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Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Verfahren Vergabeverfahren Gericht Nebenangebot
OLG Saarbrücken
27.4.2011
1 Verg 5/10
Stahlschutzplankensystem
Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit und Berücksichtigungsfähigkeit von Nebenangeboten; notwendiger Nachweis der Gleichwertigkeit des Angebots
1. Auch bei eigener Sachkunde der Vergabestelle kann auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nach § 21 Nr. 2 Satz 3 VOB/A nicht verzichtet werden.
2. Insbesondere ersetzt die bloße Bezeichnung der Abweichung nicht den Nachweis).
GWB § 97 Abs 1, § 109 GWB, § 117
VOB A 2006§ 21 Nr 2 S 3
EGRL 17/2004 Art 24 Abs 1
Aktenzeichen: 1Verg5/10 Paragraphen: GWB§97 VOB/A§21 Datum: 2011-04-27 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1837 Vergabeverfahrensrecht EU-Vergaberecht - Nachprüfungsverfahren Gericht Parteien
EuGH
8.9.2005
C 129/04
Öffentliche Aufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge – Personen, denen die Nachprüfungsverfahren zur Verfügung stehen müssen – Gelegenheitsgesellschaft als Bieter – Eines der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft darf nicht als Einzelner Klage erheben – Begriff ,Interesse an einem öffentlichen Auftrag
Artikel 1 der Richtlinie 89/665 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen,
dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Gelegenheitsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die sich als solche an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beteiligt, aber nicht den Zuschlag erhalten hat, die Vergabeentscheidung nachprüfen lassen kann, nicht aber lediglich eines ihrer Mitglieder als Einzelner.
Das Gleiche gilt, wenn alle Mitglieder einer solchen Gesellschaft gemeinsam klagen, aber die Klage eines ihrer Mitglieder für unzulässig erklärt wird. Aktenzeichen: C129/04 Paragraphen: 89/665/EWG Datum: 2005-09-08 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=831 Vergabeverfahrensrecht - Gericht Sonstiges Verfahren
Bundeskartellamt
26.7.2005
VK 3 73/05
1. Es ist der Regelfall, dass Entscheidungen der Obergerichte keine Rechtskraft entfalten für das anhängige Nachprüfungsverfahren. Trotzdem ist neben den Vorschriften des Vergaberechts die Rechtsprechung der Obergerichte – insbesondere des OLG Düsseldorf als das Gericht, das für die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen die Beschlüsse der Vergabekammer des Bundes zuständig ist – ein wesentlicher Maßstab für
die Entscheidungsfindung der Vergabekammern. Im vorliegenden Fall besteht darüber hinaus zusätzlich die Besonderheit, dass das OLG Düsseldorf bereits die konkrete hier streitgegenständliche Frage explizit entschieden hat. Hiervon abzuweichen ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Beschleunigung des Verfahrens (§ 113 GWB) nicht
sachgerecht.
2. Eine Verletzung von Grundrechten durch den zwingenden Ausschluss eines Angebots infolge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen ist nicht erkennbar. Es obliegt zunächst den Bietern, die vergaberechtlichen Folgen einer geplanten gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung in ihre Überlegungen mit einzubeziehen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: VK3-73/05 Paragraphen: Datum: 2005-07-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=833 Vergabeverfahrensrecht - Gericht Verfahren Sonstiges
OVG Hamburg - VG Hamburg
30.06.2005
1 Bs 182/05
Die Beschäftigungsbehörde kann die Bestellung eines Mitglieds der Vergabekammer nicht wegen Befangenheit widerrufen. Die besondere unabhängige Stellung der Mitglieder der Vergabekammer bedingt, dass nur die Vergabekammer entsprechend den §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 HmbVwVfG über die Befangenheit entscheidet. Eine derartige Ausschlussentscheidung
kann die Vergabekammer auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens treffen, wenn zu besorgen ist, das ihr Mitglied in allen denkbaren Vergabeverfahren befangen ist.
GWB § 105
GWB § 115
VwVfG § 20 Abs. 4
VwVfG § 21 Abs. 2 Aktenzeichen: 1Bs182/05 Paragraphen: GWB§105 GWB§115 VwVfG§20 VwVfG§21 Datum: 2005-06-30 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=821 Vergabeverfahrensrecht - Rechmittel Gericht Verfahren
OLG Düsseldorf 2. Vergabekammer des Bundes
26.9.2003
VII Verg 31/01
Die Beschwerdeentscheidung kann der Senat ohne mündliche Verhandlung treffen. § 69 Abs. 1 GWB, auf den § 120 Abs. 2 GWB verweist, schreibt zwar vor, dass das Beschwerdegericht über die Beschwerde im Regelfall auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet. Dieses verfahrensrechtliche Gebot ist jedoch nur auf die zu fällenden Sachentscheidungen anzuwenden, nicht hingegen auf die Entscheidung über sofortige Beschwerden gegen die von der Vergabekammer getroffenen Nebenentscheidungen. Über die einer Nebenentscheidung der Vergabekammer geltenden Rechtsmittel kann im schriftlichen Verfahren befunden werden. (Leitsatz der Redaktion)
GWB §§ 69, 120 Aktenzeichen: VIIVerg31/01 Paragraphen: GWB§69 GWB§120 Datum: 2003-09-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=528
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