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Kommunalrecht - Mitwirkungsverbot
OVG Schleswig-Holstein - VG Schleswig
06.11.2006
2 LB 23/06
Gemeindevertreter, Ausschließungsgrund, Kommunalrecht, unmittelbarer Vorteil, unmittelbarer Nachteil
Ein Ausschließungsgrund gemäß § 22 Abs. 1 GO ist auch für solche Tätigkeiten und Handlungen anzunehmen, die einer Entscheidung im Verfahren notwendigerweise vorausgehen und deswegen Einfluss auf das Ergebnis haben können. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine antragsgemäß auf die Tagesordnung zu setzende Angelegenheit durch Beschluss der Gemeindevertretung wieder abgesetzt werden soll.
GO SH § 22
Aktenzeichen: 2LB23/06 Paragraphen: GOSH§22 Datum: 2006-11-06 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9915
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