Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 10
Renten/Pensionen - Witwenrente
BVerwG - OVG Koblenz - VG Trier
28.1.2016
2 C 21.14
Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Versorgungsehe; besondere Umstände; äußere, objektive Umstände; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; Zweck der Heirat; Motiv.
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
1. Besondere Umstände, die bei der Witwenversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) entkräften können, sind solche Umstände, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen.
2. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss
aber nicht aufgegeben wurde.
3. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind.
4. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sie ist nicht auf die Darlegung "äußerer, objektiv erkennbarer" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen beschränkt.
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 24 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 2C21.14 Paragraphen: Datum: 2016-01-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19493 Renten/Pensionen - Witwen Witwenrente
OVG Lüneburg - VG Lüneburg
8.7.2014
5 LB 68/13
Zur Anrechnung einer aufgelösten Ansparrücklage (§ 7g Abs. 4 EStG a.F.) auf Witwengeld gemäß § 53 SVG (§ 53 BeamtVG)
BeamtVG § 53 Abs 1
EStG § 7g
SVG § 53 Abs 1
Aktenzeichen: 5LB68/13 Paragraphen: BeamtVG§53 EStG§7g SVG§53 Datum: 2014-07-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18408 Renten/Pensionen - Witwen Witwenrente
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
21.3.2013
4 S 170/13
1. Das - vom Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht mehr vorgesehene - Wiederaufleben des Witwengelds nach Auflösung einer (weiteren) Ehe stellt(e) keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar.
2. Im Verzicht auf eine § 61 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG entsprechende Wiederauflebensregelung durch den Landesgesetzgeber liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige (unechte) Rückwirkung.
Aktenzeichen: 4S170/13 Paragraphen: Datum: 2013-03-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17515 Renten/Pensionen - Witwenrente
BVerwG - OVG Hamburg - VG Hamburg
24.11.2012
2 C 39.10
Ruhen der Versorgung; Versorgungsausgleich; Witwengeld; Scheidungsfolgen; Kürzung der Hinterbliebenenversorgung; eigenes Ruhegehalt; Ruhensberechnung; Höchstbetrag; Mindestbelassung
Verstirbt ein wiederverheirateter Ruhestandsbeamter, so wirkt sich die im Hinblick auf die Scheidung der früheren Ehe dieses Beamten vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 BeamtVG nur auf das Witwengeld des überlebenden Ehegatten aus. In die Ruhensberechnung nach § 54 Abs. 4 BeamtVG für das eigene Ruhegehalt des überlebenden Ehegatten ist das derart gekürzte Witwengeld einzustellen. Das selbst erdiente Ruhegehalt wird nicht gekürzt.
BeamtVG § 54 Abs. 4, § 57
Aktenzeichen: 2C39.10 Paragraphen: BeamtVG§54 BeamtVG§57 Datum: 2012-11-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16362 Renten/Pensionen - Witwenrente Hinterbliebenenrente
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
3.4.2012
4 S 1773/09
Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, jedenfalls seit dem 01.01.2005 (insoweit offengelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304) einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (hier: Witwergeld) wie der hinterbliebene Ehepartner eines Beamten.
Aktenzeichen: 4S1773/09 Paragraphen: Datum: 2012-04-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16470 Renten/Pensionen - Witwenrente
VG Düsseldorf
15.10.2010
23 K 8033/08
Versorgungsehe, Witwengeld, Krebserkrankung, Widerlegung der Vermutung, konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses, Vorziehen der Hochzeit wegen Krebserkrankung
Einzelfall, in dem die Vermutung einer Versorgungsehe aufgrund umfangreicher Beweisaufnahme als widerlegt angesehen wurde, weil die Eheleute trotz Kenntniserlangung von einer lebensbedrohlichen Erkrankung ihren schon zuvor zur Überzeugung des Gerichts getroffenen
Heiratsentschluss im Wesentlichen konsequent verwirklicht hatten und dabei die Versorgungsabsicht nicht überwog. (Hier: Feststellung von inoperabler Krebserkrankung im November 2007 - Vorziehen der für Mai 2008 geplanten Hochzeit auf den 6. Dezember 2007 - Versterben des Beamten am 14. April 2008.)
BeamtVG § 19 Abs 1 S 2 Nr 1
Aktenzeichen: 23K8033/08 Paragraphen: BeamtVG§19 Datum: 2010-10-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15170 Renten/Pensionen - Beamtenversorgung Witwenrente
OVG Lüneburg - VG Stade
21.12.2009
5 LA 481/08
Versorgungsabsicht, Versorgungsehe, Witwengeld
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer so genannten Versorgungsehe
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung einer so genannten Versorgungsehe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) widerlegt ist.
BeamtVG § 19 I 1
BeamtVG § 19 I 2 Nr. 1
Aktenzeichen: 5LA481/08 Paragraphen: BeamtVG§19 Datum: 2009-12-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14309 Renten/Pensionen - Witwenrente
OVG Saarlandes
10.03.2008
1 A 418/07
Bemessung des Anteilssatzes beim Witwengeld
Bei der Höhe des Anteilssatzes des Witwengeldes gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG handelt es sich um einen anpassungsfähigen Berechnungsfaktor, der im Hinblick auf das Alimentationsprinzip nicht zu beanstanden ist.
BeamtVG § 20 Abs 1 S 1
BeamtVG § 69e Abs 5 S 2
GG Art 33 Abs 5
Aktenzeichen: 1A418/07 Paragraphen: BeamtVG§20 BeamtVG§69e GGArt.53 Datum: 2008-03-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12066 Renten/Pensionen - Hinterbliebenenrente Witwenrente
Hessischer VGH - VG Kassel
05.03.2007
1 UZ 2909/06
Unterhaltsbeitrag, Wiederverheiratung, Witwe
Unterhaltsbeitrag an Witwe nach erneuter Ehe mit demselben Beamten
Heiratet eine geschiedene Ehefrau ihren früheren Ehemann nach dessen Eintritt in den Ruhestand erneut, ist der ihr anstelle des Witwengeldes zustehende Unterhaltsbeitrag regelmäßig nicht zu kürzen.
BeamtVG § 19 Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG § 22 Abs. 1 S. 1
Aktenzeichen: 1UZ2909/06 Paragraphen: BeamtVG§19 BeamtVG§22 Datum: 2007-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10546 Renten/Pensionen - Witwenrente
OVG Saarland
19.09.2006
1 Q 24/06
Ausschluss der Witwenrente der sogenannten "nachgeheirateten Witwe"
Der Ausschluss der Witwenrente gemäß § 23 Ziffer 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes in den Fällen, in denen das versorgungsberechtigte Mitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Versorgungsleistungen geheiratet hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
BeamtVG § 19 Abs 1 S 2 Nr 2
BeamtVG § 22 Abs 1
GG Art 12 Abs 1
GG Art 3 Abs 1
GG Art 6 Abs 1 Aktenzeichen: 1Q24/06 Paragraphen: BeamtVG§19 BeamtVG§22 GGArt.12 GGArt.3 GGArt.6 Datum: 2006-09-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9572
Ergebnisseite:
1
|