Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 246
Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Schleswig
30.9.2019
54 Verg 9/16
Vergabenachprüfungsverfahren: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags
Eine Entscheidung der Vergabekammer, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beigeladenen nicht für notwendig zu erklären, ist im Wege der sofortigen Beschwerde selbstständig anfechtbar. Der Vergabesenat kann über eine diesbezügliche sofortige Beschwerde
gegen einen Teil der Kostenentscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. BayObLG, 29. September 1999, Verg 5/99).(Rn.4)
GWB § 182 Abs 4 S 3
Aktenzeichen: 54Verg9/16 Paragraphen: Datum: 2019-09-30 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2455 Vergabeverfahrensrecht - Kosten Prozeßrecht
OVG Lüneburg - VG Braunschweig
4.7.2019
10 OA 74/19
Vergaberechtliche Auswahlentscheidung betreffend Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte - Gegenstandswertfestsetzung
1. § 50 Abs. 2 GKG findet auf eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich keine Anwendung.
2. Es erscheint sachgerecht, die Bemessung des Gegenstandswertes an Ziffer 21.5 Streitwertkatalog 2013 auszurichten, nach der als Streitwert für die nach § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung der Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000 EUR anzusetzen ist. Wird eine Gewinnungserzielungsabsicht nicht
verfolgt, greift der dort festgelegte Mindestwert ein.
GKG § 50 Abs 2, § 52, § 53
RVG § 23 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 10OA74/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-04 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2424 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
25.2.2015
2 Verg 2/14
1. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, im Rahmen seiner Kostenfestsetzung auch die Aufwendungen des obsiegenden Verfahrensbeteiligten festzusetzen, die im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind. Es bleibt offen, ob das Beschwerdegericht zu dieser Kostenfestsetzung auch verpflichtet ist.
2. Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Hauptsache einschließlich einer Kostenentscheidung getroffen, so liegt hierin zugleich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel bezüglich der Erstattungspflicht für Kosten und Aufwendungen im Verfahren vor
der Vergabekammer.
3. Überschreitet der vom Verfahrensbevollmächtigten des obsiegenden Verfahrensbeteiligten vorgenommne Gebührenansatz einer Rahmengebühr die einem Rechtsanwalt im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 14 RVG eingeräumte Toleranzgrenze von 20 % nicht, so kommt ihr kraft Gesetzes Verbindlichkeit zu und hindert das Beschwerdegericht daran, eigene
Vorstellungen über einen angemessenen Gebührenansatz an die Stelle der Festlegungen der Verfahrensbevollmächtigten zu setzen.
4. Das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 1 GWB ist kostenrechtlich als eine vom Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheit i.S. von § 17 RVG anzusehen, in dem weitere - erstattungsfähige - Gebührenansprüche entstehen können (unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss v. 15.06.2006, 1 Verg 5/06).
Aktenzeichen: 2Verg2/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2238 Vergabeverfahrensrecht EU-Vergaberecht - Kosten Ausschreibung
VGH Baden-Württemberg
25.7.2012
1 VK 20/12
"Öffentliches Fahrrad-Vermietsystem"
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei weiter bestehender Vergabeabsicht eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen.
2. Die bei der Vergabekammer angefallenen Verfahrenskosten sowie die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Die Beiziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
4.) Die bei der Vergabekammer entstandenen Verfahrenskosten werden auf ... € festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist jedoch gebührenbefreit.
Aktenzeichen: 1VK20/12 Paragraphen: Datum: 2012-07-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2021 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Ausschreibungsaufhebung Verhandlungsverfahren Kosten
Kammergericht
12.12.2011
Verg 1/11
Verg 2/11
Hebt die Vergabestelle ein offenes Vergabeverfahren auf und führt sodann über den unveränderten Auftragsgegenstand ein Verhandlungsverfahren unter Nichtberücksichtigung eines Bieters aus dem offenen Vergabeverfahren durch und stellt daraufhin dieser Bieter
einen Vergabenachprüfungsantrag in Bezug auf seine Nichtberücksichtigung im Verhandlungsverfahren, so entspricht die "Bruttoauftragsumme", auf die bei der Berechnung des Streitwertes dieses Vergabenachprüfungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 GKG abzustellen
ist, dem Preis den der Bieter in seinem Angebot im offenen Verfahren verlangt hat.
GWB § 118 Abs 1 S 3
GKG § 50 Abs 2
ZPO § 299 Abs 2
Aktenzeichen: Verg1/11 Verg2/11 Paragraphen: GWB§118 GKG§50 ZPO§299 Datum: 2011-12-12 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1911 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Brandenburg - LG Neuruppin
13.9.2011
6 W 73/11
Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme nach Eintritt der Rechtshängigkeit; Zusammenfallen von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit; Anwendbarkeit der Neuregelung über eine Kostenentscheidung in der zeitlichen Verfahrenslücke; analoge Anwendung bei Erledigung nach Antragseingang; erweiternde Anwendungsmöglichkeit bei erledigendem Ereignis vor Anhängigkeit; allgemeiner Unterlassungsanspruch bei Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich; Anforderung an die Glaubhaftmachung eines Vergabeverstoßes
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit, der dem Zeitpunkt der Anhängigkeit entspricht, zurück, sind ihm die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.
2. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der ausnahmsweise die Berücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bereits bei der Kostenentscheidung des laufenden Rechtsstreits ermöglicht, ist in einem solchen Fall nicht eröffnet.
3. Hat sich der Verfügungsantrag nach Eingang des Antrages in der Hauptsache erledigt, kann der Antragsteller das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklären. Für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für den Fall einer Erledigung nach Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht besteht kein Anlass
4. Eine Erledigung des Verfügungsantrages vor seiner Einreichung bei Gericht fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Klägers. Eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in einem solchen Fall ist nicht gerechtfertigt.
5. Es ist zweifelhaft, ob bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich der nicht berücksichtigte Bieter ein einstweilige Verfügung mit dem Ziel beantragen kann, dem Auftraggeber
den Zuschlag zu untersagen. Denn das Zivilrecht lässt nicht allgemein Unterlassungsansprüche als primäre Leistungspflichten zu. Bei einer beabsichtigten Vergabe könnte ein etwaiger Unterlassungsanspruch allenfalls dann erwogen werden, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass der Antragsgegner in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht
oder ihm vorsätzlicher Rechtsbruch zu Last zu legen ist.
ZPO § 269 Abs 3 S 2, § 269 Abs 3 S 3 Halbs 1, § 920 Abs 2, § 935, § 936
Aktenzeichen: 6W73/11 Paragraphen: Datum: 2011-09-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1941 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
25.08.2011
2 Verg 4/11
Feststellungsantrag
1. Der Vergabesenat kann im Beschwerdeverfahren selbst über die Festsetzung der Gebühren der Vergabekammer entscheiden. (hier: Reduzierung der Gebührenhöhe wegen eines geringeren als des zugrunde gelegten Bruttoauftragswerts, aber Bestätigung der Berücksichtigung
aller Lose)
2. Der Geschäftswert eines Nachprüfungsverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens nicht mehr ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Sachantrag, sondern nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag verfolgt wird.
Aktenzeichen: 2Verg4/11 Paragraphen: Datum: 2011-08-25 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1858 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
KG Berlin
10.8.2011
Verg 5/11
1) Hat die Vergabekammer - trotz Antrags - nicht über die Erstattung von Auslagen nach § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten entschieden, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde unstatthaft; § 116 Abs. 2 GWB findet keine analoge Anwendung; ebensowenig § 75 VwGO.
2) Der Streitwert einer solchen sofortigen Beschwerde richtet sich nach der Höhe der Auslagen, deren Erstattung der Beschwerdeführer zu erhalten versucht.
3) Die Vergabekammer hat von Amts wegen über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch einen Beigeladenen zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung ausnahmsweise nicht zusammen mit der Hauptsacheentscheidung kann sie nachgeholt werden.
4) a) Zur Frage, ob die Billigkeit der Erstattung, von Auslagen der Beigeladenen eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB ist; der Senat neigt dazu, die Frage zu verneinen (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, 13 Verg 4/10).
b) Zur Frage, ob die Vergabekammer zwingend über die Frage der Erstattung von Auslagen der Beigeladenen entscheiden muss.
GWB § 116 Abs 2, § 128 Abs 4 S 3
VwGO § 75
Aktenzeichen: Verg5/11 Paragraphen: VwGO§75 GWB§116 GWB§128 Datum: 2011-08-10 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1812 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
OLG Naumburg
29.7.2011
2 Verg 9/11
1. In einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist es aus kostenrechtlicher Sicht i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch eine Bietergemeinschaft regelmäßig ausreichend und den verschiedenen Mitgliedern der
Bietergemeinschaft auch zumutbar, dass die Bietergemeinschaft von einem Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten einheitlich vertreten wird.
2. Lässt sich die Bietergemeinschaft von mehreren Rechtsanwälten getrennt vertreten, so sind deren außergerichtliche Aufwendungen nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines einheitlichen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig.
3. Die Aktenversendungspauschale ist nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäfts- oder Portokosten des Anwalts, sondern eine Auslage des Verfahrensbeteiligten selbst, über deren Erstattungsfähigkeit eigenständig zu entscheiden ist.
Aktenzeichen: 2Verg9/11 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2011-07-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1836 Vergabeverfahrensrecht - Kosten
BGH - OLG Düsseldorf
19.7.2011
X ZB 4/10
S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr II
1. Will der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit der begehrten Nichtigerklärung eines im Wege der De-facto-Vergabe geschlossenen Vertrages auch erreichen, dass der Gesamtgegenstand dieses Vertrages in einem künftigen Vergabeverfahren losweise vergeben wird, bestimmt sich die für den Streitwert maßgebliche Auftragssumme nach dem Wert der
Lose, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist.
2. Für die Schätzung des Werts dieser Lose sind die in § 3 VgV genannten Parameter heranzuziehen, soweit sie nach den Umständen für eine entsprechende Anwendung geeignet erscheinen.
GKG § 50 Abs 2
GWB § 101b Abs 1 Nr 2, § 107 Abs 2
VgV § 3
Aktenzeichen: XZB4/10 Paragraphen: GKG§50 GWB§101b GWB§107 VgV§3 Datum: 2011-07-19 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1828
|