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Abfallrecht - Altpapier Sammlungen
BVerwG - OVG Sachsen-Anhalt - VG Halle
24.1.2019
7 C 14.17
Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung; Bestandssammlung; Bußgeld; Entsorgungsstruktur; Erlaubnisverfahren; Ermächtigungsgrundlage; Größe des Sammlungsunternehmens; Jahresumsatz; Nachforderung; Nachrang; Ordnungsvorschrift; Prüf- und Wartefrist; Sammlungsanzeige; Sammlungsuntersagung; Spezialvorschrift; Umfang der Sammlung; Unvollständigkeit; Verhältnismäßigkeit; Verwaltungszwang;
Verwertungsweg; abfallwirtschaftlicher Bezug; flächenmäßige Komponente; förmliche Anforderung; gewerbliche Sammlung;
Untersagung einer Bestandssammlung bis zur Vervollständigung einer Sammlungsanzeige
Von Kleinunternehmen können Angaben zum Jahresumsatz gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG in aller Regel nicht verlangt werden.
KrWG § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 2, Abs. 5 Satz 2,
KrWG §§ 62, 69 Abs. 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2
Aktenzeichen: 7C14.17 Paragraphen: Datum: 2019-01-24 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=21955 Abfallrecht - Altpapier
VG Oldenburg
9.2.2010
5 B 3188/09
Untersagung der Altpapiersammlung über "Blaue Tonnen" eines privaten Entsorgers in einer kreisfreien Stadt durch untere Abfallbehörde
1. Eine untere Abfallbehörde, die nicht nur ihre ordnungsbehördlichen Befugnisse wahrnimmt, sondern darüber hinaus auch fiskalische Interessen verfolgt, ist nicht in eigener Sache beteiligt i.S.d. § 42 Abs. 4 NAbfG; die Vorschrift erfasst nur Fälle der Selbstüberwachung.
2. Zur Frage, ob die (flächendeckende) Abfuhr von Altpapier über die "Blauen Tonnen" durch einen privaten Entsorger als gewerbliche Sammlung i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG anzusehen ist (hier verneint).
KrW-/AbfG § 13
KrW-/AbfG § 16
KrW-/AbfG § 21 I
NAbfG § 42 I
Aktenzeichen: 5B3188/09 Paragraphen: KrW-/AbfG§13 KrW-/AbfG§16 KrW-/AbfG§21 NAbfG§42 Datum: 2010-02-09 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=14626 Abfallrecht - Altpapier
OVG Schleswig - VG Schleswig
22.04.2008
4 LB 7/06
Altpapier - Untersagung von Sammlungstätigkeiten
An den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gesammelten Altpapiers sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie unbeanstandet bereits Dienstleistungen der Abfallentsorgung im privaten und kommunalen
Bereich ausgeführt hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwertung von Altpapier aus anderen Herkunftsbereichen, und darüber hinaus gerade auch für die Beklagte als Drittbeauftragte nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG im Bereich der Sammlung und Verwertung von Altpapier tätig geworden ist. (Leitsatz der Redaktion)
KrW-/AbfG § 5 Abs. 2
KrW-/AbfG § 6
KrW-/AbfG § 13
KrW-/AbfG § 16 Abs. 1
KrW-/AbfG § 21
KrW-/AbfG § 24
KAG § 6 Abs. 2
VerpackV § 6 Abs. 3
Aktenzeichen: 4LB7/06 Paragraphen: KrW-/AbfG§5 KrW-/AbfG§6 KrW-/AbfG§13 KrW-/AbfG§16 KrW-/AbfG§21 KrW-/AbfG§24 KAG§6 VerpackV§6 Datum: 2008-04-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=12765
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