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Dienstrecht - Ausbildung
Sächsisches OVG - VG Dresden
27.11.2008
PL 9 B 580/07
Weiterbeschäftigungsanspruch; Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf
§ 9 SächsPersVG ist auf Ausbildungsverhältnissen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet wurden, nicht anwendbar.
SächsPersVG § 9 Abs. 1
SächsPersVG § 9 Abs. 2
Aktenzeichen: PL9B580/07 Paragraphen: SächsPersVG§9 Datum: 2008-11-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=13704 Dienstrecht - Ausbildung
VG Trier
03.05.2007
5 K 72/07.TR
Zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Ausbilders im Sinne des § 33 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.
Aktenzeichen: 5K72/07 Paragraphen: Datum: 2007-05-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11312 Dienstrecht - Ausbildung Fortbildung
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
08.05.2006
7 S 1666/05
Aufstiegsfortbildungsförderung, Förderfähige Maßnahme, Weiterbildung, Pflegedienstleitung, Altenpflege
Die Teilnahme einer staatlich anerkannten Altenpflegerin an einem Lehrgang "Weiterbildung zur Pflegedienstleitung in der Altenhilfe und in ambulanten Diensten" einer privaten Weiterbildungsstätte, der nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften abschließt und keiner Weiterbildungsrichtlinie der
Deutschen Krankenhausgesellschaft entspricht, ist keine förderfähige Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG.
AFBG § 2 Aktenzeichen: 7S1666/05 Paragraphen: AFBG§2 Datum: 2006-05-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8794 Dienstrecht - Weiterbeschäftigungsanspruch Ausbildung Sonstiges
BVerwG - Hessischer VGH - VG Gießen
01.11.2005
6 P 3.05
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers; Entscheidungsfreiheit der Ausbildungsdienststelle; Missbrauchskontrolle
1. Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an.
2. Unterliegt die Ausbildungsdienststelle bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, so ist sie bei der Festlegung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle nicht durch § 9 BPersVG gebunden; dessen Wirkung erschöpft sich hier in einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.
3. Entscheidet sich die Ausbildungsdienststelle dafür, mit den ihr zugewiesenen Mitteln einen Arbeitsplatz zu schaffen, der der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht, so ist dieser Arbeitsplatz vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen.
BPersVG § 9 Aktenzeichen: 6P3.05 Paragraphen: BPersVG§9 Datum: 2005-11-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7681 Berufsrecht Dienstrecht - Krankenpfleger Personalvertretungsrecht Ausbildung
VG Frankfurt/Main
1.11.2004
23 L 3991/04
Ausbildung; Auszubildender; Ersetzung der Zustimmung; Kinderkrankenpfleger; Kinder-krankenpflegeschüler; Krankenpfleger; Krankenpflegeschüler; KÜNDIGUNG; Kündigung aus wichtigem Grund; Personalratszustimmung; Zustimmungsersetzung; Zuverlässigkeit;
außerordentliche Kündigung
1. Ein Kinderkrankenpflegeschüler besitzt nicht die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG erforderliche Zuverlässigkeit, wenn sich herausstell, dass er noch kurz vor dem Beginn der Ausbildung gewerbsmäßig mit unerlaubten Drogen gehandelt, selbst Drogen konsumiert hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden ist, auch wenn der Vollzug der Freiheitsstrafe für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Stellt sich während der Ausbildung eines Kinkderkrankenpflegeschülers seine mangelnde Zuverlässigkeit heraus, kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrPflG außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
3. Gehört ein Kinderkrankenpflegeschüler einer Personalvertretung an, muss das VG die vom Personalrat verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Auszubildenden ersetzen, wenn seine Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG nicht gegeben ist.
BGB § 626 Abs 2
BPersVG § 108 Abs. 1
KrPflG § 1 Abs 1 Nr. 2
KrPflG § 15 Abs 2 Nr 1 Buchst a
PersVG HE § 66 Abs 1 Aktenzeichen: 23L3991/04 Paragraphen: BGB§626 BPersvG§1 KrPflG§1 KrPflG§15 PersVGHE§66 Datum: 2004-11-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=5195 Dienstrecht - Ausbildung
VG Lüneburg
27.10.2004
9 A 4/04
Arbeitsverhältnis, Auflösung eines, Zumutbarkeit
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NPersVG
Wenn der öffentliche Arbeitgeber organisatorisch reine Ausbildungsdienststellen (hier: ein Amtsgericht als Ausbildungsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk) für später (gerichts-) bezirksweite Verwendungen der Ausgebildeten einrichtet, muss er im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung des § 58 Abs. 4 NPersVG (gerichts-)bezirksweit ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mit unbefristeten Vollzeitstellen ausschöpfen.
NPersVG § 58 IV Aktenzeichen: 9A4/04 Paragraphen: NPersVG§58 Datum: 2004-10-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=4864
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