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VOB/A-VOL/A - Angebot Angebotswertung Preis
VgK München
27.5.2020
3194.Z3-3_01-20-7
Vergabe Dachabdichtungsarbeiten, Neubau Grundschule ...
1. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben im Sinne des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2015 - Verg 6/14). Die Angaben im Formblatt 223 sind vielmehr ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. §15 EU Abs. 2 VOB/A.
2. Der Auftraggeber braucht daher für die Anforderung des Formblatts 223 einen Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Preisgestaltung des Bieters. Er muss entweder die Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A oder eines ungewöhnlich hoch erscheinenden Angebots nach §15 EU Abs. 2 VOB/A bezwecken. Nur zu diesem Zweck darf das Formblatt 223, dessen Anforderung sich der Auftraggeber ggf. vorbehalten hat, tatsächlich angefordert werden.
3. Besteht ein solcher Aufklärungsbedarf führt das inhaltlich unzureichende Ausfüllen des Formblatts zum Ausschluss des Angebots.
4. Ein derartiger Aufklärungsbedarf kann auch dann bestehen, wenn die Auftragswertschätzung des Auftraggebers möglicherweise fehlerhaft und unvertretbar ist.
VOB/A 2016 § 16a Abs 2, § 15 Abs 2
Aktenzeichen: 3194.Z3-3_01-20-7 Paragraphen: Datum: 2020-05-27 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2478 VOB/A-VOL/A - Angebot Angebotswertung Preis
VgK Niedersachsen
27.4.2020
VgK-04/2020
Zulässigkeit des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium
Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um standardisierte oder homogene Lieferungen oder Leistungen handelt oder der Auftraggeber Qualitätsanforderungen an die Lieferung oder Leistung in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis detailgenau, erschöpfend und lückenlos festlegt.(Rn.67)
GWB § 127 Abs 1 S 1, § 127 Abs 1 S 3, § 127 Abs 4 S 1
Aktenzeichen: VgK-04/2020 Paragraphen: Datum: 2020-04-27 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2473 VOB/A-VOL/A - Angebot Angebotswertung Ausschluß Preis
VgK Rheinland Köln
26.2.2020
VK 46/19 - B
Aufhebung einer Ausschreibung wegen Unangemessenheit der Angebotspreise; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Schätzung angemessener Baukosten mittels BKI-Kostenkennwerten
1. Die Auslegung eines Nachprüfungsantrags richtet sich im Zweifel nach den wohlverstandenen Interessen des Antragstellers.(Rn.16)(Rn.18)
2. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufhebung der Ausschreibung ist im Nachprüfungsverfahren der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Begründet er die Aufhebung mit einer Unangemessenheit der Angebotspreise, gehen nicht ausgeräumte Zweifel an der Vertretbarkeit seiner Kostenschätzung zu seinen Lasten.(Rn.40)(Rn.42)
3. Bei der ersatzweise vorzunehmenden Schätzung angemessener Baukosten dürfen BKI-Kostenkennwerte zwar grundsätzlich herangezogen, jedoch nicht schematisch übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die nähere Betrachtung derjenigen Objekte, aus denen das BKI die Kostenkennwerte abgeleitet hat.(Rn.67)(Rn.69)Hat der Auftraggeber diese Betrachtung unterlassen und lehnt er eine Nachholung trotz entsprechender Aufforderung der Vergabekammer ab, muss die Kammer diese unzureichende Mitwirkung nicht durch eigene Sachaufklärung kompensieren.(Rn.88)(Rn.90)
VOB/A § 17 Abs 1 Nr 1, § 17 Abs 1 Nr 3
GWB § 167 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: VK46/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-26 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2475 VOB/A-VOL/A - Angebot Angebotswertung Preis
VgK Thüringen
31.1.2020
250-4003-15476/2019-E-010-EA
Preis als alleiniges Zuschlagskriterium; Aufklärungspflicht bei einem ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis
1. Der Preis ist als alleiniges Zuschlagskriterium jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um standardisierte oder homogene Lieferungen oder Leistungen handelt oder der Auftraggeber Qualitätsanforderungen an die Lieferung oder Leistung in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis detailgenau, erschöpfend und lückenlos festlegt.(
Rn.70)
1. Bei einer (teil-) funktionalen Ausschreibung ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht ermessensgerecht.(Rn.71)
2. Der Auftraggeber hat vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Gesamtpreis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Dabei prüft der Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen.(Rn.73)
3. Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis können Angebote anderer Bieter bei dieser oder bei einer vergleichbaren anderen Ausschreibung, erfahrungsgemäß verlangte Preise oder die Auftragswertschätzung des Auftraggebers bieten, sofern in dieser Auftragswertschätzung die Kosten methodisch vertretbar und auch sonst fehlerfrei ermittelt worden sind (BGH, 31. Januar 2017, X ZB 10/16).(Rn.74)
GWB § 97 Abs 1 S 1, § 97 Abs 2, § 127 Abs 4 S 1
VgV § 60 Abs 1, § 60 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 250-4003-15476/2019-E-010-EA Paragraphen: Datum: 2020-01-31 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2476 VOB/A-VOL/A - Preis Angebotswertung
VgK Niedersachsen
29.4.2019
VgK-06/2019
Vergabeverfahren "... Grunderneuerung, ..., 2. BA“
Mischkalkulationen und Spekulationspreise
Der BGH hat hinsichtlich Mischkalkulationen und Spekulationspreisen klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber nach wie vor selbst bei einem im Ergebnis gleichbleibenden Endpreis grundsätzlich ein durch § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A geschütztes Interesse daran haben, dass die Preise durchweg korrekt angegeben werden. Dies verhindere, dass die Zahlungspflichten der Auftraggeber durch Verlagerung einzelner Preisbestandteile manipuliert werden könnten. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: VgK-06/2019 Paragraphen: Datum: 2019-04-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2415 VOB/A-VOL/A - Verhandlungsverfahren Preis Angebotswertung
VgK des Bundes
13.2.2019
VK 2 - 118/18
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Ungewöhnlich niedriger Preis
GWB § 97 Abs 1, § 122, § 127 Abs 4
VgV § 20, § 29
Aktenzeichen: VK2-118/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2414 VOB/A-VOL/A - Preis
VgK Niedersachsen
2.11.2018
VgK-40/2018
Anlass zur Prüfung der Angemessenheit eines Angebotspreises; Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots; Anforderungen an die Dokumentation
1. Beträgt der Abstand zwischen dem preislich niedrigsten Angebot und dem nächsthöheren gewerteten Angebot 26,7 %, hat der öffentliche Auftraggeber Anlass, von einem ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis auszugehen und die Angemessenheitsprüfung gemäß § 60 VgV durchzuführen.(Rn.167)(Rn.169)
2. Ist eine konkrete Zertifizierung nicht ausdrücklich gefordert, sondern sind lediglich allgemein „Angaben zur Zertifizierung der Arbeitsschritte“ zu machen, darf der Auftraggeber im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots anhand des Zuschlagskriteriums „Gesamtkonzept für die zu erbringenden Planungsleistungen“ nicht nur eine Zertifizierung berücksichtigen, sondern muss auch andere Zertifizierungen oder Nachweise in Bezug auf die vom Bieter im jeweiligen Konzept dargelegten Arbeitsschritte und zugesicherten Qualitätsstandards positiv bewerten.(Rn.170)(Rn.185)
3. Der öffentliche Auftraggeber hat Wertung und Ergebnisse in einer den Anforderungen des § 8 VgV genügenden Weise in der Vergabeakte zu dokumentieren. Dabei muss die Vergabeakte erkennen lassen, dass die in den einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens zu treffenden Entscheidungen von dem Auftraggeber selbst getroffen wurden und nicht etwa von einem mit der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens beauftragten Ingenieurbüro oder einen sonstigen beauftragten Sachverständigen.(Rn.192)(Rn.195)
GWB § 97 Abs 6, § 127 Abs 4, § 127 Abs 5
VgV § 8, § 60
Aktenzeichen: VgK-40/2018 Paragraphen: Datum: 2018-11-02 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2371 VOB/A-VOL/A - Aufklärungspflicht Preis Ausschluß
OLG Koblenz
4.1.2018
Verg 3/17
1. Auch bei einem hinsichtlich des Gesamtpreises unauffälligen Angebot darf der Auftraggeber Aufklärung zu Einzelpreisen verlangen, wenn diese sowohl von den eigenen Preisen des Bieters zu ähnlichen Positionen als auch von den Preisen der Konkurrenten exorbitant abweichen und diese Abweichungen weder durch einen höheren Leistungsumfang noch durch Marktgegebenheiten oder -besonderheiten zu erklären sind.
2. Beantwortet ein Bieter Fragen, die ihm der Auftraggeber im Rahmen einer zulässigen Aufklärung stellt, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, muss ein Angebot nach § 15 EU Abs. 2 VOB/A ausgeschlossen werden.
3. Dies gilt auch dann, wenn noch ein Bietergespräch ansteht.
4. Die Aufklärung nach § 15 EU VOB/A ist eine Angelegenheit allein zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, und zwar innerhalb der vom Auftraggeber festgesetzten Frist.
5. Erklärungsversuche, die sich erstmals in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an die Vergabekammer oder den Senat finden, sind von vorn herein unbeachtlich.
VOB/A 2016 § 15 Abs 2
Aktenzeichen: Verg3/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-04 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2335 VOB/A-VOL/A - Angebotswertung Preis
VK Nordbayern
6.2.2014
21.VK-3194-60/13
Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht davon aus, dass § 19 EG Abs. 6 VOL/A keinen grundsätzlichen Bieterschutz bezweckt, sondern in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dient. Keinesfalls ist es Sinn der Vorschriften von §§ 19 EG Abs. 6, 2 EG Abs. 1 VOL/A, den Mitbietern auskömmliche Preise zu garantieren. Es würde vielmehr sogar einen Verstoß gegen die verbindlichen europäischen Richtlinien bedeuten, wenn ein Auftraggeber zu Gunsten von Bietern verpflichtet wäre, grundsätzlich nur auskömmliche und kostendeckende Preise zu akzeptieren.
VOL/A 2009 § 19 EG Abs. 6
Aktenzeichen: 21.VK-3194-60/13 Paragraphen: VOL/A§19 Datum: 2014-02-06 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2146 VOB/A-VOL/A - Ausschreibung Angebotswertung Preis
BGH - Thüringer OLG
7.1.2014
X ZB 15/13
Stadtbahnprogramm Gera
1a. Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.
1b. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.
1c. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag
vorausgesetzten Standard zu vergleichen.
2. Im offenen Verfahren ist die Vergabestelle nicht an die einmal bejahte Eignung eines Bieters gebunden; verneint sie dessen Eignung nachträglich, insbesondere erst, nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zu prüfen, ob die Entscheidung die im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden
Erwägungen getragen ist.
GWB § 97 Abs 2, § 97 Abs 5
VOB/A § 8 Abs 2 Nr 3 Buchst b 2, § 16 Abs 2, § 16 Abs 6
Aktenzeichen: XZB15/13 Paragraphen: VOB/A§8 VOB/A§16 Datum: 2014-01-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2132
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