahmenrecht,
Rahmengesetz, Gesetzgebungskompetenz, Freiheitsrecht, freie Wahl der Ausbildungsstätte, freier Zugang zu den Hochschulen, Kostenfreiheit, Sozialstaatsgebot, Chancengerechtigkeit, Begabtenhilfe, Härtefälle, Härtefall, Gleichheitssatz, Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang.
LV Art. 17, Art. 31, Art. 39, Art. 74
HochSchG §§ 35, 70
HRG § 27
StudKVO §§ 2, 5, 6, 14
VerfGHG §§ 44, 46, 48 Aktenzeichen: VGHB16/04 Paragraphen: HochSchG§35 HochSchG§70 HRG§27 StudKVO§2 StudKVO§5 StudKVO§6 StudKVO§14 VerfGHG§44 verfGHG§46 VerfGHG§48 Datum: 2004-12-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5231 Staatsrecht Beruf- und Ausbildung - Schulrecht Länderverfassungsrecht
VGH Rheinland-Pfalz
22.06.2004
VGH B 2/04
1. Die Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) steht einer Regelung nicht entgegen, wonach die Eltern auch volljähriger Schüler über schwerwiegende schulische Vorkommnisse unterrichtet werden sollen, um das Risiko von Selbst- und Fremdgefährdungen zu vermindern.
2. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf Selbstbestimmung über personenbezogene Daten (Art. 4 a LV) ist aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.
3. Der Gesetzgeber hat hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass in Fällen, in denen sich die Unterrichtung der Eltern als untaugliches Mittel für eine vorteilhafte Einflussnahme auf den Schüler erweist, ein dann unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht vermieden wird. Aktenzeichen: VGHB2/04 Paragraphen: Datum: 2004-06-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4250
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