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Bau- und Bodenrecht - Bestandschutz
OVG Greifswald - VG Greifswald
23.2.2016
1 L 105/12
Zum Bestandsschutz eines Badesteges in einem Nationalpark.
VorpBoddenNatPV MV § 7 Abs 1 Nr 5
Aktenzeichen: 1L105/12 Paragraphen: Datum: 2016-02-23 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=19928 Bau- und Bodenrecht - Baugenehmigungsrecht Bestandschutz
OVG Lüneburg - VG Hannover
3.1.2011
1 ME 209/10
Baugenehmigung, Bestandsschutz, Legalisierungswirkung, Nutzungsunterbrechung, Nutzungswechsel, Treu und Glauben, Zeitmodell
Bestandsschutz bei Nutzungsunterbrechung
Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung kann auch dann andauern, wenn die genehmigte Nutzung mehr als 6 Jahre unterbrochen worden ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, B. v. 20.7.2009 - 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910 = BauR 2009, 1887 – auch www.RechtsCentrum.de).
BImSchG § 18 I Nr 2
NBauO §§ 13 I Nr 4, 13 I Nr 5, 75, 77, 85
Aktenzeichen: 1ME209/10 Paragraphen: BImSchG§18 NBauO§13 NBauO§75 NBauO§77 NBauO§85 Datum: 2011-01-03 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=15251 Bau- und Bodenrecht - Bestandschutz
OVG NRW - VG Minden
30.10.2009
7 A 2658/07
Ein Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks, dessen Nutzung weder genehmigt noch durch Bestandsschutz gedeckt ist, kann nicht von seinem Nachbarn unter Berufung auf den sog. Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsgewährleistungsanspruch die Einhaltung gerade solcher Vorgaben verlangen, gegen die er mit seiner Grundstücksnutzung selbst verstößt (hier: Verstoß gegen § 13 BauNVO).
BauNVO § 13
Aktenzeichen: 7A2658/07 Paragraphen: BauNVO§13 Datum: 2009-10-30 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14237 Bau- und Bodenrecht - Bebaungsplan Bestandschutz
OVG Rheinland-Pfalz
15.06.2007
8 C 10039/07.OVG
Bebauungsplan, Satzung, Änderungssatzung, Normenkontrolle, Änderung, Änderungsplanung, Änderungsplan, Industriegebiet, Diskothek, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Beteiligung, Auslegung, Änderung, Ergänzung, Klarstellung, Stellungnahme,
Prüfung, Mitteilung, Bekanntmachung, Kennzeichnung, Planerforderlichkeit, privates Interesse, städtebauliche Zielsetzung, planungsrechtliche Sicherung, Planungssicherheit, Investitionssicherheit, Standort, Arbeitsplätze, Wirtschaft, Wirtschaftlichkeit, Marktanpassung, Zweckbestimmung, Baugebiet, Gemengelage, Verkehr, Verkehrszunahme, Arbeitnehmerschutz, Zuwegung, Zufahrt, Abwägung, Konfliktbewältigung, städtebaulicher Vertrag
Von der Ausnahmeermächtigung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die vorhandene bauliche Anlage (hier Diskothek in einem Industriegebiet) bereits vor der Festsetzung baugebietswidrig war, jedoch Bestandsschutz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung genießt.
BauGB §§ 1, 3, 4, 4 a, 10, 13
BauNVO § 1
BauNVO § 9
Aktenzeichen: 8C10039/07 Paragraphen: BauGB§1 BauGB§3 BauGB§4 BauGB§4a BauGB§10 BauGB§13 BauNVO§1 BauNVO§9 Datum: 2007-06-15 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=10913 Bau- und Bodenrecht - Bestandschutz
OVG Rheinland-Pfalz - VG Neustadt/Weinstraße
20.04.2006
8 A 10119/06
Baurecht, Beseitigungsverfügung, Vertrauensschutz, Pirmasenser Amnestie, Amnestie, Duldung, Außenbereich, Ermessen, Beseitigung, Schwarzbau, Bestandsänderung, Funktionsverbesserung
Sind bei baulichen Anlagen, die der sog. "Pirmasenser Amnestie" unterfallen, später bestandsändernde oder funktionsverbessernde Arbeiten vorgenommen worden, so lässt dies den Vertrauensschutz für den ursprünglich geduldeten Baubestand grundsätzlich entfallen.
LBauO § 81 Aktenzeichen: 8A10119/06 Paragraphen: LBauO§81 Datum: 2006-04-20 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8366 Bau- und Bodenrecht - Bauordnungsrecht Bestandschutz
OVG Sachsen-Anhalt
29.03.2006
2 L 457/04
Beseitigung eines Anbaus
Der Bestandsschutz rechtfertigt zwar auch die für die Erhaltung des Bestands notwendigen Reparaturmaßnahmen. Keine derartigen Reparaturmaßnahmen sind aber solche Baumaßnahmen, die so umfangreich sind, dass die Identität der baulichen Anlage nicht mehr erhalten
bleibt.
BauO SA § 84 Abs 3 Aktenzeichen: 2L457/04 Paragraphen: BauOSA§84 Datum: 2006-03-29 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=8476 Bau- und Bodenrecht - Bestandschutz
BVerwG - VGH Baden-Württemberg
10.10.2005
4 B 60/05
Identitätsverlust als Änderung im Sinne von BauGB § 29 ; Abgrenzung von Sanierung und Neuerrichtung eines Gebäudes; Selbstnutzung des vorhandenen Gebäudes als Voraussetzung für Ersatzbau im Außenbereich
1. Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz stellen eine Änderung im Sinne des BauGB § 29 Abs 1 dar, wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand
so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerk berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen.
2. Ob die Sanierung eines Gebäudes gemessen hieran bereits eine Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs 1 BauGB darstellt, weil sie einer Neuerrichtung gleichkommt, bedarf der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall.
3. Nach § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c BauGB genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht. Der Eigentümer muss das Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben.
BauGB § 29 Abs 1
BauGB § 35 Abs 4 S 1 Nr 2c Aktenzeichen: 4B60/05 Paragraphen: BauGB§29 BauGB§35 Datum: 2005-10-10 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=7145 Bau- und Bodenrecht - Enteignung Bestandschutz
BGH
8.5.2003
III ZR 68/02
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).
GG Art. 14 (Ia)
BauGB §§ 217, 226 Abs. 2, 3
EEG NW § 50 Abs. 1
Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.
GG Art. 14 (Ea)
BauGB § 194 Aktenzeichen: IIIZR68/02 Paragraphen: GGArt.14 BauGB§194 BauGB§217 BauGB§226 EEGNRW§50 Datum: 2003-05-08 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=2265
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