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Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren
OLG Frankfurt
22.9.2020
11 Verg 7/20
Fortsetzungsfeststellungsklage nach Ausschreibung von Coaching-Dienstleistungen gem. § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III
1. Die Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann gem. § 178, 166 Abs.2 S. 2 GWB "in sonstiger Weise" auch dann eintreten, wenn das Verfahren durch andere als die im Gesetz aufgeführten Ereignisse, die weder dem Antragsteller noch dem Beigeladenen zuzurechnen sind, gegenstandslos wird.
2. Hat die Vergabestelle unter Verletzung der Warte- und Informationspflicht einem der Bieter den Zuschlag erteilt, so kann sich ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch des unterlegenen Bieters ergeben, wenn die Vergabestelle die bei der Wertung berücksichtigten Unterkriterien den Bietern nicht hinreichend transparent mitgeteilt hat.
GWB § 178, § 166 Abs 2, § 97 Abs 1
Aktenzeichen: 11Verg7/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-22 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2485 Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren Fristen
BGH - OLG Karlsruhe
14.7.2020
XIII ZB 135/19
Fahrscheindrucker
Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.
GWB § 167 Abs 1, § 171 Abs 2, § 172 Abs 1
Aktenzeichen: XIIIZB135/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-14 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2488 Vergabeverfahrensrecht - Fristen Vergabeverfahrensrecht Verfahren
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
3.7.2020
VII ZR 144/19
Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen
Zu einem Vertragsschluss bei verzögerter Vergabe in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10, BGHZ 194, 301).(Rn.24)
BGB § 133, § 150 Abs 2, § 241 Abs 2, § 280 Abs 1, § 280 Abs 3
Aktenzeichen: VIIZR144/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-03 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2481 Vergabeverfahrensrecht - Zuschlag Vergabeverfahren
OLG Celle
24.10.2019
13 Verg 9/19
De-facto-Vergabe bei Zugrundelegung geänderter Vergabebedingungen vor Auftragserteilung.
1. Der Gesetzeszweck von § 168 Abs. 2 S. 1 GWB spricht dagegen, § 132 Abs. 1 GWB analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von bekannt gemachten Bedingungen für das Vergabeverfahren abgewichen ist und dies Bietern nicht transparent mitgeteilt hatte.
2. Zur Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung in diesen Fällen nach § 138 BGB.
GWB § 132 Abs 1, § 135 Abs 2 S 1, § 168 Abs 2 S 1
BGB § 138
Aktenzeichen: 13Verg9/19 Paragraphen: Datum: 2019-10-24 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2449 Vergabeverfahrensrecht - Vergabeverfahren
VgK Niedersachsen
1.10.2019
VgK-35/2019
Vergabeverfahren „Thermische Klärschlammverwertung in einer Monoklärschlammverbrennungsanlage“
Vergabenachprüfungsverfahren: Materielle Rechtskraft eines Beschlusses einer Vergabekammer; Bindungswirkung für einen Beigeladenen
1. Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind (OLG Celle, 5. September 2003, 13 Verg 19/03).(Rn.95)
2. Materiell umfasst die Bestandskraft von Beschlüssen jedenfalls den Entscheidungsgegenstand, also die Inhalte mit denen sich die Entscheidung der Vergabekammer befasst hat. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt, über den entschieden wurde, bereits vollumfänglich bekannt war, und eben keine Sachverhaltsänderungen vorliegen, die Anlass zu einer erneuten Überprüfung geben würden. Das bedeutet, dass nicht nur der Tenor, sondern auch die Entscheidungsgründe samt der zugehörigen tatbestandlichen Feststellungen der Entscheidung zwingend zugrunde zu legen sind (vgl. Vergabekammer Münster, 13. März 2012, VK 2/12, BKartA Bonn, 9. Februar 2012, VK 3 - 6/12).(Rn.95)
3. Eine Entscheidung einer Vergabekammer entfaltet auch für Beigeladene eine Bindungswirkung, was insbesondere spätere Nachprüfungsanträge als Antragsteller in gleicher Sache hemmt.(Rn.125)
GWB § 160 Abs 2
Aktenzeichen: VgK-35/2019 Paragraphen: Datum: 2019-10-01 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2466 Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren Sonstiges
OLG Schleswig
26.9.2019
54 Verg 4/19
Vergabenachprüfungsverfahren: Rubrumsberichtigung bei Inanspruchnahme einer im fremden Namen handelnden Vergabestelle
Bei Inanspruchnahme einer für die Vergabekammer offensichtlich im fremden Namen handelnden Vergabestelle als Antragsgegnerin eines Nachprüfungsverfahrens, ist eine Rubrumsberichtigung auf den von der Vergabestelle vertretenen Auftraggeber jedenfalls dann
vorzunehmen, wenn die Vergabestelle die Interessen des Auftraggebers in dem Nachprüfungsverfahren auch in der Sache vertreten hat.(Rn.49)
GWB § 163 Abs 1, § 168 Abs 1, § 168 Abs 3
Aktenzeichen: 54Verg4/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2454 Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren Sonstiges
Vergabekammer Münster
19.7.2019
VK 2 - 13/19
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe von Erhebungs- und Anpassungsleistungen für die Umstellung von L- auf H-Gas.
Vergabeverfahren nach der SektVO: Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einem Konzernunternehmen
1. Die SektVO räumt den Sektorenauftraggebern für die Festlegung von Eignungskriterien einen größeren Handlungsspielraum ein als die VgV, weshalb grundsätzlich keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die Vorlage eines Nachweises über die Betriebshaftpflicht als Anforderung für die Eignung an die Teilnehmer eines Teilnahmewettbewerbs gerichtet wird.(Rn.59)(Rn.60)
2. Bei einem Konzernunternehmen, das sich als Einzelbieter am Vergabeverfahren beteiligt, erfüllt eine Versicherungsbestätigung nicht die Anforderungen an den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, wenn darin eine Tochtergesellschaft des Mutterkonzerns als Versicherungsnehmer genannt ist und eine Mitversicherung des Bieterunternehmens nicht ersichtlich ist.(Rn.63)
3. Die in der Praxis gängige Vorgehensweise, dass bei Konzernen gewöhnlich die Muttergesellschaft Versicherungsverträge abschließt und die Tochtergesellschaften hierin als weitere Versicherungsnehmer aufnimmt, kann den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung nicht ersetzen.(Rn.64)
SektVO § 46
GWB § 122 Abs 4, § 142
Aktenzeichen: VK2-13/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2441 VOB/A-VOL/A Vergabeverfahrensrecht - Bieter Nachprüfungsverfahren
Thüringer OLG
12.6.2019
2 Verg 1/18
Gemäß § 168 Abs. 1 S. 1 GWB ist Gegenstand des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens die Beachtung der Bieterrechte i.S.v. § 97 Abs. 6 GWB durch den Auftraggeber. Dem Vergaberecht nicht zugehörige oder dessen Anwendung vorgelagerte Fragen insbesondere aus anderen Rechtsgebieten sind daher in diesem grundsätzlich nicht zu prüfen. Anderes gilt nur bei Vorliegen einer vergaberechtlichen Anknüpfungsnorm. Dies ist hinsichtlich des Kommunalwirtschaftsrechts anerkannt nicht aber hinsichtlich des Kommunalverfassungsrechts. Die Frage der Kommunalrechtmäßigkeit des Kreistagsbeschlusses entzieht sich daher der Beurteilung durch den Senat. Ebenfalls kein Bieterrecht folgt aus § 8a Abs. 3 PBefG. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 2Verg1/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-12 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2422 Vergabeverfahrensrecht - Nachprüfungsverfahren Auftragswert Auftzragswertschätzung
Vergabekammer Ansbach
4.6.2019
RMF-SG21-3194-4-16
Vergabenachprüfungsverfahren: Anforderungen an die Schätzung des Auftragswertes Lieferung und Montage von Infusionszubehör
1. Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist für die Schätzung des Auftragswertes der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer, aber einschließlich etwaiger Optionen oder Vertragsverlängerungen, festzustellen. Hieraus ergibt sich, dass in die Schätzung auch Bedarfspositionen einzubeziehen sind. Diese sind Optionen im vorstehen-den Sinne.(Rn.64)
2. Der Auftraggeber muss eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose zielt darauf ab festzustellen, zu welchem Preis die nachgefragte Leistung voraussichtlich beschafft werden kann. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist somit jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung der relevanten Marktsegmente und im Einklang mit der Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaf-fung der vergabegegenständlichen Sache veranschlagen würde.(Rn.69)
3. Der Nachprüfungsantrag ist nicht deshalb zulässig, weil die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.(Rn.72)
VgV § 3 Abs 1
GWB § 97 Abs 6
Aktenzeichen: RMF-SG21-3194-4-16 Paragraphen: Datum: 2019-06-04 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2432 Vergabeverfahrensrecht - Prozeßrecht Verfahren
KG Berlin
27.5.2019
Verg 4/19
1. Die Stellung des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung in § 173 GWB ist nicht an die Einhaltung einer Antragsfrist geknüpft
2. Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer durch den Vergabesenat und Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer gemäß § 178 GWB wegen fehlerhaft unterbliebener Beiladung von Bietern im Verfahren vor der Vergabekammer.
3. Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 14. November und 21. Dezember 2018 - Verg 7/18, u.a. zur Frage der Vergaberechtswidrigkeit von Anforderungen in Ausschreibungen, wonach Referenzen in bezug auf Auftragsausführungen vorzulegen sind, bei denen “Originalteil” zum Einsatz kamen.
GWB § 173
Aktenzeichen: Verg4/19 Paragraphen: Datum: 2019-05-27 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2418
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