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Renten/Pensionen - Beamtenversorgung Berechnung
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
18.12.2018
4 S 1956/17
Die Festsetzung der Versorgung ist nach der Sach- und Rechtslage des Eintritts in den Ruhestand vorzunehmen; dies gilt auch für den Kindererziehungsergänzungszuschlag.
1. Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 b BeamtVG 2006.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von Art. 62 § 4 DRG tatbestandlich erfassten Beamtinnen und Beamten. Diese sollen wegen ihrer im Vertrauen auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand getroffenen Dispositionen - nur - hinsichtlich der geänderten Altersgrenzen und der damit verbundenen prozentualen Verminderung des Ruhegehalts anders behandelt werden als jahrgangsgleiche und auch ruhestandsnähere Beamtinnen und Beamten.
3. Die Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist im Wege der sogenannten Spitz-Berechnung vorzunehmen, d.h. monats- bzw. abschnittweise. Dabei verbietet sich allerdings eine Berechnung mit Dezimalmonaten.
4. Eine Berechnung im Wege der Gesamtberechnung, die sämtliche Erziehungszeiten zusammenfasst, unabhängig davon, ob sie sich mit ruhegehaltsfähigen Zeiten überschneiden, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Aktenzeichen: 4S1956/17 Paragraphen: Datum: 2018-12-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21537 Renten/Pensionen - Ruhegehalt Berechnung
VGH Hessen - VG Gießen
10.11.2015
1 A 645/14.Z
Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten
1. Ausbildungsschritte, die in vollem Umfang und in erster Linie dem Erreichen der allgemeinen Schulbildung i. S. v. § 12 BeamtVG bzw. § 12 HBeamtVG dienen, können als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nicht berücksichtigt werden.
2. Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Ausbildungsschritte gleichzeitig noch weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen ersetzen ("Doppelnatur"- ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011 - 2 A 11313/10 -).
BeamtVG § 12
HBeamtVG § 12
Aktenzeichen: 1A645/14 Paragraphen: Datum: 2015-11-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19575 Renten/Pensionen - Berechnung
VG Hannover
16.10.2014
13 A 7885/14
Versorgung, Rentenanrechnung nach MinG
BeamtVG ND § 66 Abs 3, § 66 Abs 1
MinG ND § 18 Abs 5, § 13
Aktenzeichen: 13A7885/14 Paragraphen: Datum: 2014-10-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18519 Renten/Pensionen - Versorgungsbezüge Berechnung
VG Hannover
1.10.2012
13 A 4373/12
Versorgungsabschlag, Frage des Zeitpunktes der Versetzung in den Ruhestand
BeamtVG ND § 83 Abs 4
BG ND § 38 Abs 3
Aktenzeichen: BeamtVGNds§83 BGBds§38 Paragraphen: Datum: 2012-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16875 Renten/Pensionen - Versorgungsbezüge Berechnung
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
28.6.2012
2 C 58.11
Ruhen; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; Alimentationspflicht; Übergangsregelung; Erwerbseinkommen; selbstständige Arbeit; Gewerbebetrieb; positive Einkünfte; Verluste; Saldierung; Besteuerungsgrundlagen; Gesamtbetätigung; getrennte einkommensteuerrechtliche Beurteilung; Gewinnerzielungsabsicht; Anlaufphase; Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts; erwerbswirtschaftliche Betätigung eines Ruhestandsbeamten
Für die Berechnung des Erwerbseinkommens nach § 53 BeamtVG ist die Summe der Gewinne und Verluste der in § 53 Abs. 7 BeamtVG benannten Einkunftsarten maßgeblich.
BeamtVG §§ 52, 53, 69e und 108
EStG §§ 2 und 15
AO § 157
Aktenzeichen: 2C58.11 Paragraphen: BeamtVG§52 BeamtVG§53 BematVG§69e BeamtVG§108 EStG§2 EStG§15 AO§157 Datum: 2012-06-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16864 Renten/Pensionen - Beamtenversorgung Berechnung
VG Düsseldorf
7.10.2010
13 K 1217/10
Ruhegehalt, ruhegehaltsfähige, Dienstzeit, Lehre, allgemeine Schulbildung, Ersetzung, Laufbahnvoraussetzungen, maßgeblicher Zeitpunkt
Bei der Beantwortung der Frage, ob die allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, ist grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und somit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen.
Aktenzeichen: 13K1217/10 Paragraphen: BeamtVG§12 Datum: 2010-10-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15167 Renten/Pensionen - Versorgungsbezüge Berechnung
Hessischer VGH - VG Kassel
01.10.2009
8 A 1891/09
Bundesminister; einschränkende Auslegung; Gesetzgebungskompetenz; Ruhen von Versorgungsbezügen
Versorgungsbezüge Eichel
Die Ruhensregelung des § 20 Abs. 1 BMinG ist auf alle Versorgungsansprüche anwendbar, die einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aus einem früheren Dienstverhältnis als Beamter oder Richter zustehen, unabhängig davon, ob sie gegen den Bund oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren als Versorgungsträger gerichtet sind.
BMinG § 18
BMinG § 20 Abs. 1
Aktenzeichen: 8A1891/09 Paragraphen: BNin§18 BNinG§20 Datum: 2009-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14180 Renten/Pensionen - Dienstzeit Berechnung
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
16.07.2009
2 C 43.08
Ausschluss einer anderen Leistung der Altersversorgung unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten i.R.d. Ermessenspraxis nach § 11 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Bezug einer gesetzlichen Rente aufgrund von Vordienstzeiten und deren Anrechnung auf das Ruhegehalt eines Beamten
Eine Ermessenspraxis, die die Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen des Bezugs einer anderen Leistung der Altersversorgung schematisch ausschließt, verstößt gegen § 11 BeamtVG.
BeamtVG § 11
BeamtVG § 55
VwVfG § 48
Aktenzeichen: 2C43.08 Paragraphen: BeamtVG§11 BeamtVG§55 VwVfG§48 Datum: 2009-07-16 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14080 Renten/Pensionen - Versorgungsbezüge Berechnung
Hessischer VGH - VG Kassel
20.4.2009
1 A 2606/08.Z
Anrechnung; Ansparbeschreibung; Erwerbseinkommen; Investitionsrücklage; Versorgungsbezüge
Anrechnung einer aufgelösten Ansparabschreibung auf Versorgungsbezüge
Eine zurückgeführte Investitionsrücklage ("Ansparabschreibung") ist im Jahr ihrer Auflösung als Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb in die Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen, nicht im Jahr ihrer Bildung.
BeamtVG § 53 Abs. 7
EStG § 7 g
GG Art. 33 Abs. 5
Aktenzeichen: 1A2606/08 Paragraphen: BeamtVG§53 EStG§7g GGArt.33 Datum: 2009-04-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14558 Renten/Pensionen - Beamtenversorgung Berechnung
OVG NRW - VG Köln
5.3.2009
1 A 2560/07
1. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erfolgt unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit erstmals nach Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand aufgenommen wird oder sich als Fortsetzung bereits während des aktiven Dienstes als Beamter oder Richter ausgeübter (genehmigter) Nebentätigkeit darstellt.
2. § 53 Abs. 1, 2 i. V. m. Abs. 7 BeamtVG verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt weder darin, dass außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Erwerbseinkommen (aus Nebentätigkeiten) bei aktiven Beamten und
Richtern im Gegensatz zu den Pensionären nicht auf die Bezüge angerechnet wird, noch darin, dass der Gesetzgeber in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nur ganz bestimmte Tätigkeiten (schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit) von der Ruhensregelung ausgenommen hat.
BeamtVG § 53 Abs. 1
BeamtVG § 53 Abs. 7
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
Aktenzeichen: 1A2560/07 Paragraphen: BeamtVG§53 GGArt.3 GGArt.33 Datum: 2009-03-05 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14455
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