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Staatsrecht - Kommunalrecht Kommunalaufsicht Bürgermeister Haftungsrecht
BGH - OLG Rostok - LG Stralsund
4.12.2003
III ZR 30/02
a) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist.
b) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht.
DDR-KomVerf § 45 Abs. 2
BGB §§ 681 Satz 2, 667; 179 Abs. 1 Aktenzeichen: IIIZR30/02 Paragraphen: KomVerf§45 (DDR) BGB§681 BGB§667 Datum: 2003-12-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3210 Staatsrecht - Kommunalrecht Kommunalaufsicht
BGH
12.12.2002
III ZR 201/01
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei
der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen.
BGB § 839 Cb, Fe
DDR-StHG § 1 Aktenzeichen: IIIZR201/01 Paragraphen: BGB§839 DDR-StHG§1 Datum: 2002-12-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1667
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