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Prozeßrecht Kommunalrecht - Einstweilige Anordnung Sparkassen
VG Düsseldorf
03.11.2004
1 L 3101/04
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt jeweils voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind.
Wiederbestellung des Vorstandsvorsitzenden einer Sparkasse. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 1L3101/04 Paragraphen: Datum: 2004-11-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4815
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