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Dienstrecht - Personalvertretungsrecht Personalrat Jugendvertreter
BVerwG - Bayerischer VGH - VG Ansbach
9.3.2017
5 P 5.15
Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigungsverlangen; Jugendvertreter; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Ersatzmitglied; Vertretungsfall; Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes; Auflösungsantrag; Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Rechtswirksamkeit; Doppelnatur
des Auflösungsantrags; Bundesfinanzverwaltung; Bundesfinanzdirektion; Präsident der Bundesfinanzdirektion; Arbeitgeber; ordnungsgemäße Vertretung; gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers; Delegation auf Leiter nachgeordneter Behörden; delegierende Bestimmung; Signalfunktion des Fristerfordernisses; Publizitätserfordernis; Publizität; Veröffentlichung; fristgerechte Vorlage bei Gericht; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; qualifizierter Diskriminierungsschutz; geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz; Haushaltsgesetzgeber; Verbot der Wiederbesetzung; Einstellungsstopp; ministeriell verfügter Einstellungsstopp; Personalüberhang.
Ordnungsgemäße Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland bei Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG im Bereich der Bundesfinanzverwaltung Die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen waren in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 für die gerichtliche Vertretung des Arbeitgebers Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zuständig.
BPersVG § 9 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2
VertrOBFV § 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1
FVG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1
GG Art. 65 Satz 2
GGO § 6 Abs. 1
Aktenzeichen: 5P5.15 Paragraphen: Datum: 2017-03-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20419 Dienstrecht - Personalvertretungsrecht Personalrat Jugendvertreter
OVG Berlin-Brandenburg - VG Berlin
1.12.2016
60 PV 5.16
Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung; Wahl zur -; Rücktritt der-; Stufenvertretung; Wahlanfechtung; in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft; Wahlvorschriften; Wahlrecht; Wählbarkeit; Wahlverfahren; wesentliche Vorschriften; Verstoß; Erkennbarkeit des Wahlfehlers;
Wahlbehinderung; Wahlbeschränkung; Dienststellenzugehörigkeit; Eingliederung; unbezahlter Sonderurlaub; Briefwahl; Hauptwahlvorstand; örtlicher Wahlvorstand; Bestellung; im Auftrag und nach Richtlinien des Hauptwahlvorstandes; Ergänzungswahl-ausschreiben; Feststellungsantrag; Umstellung; Feststellungsinteresse; Repräsentationsgrundsatz
1. Die Wählbarkeit zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung setzt die Dienststellenzugehörigkeit voraus.
2. Eine Dienstkraft ist für die Dauer eines unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 TV-L zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin aus ihrer bisherigen Dienststelle ausgegliedert und somit nicht zur (Haupt-)Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar.
3. Hat ein Personalrat oder ein örtlicher Wahlvorstand bei einer singulären Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften begangen, die dem Hauptwahlvorstand nicht vorzuwerfen sind, schließt das die Anfechtbarkeit der Wahl nicht aus.
PersVG BE § 12 Abs 2, § 20 S 1, § 22 Abs 1, § 60 Nr 1, § 60 Nr 2
Aktenzeichen: 60PV5.16 Paragraphen: Datum: 2016-12-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20069 Dienstrecht - Personalrat Personalvertretungsrecht Jugendvertreter
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Osnabrück
26.5.2015
5 P 9.14
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied; Berufsausbildungsverhältnis; Mitbestimmung; Personalrat; Angehöriger; Weiterbeschäftigung; Verlangen; Einstellung; Eingruppierung; Beschäftigter; Jugend- und Auszubildendenvertreter; gesetzliche Folge; Fortsetzung; Übernahme; Beschäftigung; Eingliederung; Arbeitsaufnahme; rechtliches Band; Weisungsrecht; Weisungsgebundenheit; eigenverantwortete Entscheidung; Dienststelle; Dienststellenleitung; Dienststellenleiter; Maßnahme; Funktionsträger;
Rechtsstand; Unterlassen; normvollziehende Maßnahme; Fiktion; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeber; Berufsbildungsgesetz; Auszubildender; Beendigung; Abschluss; Arbeitsplatz; ausbildungsadäquat; Abschlussprüfung; Amtsausübung; Schutz; Benachteiligungsverbot; Amt; Benachteiligung; Wahrnehmung; Gremienarbeit; Kontinuität; berufliche Entwicklung; Trennung; Statusentscheidung; Verwendungsentscheidung; Personal; Tätigkeitszuordnung; tarifrechtlich; Einreihung; Entgeltgruppe; Entgeltordnung; Tarifautomatik; Mitbeurteilungsrecht;
Gleichbehandlungsgrundsatz; Lohngerechtigkeit; Transparenz; Entgeltpraxis; Frieden.
Keine Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bei der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 9 Abs. 2 BPersVG
Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 9 Abs. 2 BPersVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
BBiG § 24
BPersVG §§ 8, 9 Abs. 1, 2, 3 und 4 Satz 1 Nr. 1, § 69 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Nr. 1 und 2
TVAöD § 16a Satz 1, 3 und 4
Aktenzeichen: 5P9.14 Paragraphen: Datum: 2015-05-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19169 Dienstrecht - Jugendvertreter
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Osnabrück
1.10.2013
6 P 6.13
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Hilfsantrag auf Feststellung; Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses; Ersatzmitglied der Jugendvertretung; zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds.
1. Der öffentliche Arbeitgeber kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seinen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG mit dem Hilfsantrag auf Feststellung verbinden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Jugendvertreter wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG nicht zustande gekommen ist.
2. Zwischen dem wegen zeitweiliger Verhinderung nachgerückten Ersatzmitglied der Jugendvertretung und dem öffentlichen Arbeitgeber kommt ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 3 BPersVG zustande, wenn der Vertretungsfall innerhalb des letzten Jahres vor Ausbildungsende stattgefunden und das Ersatzmitglied innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung beantragt hat.
BPersVG §§ 9, 31, 83
Aktenzeichen: 6P6.13 Paragraphen: BPersVG§9 BPersVG§31 BPersVG§83 Datum: 2013-10-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=18046 Dienstrecht - Jugendvertreter Weiterbeschäftigungsanspruch
OVG Lüneburg
7.11.2012
17 LP 8/11
Weiterbeschäftigung eines Ersatzmitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung
1. Eine zeitweilige Verhinderung des gewählten Jugendvertreters gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG liegt nur dann vor, wenn er zeitweise objektiv nicht in der Lage ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, sein Amt auszuüben. Nur in diesen Fällen tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ein.
2. Das Bundespersonalvertretungsgesetz räumt auch für Mitglieder der JAV der Tätigkeit in der Personalvertretung grundsätzlich einen Vorrang vor der dienstlichen Tätigkeit ein. Entscheidet sich ein Mitglied der JAV auch in Anbetracht seiner besonderen Ausbildungssituation dafür, wegen seiner übermäßigen dienstlichen Belastungen den Sitzungen der Personalvertretung fernzubleiben, liegt objektiv eine zeitweise Verhinderung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht vor, so dass auch kein Ersatzmitglied geladen werden kann. Schutzwirkungen nach § 9 Abs. 2 BPersVG zugunsten des Ersatzmitglieds werden nicht ausgelöst.
BPersVG § 31, § 60 Abs 4, § 9 Abs 2, § 9 Abs 4
Aktenzeichen: 17LP8/11 Paragraphen: BPersVG§31 BPersVG§60 BPersVG§9 Datum: 2012-11-07 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17023 Dienstrecht - Jugendvertreter
VG Karlsruhe
22.6.2012
PL 12 K 95/12
Zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Ausbildungsende.
Dass der öffentliche Arbeitgeber von den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Teilzeitbefristungsgesetzes Gebrauch macht, verstößt nicht per se gegen den Schutzzweck der §§ 62, 48 Abs. 5 LPVG (im Anschluss an VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2011 - PL 12 K 479/11 -).
Aktenzeichen: PL12K95/12 Paragraphen: Datum: 2012-06-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16660 Dienstrecht - Jugendvertreter Weiterbeschäftigungsanspruch
BVerwG - OVG Berlin-Brandenburg - VG Potsdam
30.5.2012
6 PB 7.12
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
Jugendvertreter, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst absolviert haben, genießen nicht den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG.
BPersVG § 9
Aktenzeichen: 6PB7.12 Paragraphen: BPersVG§9 Datum: 2012-05-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16709 Dienstrecht - Jugendvertreter Weiterbeschäftigungsanspruch
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Osnabrück
24.5.2012
6 PB 5.12
Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; Zusatzqualifikation; Fahrerlaubnis der Bundeswehr
Ein Arbeitsplatz ist auch dann ausbildungsadäquat, wenn seine Anforderungen außer einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation (hier: Fahrerlaubnis der Bundeswehr) vorsehen.
BPersVG § 9
Aktenzeichen: 6PB5.12 Paragraphen: BPersVG§9 Datum: 2012-05-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16707 Dienstrecht - Jugendvertreter
BVerwG - OVG Lüneburg - VG Osnabrück
18.1.2012
6 PB 21.11
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen
In Fällen, in denen der Jugendvertreter (hilfsweise) sein Einverständnis mit der Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, kann der Schutzzweck des § 9 BPersVG es gebieten, dass der öffentliche Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht. Voraussetzung dafür ist, dass der Jugendvertreter dem öffentlichen Arbeitgeber frühzeitig zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine
Weiterbeschäftigung vorstellt.
BPersVG § 9
Aktenzeichen: 6PB21.11 Paragraphen: BPersVG§9 Datum: 2012-01-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16273 Dienstrecht - Jugendvertreter
VG Karlsruhe
9.9.2011
PL 12 K 479/11
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Aktenzeichen: PL12K479/11 Paragraphen: Datum: 2011-09-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15867
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