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Dienstrecht - Gleichstellungsberechtigte Gleichberechtigung
OVG Berlin-Brandenburg- VG Berlin
23.5.2018
4 S 2.18
Ist die Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt worden, so kann ein entsprechender Mangel nur in dem nach § 17 Abs. 3 LGG vorgesehenen Verfahren nachgeholt und damit geheilt werden. Diese spezialgesetzliche Regelung schließt mangels Regelungslücke eine Heilung bis zum Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens aus.
GleichstG BE § 17 Abs 1, § 17 Abs 2, § 17 Abs 3, § 17 Abs 5
Aktenzeichen: 4S2.18 Paragraphen: Datum: 2018-05-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=20928 Dienstrecht - Gleichstellungsberechtigte Gleichberechtigung
BVerwG
19.9.2012
6 A 7.11
Gleichstellungsrecht; Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Ausschluss einer Gruppe von Beschäftigten vom Wahlrecht; Wahlrechtsgrundsätze; Grundsatz der Gleichbehandlung; Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung; Wahlwerbung der Wahlbewerberinnen; Neutralitätspflicht des Personalrats; Grundsatz der geheimen Wahl
1. Der Ausschluss der im Bundesnachrichtendienst eingesetzten Soldatinnen vom Wahlrecht zur dortigen Gleichstellungsbeauftragten verletzte im November 2011 noch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, da die dem Gesetzgeber zustehende Frist zur entsprechenden Anpassung des Wahlrechts noch nicht verstrichen war.
2. Das Verbot der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung (§ 24 Abs. 1 BPersVG) findet im Gleichstellungsrecht entsprechende Anwendung.
3. Werbeaktivitäten von Wahlbewerberinnen sind auch während ihrer Dienstzeit zulässig, sofern der Dienstbetrieb hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
4. Das für Äußerungen von Wahlbewerberinnen geltende Mäßigungsgebot findet grundsätzlich auf Äußerungen im privaten bzw. persönlichen Gespräch keine Anwendung.
BGleiG § 16 Abs. 6
Aktenzeichen: 6A7.11 Paragraphen: BLeiG§16 Datum: 2012-09-19 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16990 Dienstrecht - Gleichstellungsberechtigte Gleichberechtigung
BVerwG - Hessischer VGH - VG Frankfurt
30.5.2012
6 B 6.12
Gleichstellungsrecht; Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Vorlage des Einspruchs an den Vorstand von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Die Regelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, wonach die Dienststellenleitung den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten, sofern sie ihn für unbegründet hält, bei selbständigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen deren Vorstand unverzüglich vorlegt, gilt auch für mehrstufig aufgebaute Körperschaften.
BGleiG § 21 Abs. 3
Aktenzeichen: 6B6.12 Paragraphen: BGleiG§21 Datum: 2012-05-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=17054 Dienstrecht - Gleichberechtigung Gleichstellungsberechtigte
Hessischer VGH - VG Frankfurt
4.11.2011
1 A 1274/10
Einspruch einer Gleichstellungsbeauftragten
Für die Entscheidung über den Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten einer Agentur für Arbeit ist gemäß § 21 Abs. 3 BGleiG nicht die jeweilige Regionaldirektion, sondern der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zuständig.
BGleiG § 21 Abs 3
SGB III § 367
Aktenzeichen: 1A1274/10 Paragraphen: BGleiG§21 SGBIII§367 Datum: 2011-11-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16257 Dienstrecht - Gleichstellungsberechtigte
BVerwG - OVG Schleswig - VG Schleswig
8.4.2010
6 C 3.09
Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt; Zielekatalog; Führungsklausur; Entscheidungsprozess; aktive Teilnahme; personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten; Mitwirkung; Vortragsrecht; Vortragspflicht
1. Bei der Klage auf Feststellung, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG), handelt es sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand ein konkreter Rechtsverstoß durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung ist.
2. Wird ein Entscheidungsprozess in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten durch eine Dienstbesprechung wesentlich gesteuert, ist der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG regelmäßig die Teilnahme zu ermöglichen.
BGleiG § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 und 3
Aktenzeichen: 6C3.09 Paragraphen: BGleiG§17 BGleiG§18 BGleiG§19 BGleiG§20 BGleiG§21 Datum: 2010-04-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14963
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