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Familienrecht - Erziehungshilfe
VG Freiburg
14.8.2007
1 K 543/06
Eine alleinerziehende deutsche Staatsangehörige, die mit ihrem Kind in Deutschland wohnt und (in Teilzeit) in der Schweiz arbeitet, hat wegen des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 normierten Beschäftigungsstaatsprinzips, welches auch für die insoweit assoziierte Schweiz gilt, keinen Anspruch auf Landeserziehungsgeld.
Aktenzeichen: 1K543/06 Paragraphen: 1408/71/EWG Datum: 2007-08-14 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11354 Familienrecht - Erziehungshilfe
EuGH
18.7.2007
C 212/05
Grenzgänger – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat – Nicht erwerbstätiger Ehegatte – Erziehungsgeld – Weigerung, dieses dem Ehegatten zu gewähren – Soziale Vergünstigung – Wohnsitzvoraussetzung
1. Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der unter Beibehaltung seines Dienstverhältnisses in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat und seine Berufstätigkeit seitdem als Grenzgänger ausübt, kann den Status eines „Wanderarbeitnehmers“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft für sich in Anspruch nehmen.
2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verstößt es gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, dass der in einem Mitgliedstaat wohnende, nicht erwerbstätige Ehegatte eines Wanderarbeitnehmers, der eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausgeschlossen ist, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aktenzeichen: C212/05 Paragraphen: 1612/68/EWG Datum: 2007-07-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11235 Familienrecht - Erziehungshilfe
EuGH
18.7.2007
C 213/05
Grenzgänger – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Erziehungsgeld – Versagung – Soziale Vergünstigung – Wohnsitzvoraussetzung
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung, wie des deutschen Erziehungsgelds, ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aktenzeichen: C213/05 Paragraphen: 1612/68/EWG Datum: 2007-07-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11236 Familienrecht - Erziehungshilfe
Sächsisches OVG
11.10.2006
5 D 24/04
Betreuungszeit, Hort, Kürzung, Erziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld
1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird.
2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist.
3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.
VwGO § 47
SGB VIII § 24
SächsKitaG § 3
GG Art. 3
SächsVerf Art. 18
BErzGG § 8
Satzung der Stadt Chemnitz für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 12. Juli 2006
Aktenzeichen: 5D24/04 Paragraphen: VwGO§47 SGBVIII§24 SächsKitaG§3 GGArt.3 Datum: 2006-10-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9582 Familienrecht Gesundheit- und Fürsorge - Erziehungshilfe Jugendhilfe
VG Stuttgart
21.4.2005
12 K 123/04
Antragsstellung, Nachholung, Heilung, Rückwirkung, Jugendhilfe, Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung
Stimmt der andere Elternteil der ursprünglich nur von einem Elternteil beantragten Hilfe zur Erziehung nachträglich zu, ist der die Hilfe gewährende Verwaltungsakt als von Anfang an rechtmäßig anzusehen. Das gilt auch insoweit, als der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige
örtliche Träger gemäß § 89 a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII von einem anderen örtlichen Träger Kostenerstattung verlangt.
SGB X § 41
VwVfG § 45
SGB VIII § 89f
SGB VIII § 89a Aktenzeichen: 12K123/04 Paragraphen: SGBX§41 VwVfG§45 SGBVIII§89f SGBVIII§89a Datum: 2005-04-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6148
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