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Dienstrecht Schadensrecht - Lehrer Amtshaftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
25.1.2018
1 U 7/17
Erste Hilfe durch Lehrer als Amtspflicht
1. Lehrer müssen Schülern die erforderliche und zumutbare Erste Hilfe als Amtspflicht leisten.
2. Eine Beweislastumkehr wegen grober Verletzung der Pflicht, Erste Hilfe zu leisten, findet nicht statt.
BGB § 839
GG Art. 34
Aktenzeichen: 1U7/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20670 Dienstrecht - Lehrer Haftungsrecht
OLG Frankfurt
09.05.2017
11 U 153/16
Haftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen
Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelagerte, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen
Behörden des beklagten Landes.
HSchulG § 92, § 137
UrhG § 97, § 99
Aktenzeichen: 11U153/16 Paragraphen: Datum: 2017-05-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20325 Dienstrecht - Lehrer Haftungsrecht
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
09.05.2017
11 U 153/16
Haftung des Landes für Urheberrechtsverletzung eines in seinem Dienst stehenden Lehrers
Für Urheberrechtsverletzungen eines im Dienst des Landes stehenden Lehrers, der der Fach- und Dienstaufsicht unterliegt, auf einer Schulhomepage haftet das Land gem. § 99 UrhG. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage unterfällt dem Bereich des staatlichen Bildungsauftrags. Der kommunale Schulträger verantwortet demgegenüber die räumliche und sachliche Ausstattung der Schulgebäude. Der in einem schulischen Umfeld erfolgte Urheberrechtsverstoß begründet allein die Vermutung der Wiederholung für gleichgelager-te, ebenfalls in einem schulischen Umfeld erfolgende Verstöße, nicht dagegen Verstöße in allen Behörden des beklagten Landes.
HSchulG § 92, § 137
UrhG § 97, § 99
Aktenzeichen: 11U153/16 Paragraphen: Datum: 2017-05-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20446 Dienstrecht Schadensrecht - Betriebsrat Haftungsrecht
Hessischer VGH - VG Kassel
3.8.2009
1 A 1474/09.Z
Betriebsrat; Dienstschlüssel; Haftung; Haftungsfreistellung; Schadensersatz
Abhanden gekommener Dienstschlüssel des Betriebsratsvorsitzenden
Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung eines ausgehändigten Dienstschlüssels trifft den Betriebsratsvorsitzenden in gleicher Weise wie jeden anderen Beschäftigten und ist nicht Ausfluss
seiner besonderen betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Funktion. Für eine über die materielle Betriebsratstätigkeit hinausgehende Haftungsfreistellung des Betriebsratsmitglieds ist deshalb kein Raum.
BBG § 78
PostPersRG § 7 Abs. 2
Aktenzeichen: 1A1474/09 Paragraphen: BBG§78 PostPersRG§7 Datum: 2009-08-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15122 Dienstrecht - Haftungsrecht
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
9.4.2009
III ZR 2008
Die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen regeln die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts nicht zu. Zur Entscheidung über diese Ansprüche sind gemäß § 126 Abs. 2 BRRG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG die Verwaltungsgerichte berufen (im Anschluss an BVerwG NVwZ 1999, 77; 1996, 182).
GVG § 13
BRRG § 46 Abs. 1, § 126 Abs. 2
BeamtStG §§ 48, 54 Abs.1
Aktenzeichen: IIIZR200/08 Paragraphen: GVG§13 BRRG§46 BRRG§126 BeamtStG§48 Datum: 2009-04-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13731 Dienstrecht - Haftungsrecht
OVG Lüneburg - VG Osnabrück
11.02.2008
5 LB 365/07
Augenblicksversagen, Betanken, falsches, Dienstfahrzeug, Fahrlässigkeit, grobe
Haftung eines Polizeibeamten wegen Falschbetankens eines Dienstfahrzeugs
Zur Schadensersatzpflicht eines Polizeibeamten wegen des Falschbetankens eines Dienstfahrzeugs
NBG § 86 I
Aktenzeichen: 5LB365/07 Paragraphen: NBG§86 Datum: 2008-02-11 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12161 Dienstrecht - Schadenersatz Haftungsrecht
VG Oldenburg
25.07.2005
6 A 164/03
Schadensersatz, Ruhestandsbeamter, Fahrlässigkeit, grob
Schadensersatz des Dienstherrn gegen einen Beamten
NBG § 86 I Aktenzeichen: 6A164/03 Paragraphen: NBG§86 Datum: 2005-07-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6646 Dienstrecht Schadensrecht - Haftungsrecht
Kammergericht - LG Berlin
03.01.2005
12 U 11/03
Läuft ein Polizeibeamter in Verfolgung eines Verdächtigen über die Fahrbahn bei für ihn rotem Ampellicht und zwingt er dadurch einen Pkw-Fahrer, der nach Umschalten der Ampel gerade angefahren war, zu plötzlichem scharfen Bremsen mit der weiteren Folge, dass ein nachfolgender Pkw-Fahrer auffährt, so kommt eine Haftung des Dienstherrn des Beamten für den Frontschaden des Auffahrenden auch dann in Betracht, wenn das Handeln des Polizisten nach § 35 StVO gerechtfertigt war; dies folgt aus den §§ 59, 60 ASOG Berlin, die für die Fälle der Schädigung infolge rechtmäßiger Maßnahmen der Polizei einen Anspruch auf
angemessenen Ausgleich vorsehen.
StVO §§ 35, 35 Abs. 1a, 37
ASOG §§ 59, 60
BGB § 839
ZPO §§ 448, 531 Abs. 2 Aktenzeichen: 12U11/03 Paragraphen: StVO§35 StVO§37 ASOG§59 ASOG§60 BGB§839 ZPO§448 Datum: 2005-01-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6101 Dienstrecht - Dienstvergehen Haftungsrecht Sonstiges
LAG Berlin - ArbG Berlin
30.11.2004
3 Sa 1634/04
Herausgabe von Schmiergeldern im öffentlichen Dienst; Bedeutung des Grundsatzes der Vorrangigkeit einer Verfallanordnung
1. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile, die der Arbeitnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben von einem Dritten rechtswidrig erhalten hat.
2. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes; und zwar unabhängig davon, ob sich der Arbeitgeber dazu auf die Regelung des § 10 BAT stützen kann (Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen).
3. Der Einwand des Arbeitnehmers, er habe das Schmiergeld wegen spekulativer Aktiengeschäfte verbraucht, ist im Rahmen seiner Herausgabepflicht unbeachtlich.
4. Ist im Strafverfahren gem. §§ 73 ff. StGB eine Verfallanodnung ergangen, geht diese dem Herausgabeannspruch des Arbeitgebers vor; dieser ist in Bestechungsfällen nicht Verletzter i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB.
Sieht das Strafgericht auf der Grundlage des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB nach seinem tatrichterlichen Ermessen von einer Verfallanordnung (teilweise) rechtskräftig ab, so bleibt der (darüber hinausgehende) Herausgabeanspruch des Arbeitgebers unberührt. Die Verfallvorschriften
der §§ 73 ff. StGB stellen keine abschließende Sonderregelung dar, so dass bei einer gem. § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbliebenen Verfallanordnung Ansprüche Dritter nicht beseitigt werden.
BGB § 672 alter Fassung
BGB §§ 242, 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2, 823 Abs. 2, 826
StGB §§ 73 ff., 263, 266, 332
BAT § 10
BBG § 70 Aktenzeichen: 3Sa1634/04 Paragraphen: BGB§672 BGB§242 BGB§667 BGB§681 BGB§687 BGB§823 BGB§826 StGB§73 StGB§263 StGB§266 StGB§332 BAT§10 BBG§70 Datum: 2004-11-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5856 Schadensrecht Dienstrecht - Sonstiges Haftungsrecht
OVG Rheinland-Pfalz - VG Trier
28.05.2004
2 A 12079/03
Beamtenrecht, Beamter, Landesbediensteter, Schaden, Vermögensschaden, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Drittschadensliquidation, Schulträger, Land, Gemeinschaftsverhältnis, Lehrkraft, Sachkosten, Dienstpflicht, Pflichtverletzung, Unterricht, Unterrichtstätigkeit,
Ersatzanspruch, Verschulden, Sorgfaltsanforderungen, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, fahrlässig, grob fahrlässig, Fotokopiergerät, Fotokopierer, Fotokopie, Plastikfolie
1. Beschädigt eine im Dienst des Landes stehende Lehrkraft vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vom kommunalen Schulträger für den Unterrichtsgebrauch beschaffte Sache, so kann dieser als Träger der Sachkosten vom Land die Geltendmachung des Schadens im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber der Lehrkraft verlangen.
2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Gebrauch von Fotokopiergeräten zur Herstellung von Fotokopien auf Plastikfolien.
GG Art. 34, GG Art. 34 Satz 1
BGB § 823
BGB § 839
LBG §§ 86, 64, 65
SchulG § 2,
SchulG § 59 Aktenzeichen: 2A12079/03 Paragraphen: GGArt.33 GGArt.34 BGB§823 BGB§839 LBG§86 SchulG§2 SchulG§59 LBG§64 LBG§65 Datum: 2004-05-28 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4102
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