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Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Vorkaufsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Freiburg
24.9.2019
5 S 1733/17
1. Das nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Erlass einer besonderen Vorkaufsrechtssatzung notwendige städtebauliche Sicherungsbedürfnis kann mit den in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB genannten Belangen begründet werden, wozu auch die Schaffung von für alle
Teile der Bevölkerung bezahlbarem Wohnraum gehört.
2. Das besondere Vorkaufsrecht des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gilt auch für den Verkauf eines ideellen Miteigentumsanteils an einem Grundstück.
Aktenzeichen: 5S1733/17 Paragraphen: Datum: 2019-09-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=22614 Bau- und Bodenrecht - Vorkaufsrecht
VGH Baden-Württemberg - VG Kralsruhe
13.9.2018
3 S 1465/18
1. Bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, steht dem Bürgermeister der Gemeinde kein Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
2. Bei der Beachtung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO handelt es wegen der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit um ein die Anwendung von § 46 LVwVfG ausschließendes absolutes Verfahrenserfordernis (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.6.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2016, 34).
Aktenzeichen: 3S1465/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21528 Bau- und Bodenrecht - Vorkaufsrecht
OVG Lüneburg
9.6.2015
1 KN 69/14
Sicherungsbedürfnis zum Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
1. Eine Vorkaufssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB darf nur Flächen einbeziehen, deren Erwerb der Verwirklichung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen dienlich ist und für deren Erwerb mithin ein Sicherungsbedürfnis besteht (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 15.2.2000, 4 B 10.00 , juris Rn. 7 = NVwZ 2000, 1044 = BRS 63 Nr. 130; Beschl. v. 8.9.2009 - 4 BN 38.09 -, juris Rn. 4 = BauR 2010, 81 = BRS 74 Nr. 129).
2. Städtebauliche Maßnahme in diesem Sinne ist nicht die städtebauliche Zielvorstellung der Gemeinde, sondern die konkrete Maßnahme, mit der die Gemeinde ihr städtebauliches Ziel erreichen will. Verfolgt sie ihr Ziel mit den Mitteln eines Bebauungsplans, sind für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses die in Aussicht genommenen Festsetzungen maßgeblich, soweit sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschluss bereits abzeichnen.
3. Ermöglicht eine in Aussicht genommene planerische Festsetzung mehrere Nutzungsmöglichkeiten und entspricht die gegenwärtige Nutzung eines Grundstücks einer zulässigen Nutzungsmöglichkeit, besteht ein Sicherungsbedürfnis nur dann, wenn sich eine Nutzungsänderung abzeichnet oder Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3
Satz 1 BauGB vorliegen. Dass die Gemeinde unter den verschiedenen zulässigen Nutzungsmöglichkeiten eine bislang nicht ausgeübte Nutzung bevorzugt, ist ohne Bedeutung. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ermöglicht der Gemeinde keine Feinsteuerung der Bodennutzung, die sie mit den Instrumenten des Städtebaurechts nicht erreichen kann bzw. nicht erreichen will.
BauGB § 25 Abs 1 S 1 Nr 2, § 26 Nr 4
Aktenzeichen: 1KN69/14 Paragraphen: Datum: 2015-06-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19462 Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Vorkaufsrecht
OVG Berlin-Brandenburg
26.4.2011
2 A 17.09
Hauptsachenerledigung; Normenkontrolle; Satzung über das besondere Vorkaufsrecht; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Grundstückseigentümer; Nutzungsberechtigter; Aussprache in der Stadtverordnetenversammlung; Anhörung der Betroffenen; positive Planungskonzeption; Uferweg; öffentliche Grünfläche; Unwirksamerklärung eines (Vorgänger-) Bebauungsplans; Rechtskraft; ex-tunc-Wirkung der Normenkontrollentscheidung; bedingter Satzungsbeschluss; Grundsatz der Normklarheit; Bestimmtheit; Geltungsdauer einer Vorkaufsrechtssatzung
Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuches für Uferflächen am Griebnitzsee
VwGO § 47 Abs 2 S 1, § 47 Abs 5 S 2, § 92 Abs 3 S 1, § 161 Abs 2
BauGB § 3 Abs 2
Aktenzeichen: 2A17.09 Paragraphen: VwGO§47 VwGO§92 VwGO§161 BauGB§3 Datum: 2011-04-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15587 Bau- und Bodenrecht - Vorkaufsrecht
OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt/Weinstraße
12.4.2011
8 A 11405/10
Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts
1. Gemeinden steht auch bereits im Planaufstellungsverfahren ein Vorkaufsrecht bezüglich eines im Entwurf des Bebauungsplans als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Grundstücks zu.
2. Dieses Vorkaufsrecht darf ab Beginn der ersten öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, ungeachtet einer späteren Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
3. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn für die den Zugriff erlaubende Festsetzung eine hinreichende Realisierungschance besteht. Materielle Planreife ist nicht geboten.
4. Ein positiver Bauvorbescheid für ein Bauvorhaben auf der zu öffentlichen Zwecken überplanten Fläche hindert die Ausübung des Vorkaufsrechts ebenso wenig wie ein dort vorhandener Baubestand.
BauGB § 24, § 24 Abs 1, § 24 Abs 1 S 1, § 24 Abs 1 S 1 Nr 1, § 24 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 8A11405/10 Paragraphen: BauGB§24 Datum: 2011-04-12 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=16141 Bau- und Bodenrecht - Flächennutzungsplan Vorkaufsrecht
BVerwG - VGH Baden-Württemberg
25.1.2010
4 B 53.09
Vorkaufsrecht; Wohl der Allgemeinheit; Flächennutzungsplan; Wohnungsbau.;
Das Wohl der Allgemeinheit (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB nur, wenn damit Flächen für die Errichtung von Wohngebäuden oder für deren infrastrukturelle Ausstattung erworben werden sollen und erkennbar ist, dass die Gemeinde alsbald diejenigen Schritte vornehmen wird, die erforderlich sind, um das städtebauliche Ziel zu verwirklichen.
BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 24 Abs. 3 Satz 1
Aktenzeichen: 4B53.09 Paragraphen: BauGB§24 Datum: 2010-01-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14878 Bau- und Bodenrecht Grundstücksrecht - Vorkaufsrecht
OVG Lüneburg - VG Stade
27.05.2008
1 ME 77/08
Fristbeginn, Gemeinbedarfsfläche, Vorkaufsrecht, gemeindliches, Wohl der Allgemeinheit
Vorkaufsrecht für früheres Postgrundstück
1. Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt erst dann, wenn eine der Kaufvertragsparteien dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt hat, fehlende Genehmigungen (hier: wegen Vertragsschluss durch vollmachtslosen Vertreter erforderlich) seien erteilt worden. Der Umstand, dass der Vorkaufsberechtigte aus gewissen Indizien möglicherweise darauf schließen kann, die Genehmigung sei erteilt worden, reicht nicht aus, den Fristenlauf auszulösen.
2. Das Wohl der Allgemeinheit rechtfertigt die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dann, wenn die Gemeinde auf dem Grundstück eine andere Art von Gemeinbedarfseinrichtung verwirklichen will, als sie derzeit noch im Bebauungsplan festgesetzt ist und nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts eröffnet.
BauGB § 24 I Nr 1
BauGB § 24 III 1
BauGB § 28 II 1
Aktenzeichen: 1ME77/08 Paragraphen: BauGB§24 BauGB§28 Datum: 2008-05-27 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12415 Bau- und Bodenrecht - Vorkaufsrecht Sonstiges
VG Sigmaringen
13.9.2007
6 K 766/07
Kommunalrechtliche Organzuständigkeit; baurechtliches Vorkaufsrecht; "Dritter"; Fachplanungsvorbehalt; eisenbahnrechtlich gewidmete Fläche
Aktenzeichen: 6K766/07 Paragraphen: Datum: 2007-09-13 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=11484 Bau- und Bodenrecht - Gebühren Vorkaufsrecht
VG Göttingen
04.07.2006
2 A 143/05
Negativzeugnis, Verwaltungsgebühr, Vorkaufsrecht, gemeindliches
Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB
BauGB § 24
BauGB § 28 I 3
NKAG § 4 I
NKAG § 4 III Aktenzeichen: 2A143/05 Paragraphen: BauGB§24 BauGB§28 NKAG§4 Datum: 2006-07-04 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8844 Bau- und Bodenrecht - Vorkaufsrecht
OVG Rheinland-Pfalz - VG Koblenz
30.03.2006
1 A 11596/05.OVG
Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtsausübung, Ausübung, Frist, Zweimonatsfrist, Bescheid, Ausschlussfrist; Grundstückskäufer, Grundstück, Käufer; Recht, Rechtsbetroffenheit, Rechtsverletzung; Unzuständigkeit, sachliche Unzuständigkeit; Eilentscheidung, Eilentscheidungsrecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Dringlichkeit, Eilbedürftigkeit, Nachteil; Heilung,
Genehmigung, Bestätigung, Zustimmung
1. Bei der Anwendung von § 48 GemO ist streng zu prüfen, ob die Entscheidung wirklich eilbedürftig ist und worin der zu erwartende Nachteil für die Gemeinde besteht (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz AS 20, 349 ff.).
2. Beschließt der Bürgermeister im Wege des § 48 GemO im Einvernehmen mit den Beigeordneten, das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem BauGB auszuüben, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Eilentscheidungsrechts gegeben sind, so betrifft dieser Mangel die sachliche Zuständigkeit und macht die Vorkaufsrechtsausübung auch dem
Grundstückskäufer gegenüber rechtswidrig.
3. Der Gemeinderat kann eine solchermaßen rechtswidrige Vorkaufsrechtsausübung nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mit heilender Wirkung genehmigen.
BauGB § 28
BauGB § 25
GemO § 48
VwVfG § 46 Aktenzeichen: 1A11596/05 Paragraphen: BauGB§28 BauGB§25 GemO§48 VwVfG§46 Datum: 2006-03-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8318
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