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Dienstrecht - Beurteilung Schwerbehinderte
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
29.10.2020
4 S 20/20
Statusamtskonkurrenz; Schwerbehinderung; dienstliche Beurteilung; Benachteiligungsverbot; Mitwirkungsobliegenheit; ausgelaufene Verwaltungsvorschrift; Fortgeltung von Richtlinien
Ist die Schwerbehinderung bekannt, nicht aber deren konkrete Auswirkung auf die Aufgabenerfüllung, obliegt es den Beamten, darüber für ihre dienstliche Beurteilung Angaben zu machen.
SGB IX § 164 Abs 2
LbG BE § 25 Abs 3
VGG BE § 6 Abs 3
Aktenzeichen: 4S20/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23339 Dienstrecht - Auswahl Bewerbung Schwerbehinderte
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
4.5.2020
4 S 672/20
Dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen. Ein schwerbehinderter Bewerber hat daher, auch wenn er das Anforderungsprofil einer ausgeschriebenen
Stelle erfüllt, keinen Anspruch auf Bevorzugung im Sinne einer vorrangigen Auswahl trotz besserer Eignung eines Mitbewerbers.
Aktenzeichen: 4S672/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23045 Dienstrecht - Schwerbehinderte
VGH Baden-Württemberg - VG Sigmaringen
20.2.2020
4 S 3299/19
Bei schwerbehinderten und ihnen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen hindert im Einzelfall eine behinderungsbedingt fehlende Nachtdiensttauglichkeit nicht die Beförderung im Justizvollzugsdienst.
Aktenzeichen: 4S3299/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22833 Dienstrecht - Stellenausschreibung Schwerbehinderte
Bayerischer VGH - VG München
3.7.2019
3 CE 19.1118
Stellenbesetzung (Sachgebietsleitung); konstitutives Anforderungsprofil; Führungseignung; Verwendungseignung; Schwerbehindertenvertretung; dienstliche Beurteilung
GG Art 33 Abs 2
Aktenzeichen: 3CE19.1118 Paragraphen: Datum: 2019-07-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22120 Dienstrecht - Eignung Schwerbehinderte
VGH Baden-Württemberg - VG Stuttgart
24.6.2019
4 S 1716/18
Einem schwerbehinderten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behinderungsbedingt nicht vollumfänglich entspricht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, Juris). Dies betrifft nicht allein die Verwendungsbreite, sondern gilt auch bezogen auf quantitative Leistungseinschränkungen.
Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründen für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter einen individualrechtlichen Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung. Hieraus folgt u.a., dass ein schwerbehinderter
Bewerber, der aktuell und prognostisch mindestens fünf Jahre - ohne qualitative Einschränkungen - seine Dienstpflichten behinderungsbedingt nur halbschichtig nachkommen kann, nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden darf.
Denn damit würde er vom Zugang zu dem von ihm angestrebten öffentlichen Amt ausgeschlossen, obwohl er jedenfalls in der Sekunde nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 SGB IX i.V.m. § 27 BeamtStG Anspruch auf eine, seiner Behinderung entsprechende Reduzierung der regulären Arbeitszeit hätte.
Aktenzeichen: 4S1716/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22093 Dienstrecht - Schwerbehinderte
VGH Hessen - VG Frankfurt
7.11.2018
10 B 1900/18
Unzulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer
Für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil eine vorläufige Entscheidung dem Arbeitnehmer keine Vorteile im Kündigungsschutzprozess vermittelt.
SGB IX § 171 Abs. 4, § 171 Abs. 3
SGB IX a.F. § 88 Abs. 3, § 88 Abs. 4
Aktenzeichen: 10B1900/18 Paragraphen: Datum: 2018-11-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21432 Dienstrecht - Schwerbehinderte
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
4.9.2018
4 S 142/18
1. Im Zurruhesetzungsverfahren führt die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung (a.A. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - 2 B 39.10 - und OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2015 - 1 B 54/15 -, jeweils Juris), unabhängig davon, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.
2. Dieser Verfahrensverstoß begründet gemäß § 46 LVwVfG, der auf das Zurruhesetzungsverfahren Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, Juris Rn. 7 m.w.N.), keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte.
3. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Dienstunfähigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 LBG nicht vor und erfolgt die Zurruhesetzung des Beamten ohne (amts-)ärztliches Gutachten oder auf der Grundlage eines völlig unzureichenden (amts-)ärztlichen Gutachtens, ist es nicht Aufgabe des Tatsachengerichts, "ins Blaue hinein" Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung gleichsam zufällig tatsächlich Dienst- und Verwendungsunfähigkeit vorgelegen haben (Fortführung Senatsbeschluss vom 05.07.2017 - 4 S 26/17 -; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 2 C 68.11 - und vom 26.01.2012 - 7 C 7.11 -, jeweils Juris).
Aktenzeichen: 4S142/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21530 Dienstrecht - Beamte Ruhestand Schwerbehinderte
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
4.5.2018
4 S 1394/17
Zur Frage der Diskriminierung von Schwerbehinderten durch die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO für die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst (hier verneint).
Aktenzeichen: 4S1394/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21223 Dienstrecht - Schwerbehinderte
BVerwG - OVG Schleswig - VG Schlesig
23.1.2018
5 C 9.16
Arbeitsassistenz; Arbeitslosigkeit; Arbeitsplatzwechsel; Berufswechsel; Chancengleichheit; Erwerbstätigkeit; Kostenübernahme; Teilzeitbeschäftigung; begleitende Hilfe im Arbeitsleben; nichtbehinderter Mensch; schwerbehinderter Mensch;
1. Teilzeitbeschäftigung steht dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB X a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit nicht entgegen
2. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung steht dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB X a.F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. für eine daneben ausgeübte weitere Erwerbstätigkeit nicht entgegen.
SGB IX a.F. § 102 Abs. 4
SGB IX n.F. § 185 Abs. 5
Aktenzeichen: 5C9.16 Paragraphen: Datum: 2018-01-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20775 Dienstrecht - Beamte Schwerbehinderte Versetzung Rugestand
VG Freiburg
21.3.2017
3 K 1354/15
Versetzung eines schwerbehinderten Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
1. Soll ein schwerbehinderter Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, muss die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor der Entscheidung angehört werden. Dies umfasst auch Einwendungen des Beamten, die dieser nach einer bereits erfolgten Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung noch vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheids erhoben hat (Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, ZBR 2010, 316).
2. Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so ist die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung regelmäßig nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347).
Aktenzeichen: 3K1354/15 Paragraphen: Datum: 2017-03-21 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20214
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