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Dienstrecht - Politischer Beamter
OVG NRW - VG Düsseldorf
12.11.2003
6 A 404/02
1. Die Einbeziehung des Direktors beim Landtag Nordrhein-Westfalen in den Kreis der sogenannten politischen Beamten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, verstößt nicht gegen § 31 BRRG.
2. Zur Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 LBG NRW auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift amtierenden Direktor beim Landtag Nordrhein-Westfalen und den dabei zu beachtenden Vertrauensschutzgesichtspunkten.
GG Art. 33 Abs. 5,
BRRG § 31,
LBG NRW § 182. Aktenzeichen: 6A404/02 Paragraphen: GGArt.33 BRRG§31 LBGNRW§182 Datum: 2003-11-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=3189 Dienstrecht - Beamte Versetzung Politischer Beamter
OVG Rheinland-Pfalz
28.06.2002
10 B 10709/02.OVG
Beamter, politischer Beamter, nichtpolitisches Amt, politisches Amt, Statusamt, Versetzung, Zustimmung, Neutralitätspflicht, politische Ansichten, Ziele der Regierung, Lebenszeitprinzip, einstweiliger Ruhestand
Die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch die der Beamte gegen seinen Willen in ein politisches Amt im Sinne von §§ 31 Abs. 1 BRRG, 36 BBG versetzt wird, begegnet ernstlichen Zweifeln.
BRRG § 31 Abs. 1
BBG §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 26, 52 Aktenzeichen: 10B10709/02 Paragraphen: BRRG§31 BBG§36 BBG§26 BBG§52 Datum: 2002-06-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=1068 Dienstrecht - Politischer Beamter Diensbezüge
OVG Greifswald
29. Januar 2002
2 M 106/01
1. Weder § 40 Abs. 4 KV M-V a.F. noch § 5 Abs. 2 KomBesVO schließen die Wahl eines
neuen Stellvertreters des Oberbürgermeisters nach vorzeitigem Ausscheiden des Amtsinhabers
aus dem Kreis der bisherigen Beigeordneten aus.
2. Nach § 5 Abs. 2 KomBesVO werden die Ämter der "Beigeordneten" in den kreisfreien
Städten in mehreren Besoldungsgruppen ausgebracht; die Nummern 1 bis 3 kennzeichnen
ausschließlich die Verwendung, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert.
KV M-V a.F. § 40
LBG M-V §§ 128, 7,
KomBesVO § 5 Abs. 2 Aktenzeichen: 2M106/01 Paragraphen: KVM-V§40 LBGM-V§128 LBGM-V§7 KomBesVO§5 Datum: 2002-01-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=599 Dienstrecht - Planstelle politischer Beamter eintweiliger Ruhestand
13.9.2001
2 C 39.00
a) Die Neubesetzung des Amtes und die erneute Vergabe der zugehörigen Planstelle führen nicht zur Erledigung der Anfechtungsklage des bisherigen Amtsinhabers gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
b) § 31 BRRG lässt auch landesrechtliche Regelungen zu, nach denen der Spitzenbeamte der Parlamentsverwaltung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann.
c) Das Haushaltsrecht schließt die gerichtliche Aufhebung einer angefochtenen rechtswidrigen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach erneuter Besetzung der Planstelle nicht aus.
d) Das Amt eines politischen Beamten erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis des Amtsinhabers zu dem Verfassungsorgan, dem er unterstellt ist.
e) Die Ermessensausübung nach § 41 a BremBG hat sich an dem Zweck der Vorschrift zu orientieren, dem betreffenden Verfassungsorgan die Möglichkeit zu geben, die Amtsführung eines ihm unterstellten politischen Beamten in bestmöglicher fortdauernder Übereinstimmung mit seiner Politik zu halten und zu diesem Zweck die Amtsstelle des politischen Beamten jederzeit neu zu besetzen (wie BVerwGE 19, 332).
Politischer Beamter; Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Neubesetzung des Amtes; Neuvergabe der zugehörigen Planstelle; Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; haushaltsrechtliche Bereitstellung außerplanmäßiger Mittel; besonderes Vertrauensverhältnis; Ermessen bei Ruhestandsversetzung eines politischen Beamten.
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 144 Abs. 4, § 144 Abs. 3 Satz 1
BRRG § 31 Abs. 1
BremBG § 41 a
LHO § 37 Abs. 2 Satz 1
Aktenzeichen: 2C39.00 Paragraphen: GGArt.19 VwGO§144 BRRG§31 BremBG§41a LHO§37 Datum: 2001-09-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=333
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