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Dienstrecht - Berufskrankheiten
Bayerischer VGH
09.10.2008
3 B 05.1370
Beamtenversorgungsrecht; Polizeibeamter; Waffenmechanikermeister; intensive Schießtätigkeit: Schultergelenkschaden
Berufskrankheit gemäß Anlage 2103 verneint, da intensive Schießtätigkeit nicht mit der Tätigkeit mit gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen gleichzustellen ist.
BeamtVG § 31 Abs 3
BKV Anl 1 Nr 2103
Aktenzeichen: 3B05.1370 Paragraphen: BeamtVG§31 Datum: 2008-10-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13077 Dienstrecht - Berufskrankheiten
VG Göttingen
22.08.2006
3 A 38/05
Berufserkrankung, Berufskranheit, Sehnenscheidenentzündung
Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit
1) Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand infolge langjähriger Arbeit an PCStandardtastaturen und -mäusen können eine dienstunfallrechtliche Berufskrankheit sein, wenn die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen eine besondere Gefährdung
unabhängig von der individuellen Veranlagung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten enthalten.
2) Zur Auslegung des Merkblatts BKV 2101
BeamtVG § 31 I
BeamtVG § 31 III
BKV 2101 Aktenzeichen: 3A38/05 Paragraphen: BeamtVG§31 BKV2101 Datum: 2006-08-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=9069 Dienstrecht - Dienstunfall Berufskrankheiten
VG Oldenburg
12.07.2006
6 A 2968/04
Lärmschwerhörigkeit, Berufserkrankung, Dienstunfall, Lärmbelastung, exposierte, Dauerschallpegel, Zugbegleiter, Rangierer, Arbeitsplatzanalysen
Zur Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Dienstunfall (Berufserkrankung) Die Anerkennung eines Hörschadens als Dienstunfall (Berufserkrankung, Lärmschwerhörigkeit) eines zunächst als Rangierer und später als Zugbegleiter tätigen Beamten der Deutschen Bundesbahn/Deutsche Bahn AG scheitert schon daran, dass er nicht einer dauerhaften Lärmbelastung oberhalb von 85 dB(A) ausgesetzt gewesen ist.
BeamtVG § 31 III
BeamtVg § 45 I 1
BKV Anlage 1 Nr. 2301 Aktenzeichen: 6A2968/04 Paragraphen: BeamtVG§31 BeamtVG§45 Datum: 2006-07-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8849 Dienstrecht - Berufskrankheiten
BVerwG - OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
26.04.2005
5 C 11.04
Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot, mutterschutzrechtliches -; Erzieherin, Mumpserkrankung als Berufskrankheit; Gefährdung, erhöhte - für werdende Mutter; Infektionsgefahr, besondere -; Infektionskrankheit als Berufskrankheit; Mutterschutzrecht, Beschäftigungsverbot
Eine in einem Kindergarten als Erzieherin tätige werdende Mutter, die nicht über Mumps-Antikörper verfügt, ist aufgrund ihrer Tätigkeit der Gefahr, sich mit Mumps zu infizieren, im Sinne der Nummer 3101 der Anlage zu § 1 Berufskrankheiten-Verordnung besonders ausgesetzt. Dieses Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit bewirkt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative MuSchG ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.
MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 6
SGB VII § 9 Abs. 1
BKV Nr. 3101 Anlage zu § 1 Aktenzeichen: 5C11.04 Paragraphen: SGBVII§9 MuSchG§4 Datum: 2005-04-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=6652
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